RENÉ LEZARD – Wie es nach Insolvenzeröffnung für Anleger weitergeht

Die RENÉ LEZARD Mode GmbH (Schwarzach) vermeldete gestern die planmäßige Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens. Damit sei die Sanierung auf Kurs. Mindestens eine Schlappe muss sie aber hinnehmen. Statt ihr weiterhin Eigenverwaltung zu gewähren, leitete das Amtsgericht Würzburg ein Regelinsolvenzverfahren ein. Der Deutsche Finanzmarktschutz Verein (DFMS) rät betroffenen Anlegern daher, alle Wege der Schadensbegrenzung auszuloten.

In der Mitteilung des Modekonzerns RENÉ LEZARD heißt es, dass dieser das im März angeordnete Schutzschirmverfahren konsequent genutzt habe, um das Unternehmen zu restrukturieren. Die Insolvenzeröffnung vom 1. Juni 2017 ermögliche nun die Suche nach einem passenden Investor. Dem Insolvenzverwalter zufolge lägen sogar bereits Angebote vor; diese müssten nun weiter verhandelt werden. Der DFMS-Geschäftsführer H. Heinze (www.finanzmarktschutz.de): „Wollen wir hoffen, dass am Ende nicht alle Interessenten abspringen. RENÉ LEZARD stellte nämlich überhaupt erst Antrag auf Insolvenz, weil ein möglicher Investor die Verhandlungen abbrach.“

Zudem bringt ihn folgender Umstand zum Grübeln: „RENÉ LEZARD zufolge ist die Sanierung auf dem richtigen Weg. Warum sah das zuständige Amtsgericht dann davon ab, das Hauptinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu eröffnen? Es muss seinen Grund haben, der Unternehmensleitung nicht mehr die gleichen Befugnisse zukommen zu lassen.“ Der vormalige Sachwalter fungiert daher jetzt als Insolvenzverwalter.

Gleichwohl sind die Gläubiger dazu aufgefordert, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Als Frist wurde der 12. Juli 2017 gesetzt. Damit bei der Anmeldung keine Fehler passieren, kann professionelle Hilfe dienlich sein. „Anlegern empfehle ich zudem, diese auch zur Prüfung weiterer Ansprüche zu Rate zu ziehen. Selbst eine erfolgreiche Sanierung bringt schließlich nicht zwangsläufig eine Schadensfreistellung mit sich. Eventuell müssen sie die Rettung auch teilweise mitstemmen“, so Heinze. Lassen sich Fehler in der Anlageberatung oder -prospekten nachweisen, können aufgrund dieser Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Vereinsanwälte des DFMS helfen sehr gern mit einer kostenfreien Erstbewertung.

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