Vergleichsdienste: Die Vergleichsmethode wird am 27. September 2026 zur wesentlichen Information nach dem Wettbewerbsrecht

Für einen Dienst, der Produkte vergleicht, wird die eigene Vergleichsmethode am 27. September 2026 zur wesentlichen Information. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach Artikel 2 Absatz 1 treten die hier beschriebenen Änderungen am 27. September 2026 in Kraft; eine Einzelvorschrift gilt nach Artikel 2 Absatz 2 bereits seit dem 19. Juni 2026. Erfasst werden Dienste, die dem Verbraucher zugleich Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte bereitstellen. Wie unterschiedlich zwei Angebote derselben Leistung ausfallen, zeigt eine Gegenüberstellung zweier Mobilfunkanbieter im Tarifvergleich.

Welche vier Angaben das Gesetz als wesentlich einstuft

Das geänderte Wettbewerbsrecht stuft vier Angaben als wesentliche Informationen ein. Nach dem neuen § 5b Absatz 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind das die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte. Hinzu kommen die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.

Die Einstufung erfasst nicht alle Vergleichsdienste. Sie knüpft an Dienste an, die dem Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit bereitstellen, bezogen auf die Produkte oder deren Lieferanten. Was ein Dienst ist, der Produkte vergleicht, bestimmt das Gesetz nicht näher.

Die Rechtsfolge ergibt sich erst aus einer zweiten Vorschrift. Nach § 5a Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält. Hinzukommen muss zweierlei: Der Verbraucher benötigt die Information für eine informierte geschäftliche Entscheidung, und ihr Vorenthalten ist geeignet, ihn zu einer anderen Entscheidung zu veranlassen.

Als Vorenthalten gilt nach § 5a Absatz 2 Nummer 2 desselben Gesetzes auch die Bereitstellung in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise. Ob ein Verweis auf eine Unterseite genügt, hängt nach § 5a Absatz 3 von den Beschränkungen des Kommunikationsmittels und von den Ersatzmaßnahmen des Unternehmers ab.

Sechs Geschäftspraktiken kommen zusätzlich auf die Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Erfasst werden unter anderem Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Hinzu kommen Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und einem Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt zuschreiben. Praktiken aus diesem Anhang sind gegenüber Verbrauchern unzulässig, ohne dass es auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt.

Wo die europäische Prüfung im Onlinehandel Lücken gefunden hat

Der Vorgabe steht eine Messung gegenüber. Die Europäische Kommission hat am 26. März 2026 die Ergebnisse einer gemeinsamen Untersuchung mit den nationalen Verbraucherschutzbehörden veröffentlicht. Geprüft wurden 314 Onlinehändler durch Behörden aus 23 Mitgliedstaaten sowie aus Island und Norwegen, und zwar an den Rabatttagen Black Friday und Cyber Monday. Fünf Befunde beschreiben, woran Angebote im Netz scheitern:

  • 30 Prozent der geprüften Händler verwiesen zu Unrecht auf Preisnachlässe.
  • 34 Prozent zeigten Preisvergleiche an; bei 60 Prozent von diesen blieb offen, worauf sich der Vergleich bezog.
  • 36 Prozent versuchten, dem Warenkorb zusätzliche Artikel hinzuzufügen; in 40 Prozent davon ohne eindeutige Zustimmung.
  • 18 Prozent arbeiteten mit Verknappungsbehauptungen oder ablaufenden Zählern; mehr als die Hälfte davon war irreführend.
  • 10 Prozent wiesen Zusatzgebühren erst spät im Bestellvorgang aus.

Ein Drittel der geprüften Seiten stellte Preise gegenüber, ohne die Bezugsgröße zu benennen. Genau diese Lücke adressiert die neue Einstufung – allerdings nur bei Diensten, die zugleich über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte informieren.

Warum der beworbene Rabatt am Tiefstpreis der letzten 30 Tage hängt

Für Preisermäßigungen bei Waren gilt seit dem 28. Mai 2022 ein fester Bezugspunkt. Nach § 11 Absatz 1 der Preisangabenverordnung trifft die Angabepflicht denjenigen, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist. Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware ist gegenüber Verbrauchern der niedrigste Gesamtpreis der vorangegangenen 30 Tage anzugeben.

Ausgenommen sind nach Absatz 4 individuelle Preisermäßigungen sowie Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit. Die zweite Ausnahme greift nur, wenn der Preis wegen drohenden Verderbs oder ablaufender Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2025 entschieden, wie diese Angabe dargestellt sein muss. Nach Angaben des Gerichts ging es um ein Kaffeeangebot mit 4,44 Euro Verkaufspreis, einem kleiner gesetzten Preis von 6,99 Euro und einem Nachlass von 36 Prozent. Eine hochgestellte Ziffer verwies auf einen Erläuterungstext am Seitenende. Die Revision blieb erfolglos: Der niedrigste Gesamtpreis der vorangegangenen 30 Tage ist unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.

Der ausgewiesene Rabatt sagt damit weniger über den Preis aus als die Gegenüberstellung mehrerer Modelle. Wie eine Abwägung nach Ausstattung statt nach Preisschild aussieht, zeigt ein Vergleich robuster Smartphone-Modelle nach Ausstattung.

Wie sich der Handel im Netz gegen den Gesamtmarkt bewegt

Der Onlinekanal löst sich derzeit nicht vom übrigen Einzelhandel. Laut dem Statistischen Bundesamt lag der Umsatz im Internet- und Versandhandel im Juli 2026 real um 5,6 Prozent unter dem Vormonat und um 0,8 Prozent unter dem Vorjahresmonat. Der gesamte Einzelhandel kam im selben Monat auf ein reales Minus von 3,4 Prozent gegenüber dem Vormonat und 2,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat.

Der Vergleich mit älteren Werten trägt allerdings nur bedingt. Das Statistische Bundesamt hat die Konjunkturstatistik des Einzelhandels zum Berichtsmonat Mai 2026 auf das Basisjahr 2021 umgestellt und dabei die Darstellungseinheit gewechselt.

Die Reichweite des Onlinekaufs ist davon unberührt. Nach Angaben von Eurostat kauften im Jahr 2025 78 Prozent der 16- bis 74-Jährigen in der Europäischen Union im Netz ein. 35,4 Prozent dieser Käufer berichteten von Problemen; am häufigsten genannt wurde mit 19,9 Prozent eine langsamere Lieferung als angekündigt. Eine schwer bedienbare Website nannten 11,5 Prozent.

Woran sich die Wirkung der neuen Vorgaben ablesen lässt

Die europäische Grundlage nennt denselben Stichtag wie das deutsche Gesetz. Die Richtlinie (EU) 2024/825 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen bis zum 27. März 2026 zu erlassen und ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Nach Artikel 3 dieser Richtlinie legt die Europäische Kommission bis zum 27. September 2031 einen Bericht über die Anwendung vor.

„Eine offengelegte Vergleichsmethode ist für einen Anbieter unbequem und für den Leser der einzige Prüfstein. Wer nicht sagt, wonach er sortiert, verkauft eine Rangliste als Ergebnis“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Offen bleibt vorerst, ob ein reiner Preisvergleich ohne Angaben zu ökologischen, sozialen oder Zirkularitätsaspekten erfasst ist; das klärt sich erst in der Anwendung ab dem 27. September 2026. Die Rabattwochen zum Jahresende 2026 sind der erste Zeitraum, in dem die geänderten Vorgaben durchgängig gelten – und damit der nächste Anlass für eine europaweite Prüfrunde.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 8. September 2026 abgerufenen Gesetzes- und Verordnungswortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die Vorgaben ein einzelnes Angebot betreffen, klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.

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