Rechtliche Grundlagen und Einsatzgebiete
Die Baustellenverordnung (BaustellV) legt fest, wann ein SiGeKo erforderlich ist. Insbesondere bei gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf einer Baustelle muss ein Koordinator benannt werden. Auch bei umfangreichen Bauvorhaben mit einer geplanten Dauer von über 30 Arbeitstagen und mehr als 20 Beschäftigten oder einem Umfang von mehr als 500 Personentagen ist ein SiGeKo gesetzlich vorgeschrieben. In diesen Fällen sind zudem eine Vorankündigung an die Behörde sowie ein schriftlicher Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) verpflichtend.
Aufgabenprofil des SiGeKo
Ein SiGeKo ist sowohl in der Planungs- als auch in der Ausführungsphase tätig. In der Planungsphase analysiert er potenzielle Gefährdungen, erstellt den SiGe-Plan und unterstützt den Bauherrn bei der Koordination der Gewerke. Während der Bauphase sorgt der Koordinator dafür, dass alle beteiligten Unternehmen die Arbeitsschutzvorgaben einhalten. Dazu gehören regelmäßige Sicherheitsbesprechungen, Baustellenbegehungen und die Anpassung des SiGe-Plans an neue Gegebenheiten. Obwohl der SiGeKo keine Weisungsbefugnis hat, ist er eine zentrale Schnittstelle zur Sicherstellung rechtskonformer und sicherer Abläufe.
Nutzen und Wirtschaftlichkeit
Der Einsatz eines qualifizierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators senkt nicht nur Unfallrisiken, sondern kann auch Bauverzögerungen und Haftungsrisiken reduzieren. „Ein kompetenter Koordinator hilft, Unfälle zu vermeiden und den Bauablauf reibungsloser zu gestalten. Wir möchten mit unserem Informationsangebot Bauherren sensibilisieren, die Vorgaben der Baustellenverordnung ernst zu nehmen und die Chancen zu erkennen, die ein professioneller Sicherheitskoordinator bietet“, erklärt Johannes Partz, Geschäftsführer der Lindenfield GmbH und Betreiber von baustellenueberwachung-mieten.de.
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