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	<title>Firma Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Autor bei Deutscher Presseindex</title>
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	<description> Die beste Pressemitteilung, der beste Content, die interessantesten News…</description>
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	<title>Firma Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Autor bei Deutscher Presseindex</title>
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	<item>
		<title>Kann der Rundfunkbeitrag auch in bar gezahlt werden? RA Solmecke zum morgen erwarteten EuGH-Urteil</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Firma Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Jan 2021 14:38:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Rundfunkbeitrag ist zwar verfassungsgemäß, doch mit der Bezahlung hadern viele Bundesbürger, weshalb manch einer auf kuriose Ideen kommt, um sich vor der Zahlung zu drücken. Eine Idee, die bereits seit Jahren im Netz kursiert, ist, den Beitragsservice damit zu ärgern, den Rundfunkbeitrag in bar zahlen zu wollen. Am morgigen Dienstag wird zu dieser Fragestellung<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2021/01/25/kann-der-rundfunkbeitrag-auch-in-bar-gezahlt-werden-ra-solmecke-zum-morgen-erwarteten-eugh-urteil/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Kann der Rundfunkbeitrag auch in bar gezahlt werden? RA Solmecke zum morgen erwarteten EuGH-Urteil</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2021/01/25/kann-der-rundfunkbeitrag-auch-in-bar-gezahlt-werden-ra-solmecke-zum-morgen-erwarteten-eugh-urteil/" data-wpel-link="internal">Kann der Rundfunkbeitrag auch in bar gezahlt werden? RA Solmecke zum morgen erwarteten EuGH-Urteil</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Der Rundfunkbeitrag ist zwar verfassungsgemäß, doch mit der Bezahlung hadern viele Bundesbürger, weshalb manch einer auf kuriose Ideen kommt, um sich vor der Zahlung zu drücken. Eine Idee, die bereits seit Jahren im Netz kursiert, ist, den Beitragsservice damit zu ärgern, den Rundfunkbeitrag in bar zahlen zu wollen. Am morgigen Dienstag wird zu dieser Fragestellung der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilen. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke erläutert vorab den Fall:</b></p>
<p>Christian Solmecke: <i>„Initiator dieser Idee war der Journalist Norbert Häring. Seine Intention jedoch ist gar nicht, den Beitragsservice zu ärgern, sondern ihm geht es um eine immer wieder diskutierte Fragestellung um die Erhaltung des Bargeldes im Gegensatz zum immer mehr genutzten digitalen Zahlungsverkehr. Eine wenn man so will urdeutsche Fragestellung, hortet nach aktuellen Umfragen doch im Durchschnitt jeder Deutsche 1364 Euro in bar zu Hause.</i>“</p>
<p>Härting jedenfalls wies darauf hin, dass im Gebührenbescheid des Rundfunkbeitrages lediglich zwei Zahlungsmöglichkeiten zur Auswahl stehen- Einzugsermächtigung oder Überweisung. Der Journalist und ein Mitstreiter wollen den Beitrag jedoch nur in bar entrichten. Der Hessische Rundfunk (HR) lehnte dies ab und versandte Festsetzungsbescheide. Er berief sich auf seine Rundfunkbeitragssatzung, die eine Barzahlung ausschließt. Die beiden Beitragspflichtigen fochten die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge daraufhin an und wollen seither gerichtlich feststellen lassen, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbeiträge in bar zu zahlen. Der Rechtsstreit ist inzwischen beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig.</p>
<p>Und nach Ansicht der Leipziger Richter verstößt die Regelung in der HR-Beitragssatzung womöglich tatsächlich gegen das Barzahlungsrecht aus § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG). Danach sind „<i>in Deutschland (…) auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel</i>„. Dies würde bedeuten, dass auch die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice Barzahlungen annehmen müssten, worauf sie allerdings bislang nicht eingerichtet sind. Wäre allein das deutsche Recht maßgeblich, wäre die Sache also klar. Allerdings gibt es noch geltendes EU-Recht. Und dieses könnte der deutschen Regelung entgegenstehen.</p>
<p>Für das BVerwG stellten sich daher vorab zwei Fragen, mit denen sich die Richter zunächst an den EuGH wandten und das Verfahren bis zur Beantwortung aussetzten:</p>
<ol class="bbcode_list">
<li>Durfte die Bundesrepublik überhaupt eine nationale Regelung wie die des BBankG treffen, obwohl die ausschließliche Zuständigkeit für die Währungspolitik bei der Europäischen Union (EU) liegt?</li>
<li>Und durfte der HR die Zahlung in bar ablehnen, obwohl geltendes EU-Recht „Euro-Banknoten“ als gesetzliches Zahlungsmittel festlegt?  </li>
</ol>
<p>Zu diesen spannenden Fragen wird der EuGH am morgigen Dienstag nun sein Urteil verkünden.</p>
<p>Hinsichtlich der ersten Fragestellung hatte der zuständige Generalanwalt in seinen Schlussanträgen im September 2020 bereits festgestellt, dass jegliche nationale Bargeldregelungen, welche die „Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels“ regelten, mit Unionsrecht unvereinbar seien. Da die deutsche Norm den unionsrechtlichen Begriff ergänze, greife der deutsche Gesetzgeber in die ausschließliche Zuständigkeit der Union ein, weshalb die Norm als europarechtwidrig einzustufen sei.</p>
<p>Art. 128 AEUV sieht vor, dass Euro-Banknoten das einzige gesetzliche Zahlungsmittel innerhalb der EU sind. Den Begriff „Euro-Banknote“ legte der EuGH-Generalanwalt dahingehend aus, dass Gläubiger grundsätzlich dazu verpflichtet seien, auch Bargeld anzunehmen.</p>
<p>Allerdings gebe es zwei Ausnahmen: Einerseits könne zwischen den Vertragsparteien privatautonom ein anderes Zahlungsmittel als Bargeld vereinbart werden und zum anderen könnten die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Bargeldzahlungen auch in eigenen Rechtsvorschriften beschränken. Eine solche gesetzliche Regelung müsste dann allerdings im öffentlichen Interesse sein, eine Bargeldzahlung nicht vollständig abschaffen und die Geldschulden müssten auch auf anderem Wege beglichen werden können.</p>
<p>Christian Solmecke: „<i>Ein absolutes Recht auf Barzahlung sieht das EU-Recht damit nach Auffassung des Generalanwalts nicht vor. Ob das allerdings zum Erfolg für den HR führt, bleibt abzuwarten, denn der Generalanwalt machte abschließend deutlich, dass Bargeld auch ein wesentliches Element sozialer Eingliederung- und daher von grundrechtlicher Bedeutung sei. Schließlich gibt es zahlreiche EU-Bürger, für die Bargeld weiterhin das einzige Zahlungsmittel darstellt. Die EU-Mitgliedstaaten seien daher nach Überzeugung des Generalanwaltes verpflichtet, schutzbedürftigen Personen ohne Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen zu ermöglichen, ihre Verpflichtungen – insbesondere die öffentlich-rechtlicher Art – ohne zusätzliche Belastung zu erfüllen. Der Generalanwalt hat in jedem Fall seine Zweifel, ob die Regelung des HR, wonach Euro-Banknoten offenbar absolut und ausnahmslos ausgeschlossen sind, rechtmäßig ist.</i></p>
<p><i>Ob der EuGH sich der Auffassung des Generalanwalts anschließen wird, wird sich morgen zeigen. Daran gebunden ist er nicht. Anschließend muss sodann das BVerwG die Beitragssatzung des HR anhand der EuGH-Ausführungen prüfen. Bis zu einer Entscheidung des BVerwG, bleibt eine Zahlung in bar weiterhin ausgeschlossen.</i></p>
<p><i>Sollten sich die Kläger mit ihrer Klage am Ende durchsetzen, so könnte sich der vermeintliche Erfolg zudem schnell als Bumerang erweisen. Schließlich würde die Einrichtung von entsprechenden Annahmestellen neue Kosten aufwerfen, die sich dann wiederum in höheren Beiträgen für die Gebührenzahler niederschlagen dürfte. Und ein Fakt bleibt: Der Rundfunkbeitrag ist und bleibt auch künftig zu entrichten</i>.“</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über Wilde Beuger Solmecke Rechtsanw&auml;lte Partnerschaft mbB</div>
<p>Die K&ouml;lner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anw&auml;lte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Dar&uuml;ber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. </p>
<p>Neben seiner Kanzleit&auml;tigkeit ist Christian Solmecke auch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des Deutschen Instituts f&uuml;r Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort besch&auml;ftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner T&auml;tigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist f&uuml;r den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>Wilde Beuger Solmecke Rechtsanw&auml;lte Partnerschaft mbB<br />
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29<br />
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<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Christian Solmecke<br />
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<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/inaktiv/wilde-beuger-solmecke/Kann-der-Rundfunkbeitrag-auch-in-bar-gezahlt-werden-RA-Solmecke-zum-morgen-erwarteten-EuGH-Urteil/boxid/832214" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung von Wilde Beuger Solmecke Rechtsanw&auml;lte Partnerschaft mbB</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/newsroom/wilde-beuger-solmecke" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Meldungen von Wilde Beuger Solmecke Rechtsanw&auml;lte Partnerschaft mbB</a>
                    </li>
</ul></div>
<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
            </div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2021/01/25/kann-der-rundfunkbeitrag-auch-in-bar-gezahlt-werden-ra-solmecke-zum-morgen-erwarteten-eugh-urteil/" data-wpel-link="internal">Kann der Rundfunkbeitrag auch in bar gezahlt werden? RA Solmecke zum morgen erwarteten EuGH-Urteil</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hype um Clubhouse-App: Wie steht es um den Datenschutz? RA Solmecke erläutert die Rechtslage</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2021/01/19/hype-um-clubhouse-app-wie-steht-es-um-den-datenschutz-ra-solmecke-erlaeutert-die-rechtslage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2021 15:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem Wochenende gibt es in der Gründerszene einen regelrechten Hype um die Audio-App Clubhouse. User können in Diskussionsräumen live diskutieren oder den Diskussionen wie einem Podcast lauschen. Das Besondere an der neuen Trend-App: Man kommt nur mit Einladung rein. Zugleich wird aber auch datenschutzrechtliche Kritik laut. RA Christian Solmecke beantwortet Ihnen die wichtigsten rechtlichen Fragen. <a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2021/01/19/hype-um-clubhouse-app-wie-steht-es-um-den-datenschutz-ra-solmecke-erlaeutert-die-rechtslage/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Hype um Clubhouse-App: Wie steht es um den Datenschutz? RA Solmecke erläutert die Rechtslage</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2021/01/19/hype-um-clubhouse-app-wie-steht-es-um-den-datenschutz-ra-solmecke-erlaeutert-die-rechtslage/" data-wpel-link="internal">Hype um Clubhouse-App: Wie steht es um den Datenschutz? RA Solmecke erläutert die Rechtslage</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Seit dem Wochenende gibt es in der Gründerszene einen regelrechten Hype um die Audio-App Clubhouse. User können in Diskussionsräumen live diskutieren oder den Diskussionen wie einem Podcast lauschen. Das Besondere an der neuen Trend-App: Man kommt nur mit Einladung rein. Zugleich wird aber auch datenschutzrechtliche Kritik laut. RA Christian Solmecke beantwortet Ihnen die wichtigsten rechtlichen Fragen. </b></p>
<p>In Diskussionsräumen der neuen Clubhouse App tummeln sich zunehmend bekannte Namen aus Wirtschaft, Politik und Sport. Die als Startup-Investoren engagierten Fußballprofis André Schürrle und Mario Götze, Fernsehmoderator Joko Winterscheidt, About You-Gründer Tarek Müller oder auch Digital-Staatsministerin Dorothee Bär waren am Wochenende auf diversen Diskussions-Panels vertreten. Seit ein paar Tagen steigen die Nutzerzahlen der Audio-App in Deutschland entsprechend explosionsartig.</p>
<p>Clubhouse ging im März 2020 in den USA an den Start. Bereitgestellt wurde die App von dem US-Unternehmen Alpha Exploration. Inzwischen hat sie einen Wert von schätzungsweise 100 Millionen Dollar.</p>
<p>Das Erfolgsgeheimnis der App: Sie kommt für die digitale Gründerszene während der aktuellen Corona-Beschränkungen wie gerufen. Podcasts, digitale Panels und offene Diskussionen mit Experten liefern Freelancern und Angestellten in digitalen Berufen viel Inspiration sowie zahlreiche Möglichkeiten zur Fortbildung und Vernetzung. Dass die App nur auf Einladung genutzt werden kann und so mit einem gewissen elitären Charme daherkommt, macht sie noch reizvoller.</p>
<p><b>Welche datenschutzrechtlichen Bedenken gibt es? </b></p>
<p>Gleichzeitig wird aber auch viel datenschutzrechtliche Kritik laut. Dazu Rechtsanwalt Christian Solmecke:<br />
<i><br />
&quot;Um Clubhouse zu benutzen, wird man aufgefordert, der App Zugriff auf das Adressbuch seines iPhones zu gewähren. Ohne diesen Zugriff lassen sich keine Freunde einladen. Man ist in der Nutzung der App eingeschränkt. Da Clubhouse es den Nutzern aber freistellt, die Kontaktdaten aus dem eigenen Adressbuch weiterzugeben, ist bei der App selbst in dieser Beziehung kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht festzustellen.</p>
<p>Als Nutzer der App sollte man dagegen überlegen, ob einem der Zugang zur App diese Datenfreigabe, die auch andere unbeteiligte Kontakte betrifft, wert ist.<br />
Hier ist problematisch, dass die Kontaktdaten von Adressbuchkontakten, die noch nicht bei Clubhouse angemeldet sind, ohne deren Einwilligung an das Unternehmen übermittelt werden. Als Nutzer kann man sich bei dieser Datenweitergabe also nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO als Rechtfertigungsgrund berufen.</p>
<p>Für Aufregung unter Datenschützern sorgte auch die Information, dass die Gespräche in den Diskussionsräumen temporär aufgezeichnet werden. Die Entwickler rechtfertigen dies damit, dass sie so mögliche Verstöße gegen die Terms of Service nachverfolgen können.<br />
Hier stellt sich die Frage, ob sich Clubhouse bei den Aufzeichnungen auf die „Wahrung berechtigter Interessen“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen kann.</p>
<p>Wirft man einen Blick in die Terms of Service bzw. die Privacy Policy, die Datenschutzbestimmungen, von Clubhouse, fällt eines außerdem ganz besonders auf. So kommt das Gründerunternehmen Alpha Exploration Co. seinen Informationspflichten gem. Art. 13 DSGVO vermeintlich nach, indem es in den Datenschutzbestimmungen die Daten nennt, die die App verarbeitet, und auch die Zwecke der Datenverarbeitung angibt. Allerdings wird die DSGVO an sich an keiner Stelle erwähnt. Auch wenn das Unternehmen Alpha Exploration Co. seinen Sitz in den USA hat, muss das Unternehmen sich aber an die Vorschriften der DSGVO halten, weil die personenbezogenen Daten von EU-Bürgern verarbeitet werden.&quot;<br />
 </i><br />
<b>So funktioniert die Clubhouse-App</b></p>
<p>Wer in die ausgewählten Kreise der Clubhouse-Nutzer aufgenommen werden möchte, der muss eine Einladung eines Freundes oder Bekannten erhalten. Android-User haben ohnehin Pech gehabt, denn Clubhouse ist nur im Apple-App-Store verfügbar.<br />
Hat man sich auf Clubhouse einmal ein Profil angelegt, kann man sich innerhalb der App in öffentlichen Diskussionsräumen austauschen. Man kann diese auch selber eröffnen. Um sich mit Freunden zu vernetzen, kann man sich ebenso in geschlossenen Räumen treffen.</p>
<p>Innerhalb eines Diskussionsraums übernehmen die Teilnehmer die Funktionen von Moderatoren, Sprechern oder Zuhörern. Die Moderatoren leiten die Diskussionen, können den Sprechern das Wort erteilen oder sie auch wieder „von der Bühne werfen“. Die Sprecher steuern aktiv Diskussionsbeiträge bei, die Zuhörer konsumieren die Diskussion dagegen nur wie einen Live-Podcast. Sie können sich aber per Knopfdruck zu Wort melden, um ebenfalls einen Diskussionsbeitrag zu leisten.</p>
<p>Im eigenen Profil gibt man mitunter seine Interessen an, kann aber auch auf seine Accounts auf Twitter, Instagram, Facebook oder Tiktok hinweisen. Zudem wird angezeigt, von wem man zu Clubhouse eingeladen wurde.</p>
<p><b>Öffnet Clubhouse irgendwann für alle? </b></p>
<p>Trotz der Kritik geht der Hype um die App weiter. Bei Ebay-Kleinanzeigen werden Clubhouse-Einladungen inzwischen für 50 Euro angeboten. Auf Twitter sind öffentliche Listen im Umlauf, in denen sich deutsche Interessenten für Telegram-Gruppen eintragen können, über die sie wiederum eine Einladung erhalten können. Im Gegenzug müssen sie nach ihrer Anmeldung den nächsten auf der Liste einladen.</p>
<p>Die Gründer der App Paul Davison und Rohan Seth haben bereits in einem offiziellen Statement angekündigt, dass man sich bald auch ohne Einladung bei Clubhouse anmelden kann. Wann das passiert, steht allerdings in den Sternen. Vorerst wird der elitäre Charme der App weiter ausgenutzt. Und die Zahl der Interessenten steigt und steigt.</p>
<p>Wir behalten die App rechtlich für Sie im Auge. </p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über Wilde Beuger Solmecke Rechtsanw&auml;lte Partnerschaft mbB</div>
<p>Die K&ouml;lner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anw&auml;lte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Dar&uuml;ber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. </p>
<p>Neben seiner Kanzleit&auml;tigkeit ist Christian Solmecke auch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des Deutschen Instituts f&uuml;r Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort besch&auml;ftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner T&auml;tigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist f&uuml;r den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.</p>
</div>
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<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>Wilde Beuger Solmecke Rechtsanw&auml;lte Partnerschaft mbB<br />
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29<br />
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<ul>
<li>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2021/01/19/hype-um-clubhouse-app-wie-steht-es-um-den-datenschutz-ra-solmecke-erlaeutert-die-rechtslage/" data-wpel-link="internal">Hype um Clubhouse-App: Wie steht es um den Datenschutz? RA Solmecke erläutert die Rechtslage</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Donald Trump will sich selbst begnadigen: Ist das rechtlich möglich? RA Christian Solmecke beantwortet die wichtigsten Fragen</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2021/01/07/donald-trump-will-sich-selbst-begnadigen-ist-das-rechtlich-moeglich-ra-christian-solmecke-beantwortet-die-wichtigsten-fragen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Jan 2021 07:05:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Ära Donald Trump endet mit höchst umstrittenen und teilweise skandalösen Hinrichtungen und Begnadigungen. In den vergangenen 131 Jahren war es in den USA Sitte, dass scheidende US-Präsidenten keine Hinrichtungen mehr vollstrecken lassen. Trump jedoch bricht mit dieser Tradition. In den USA wurden bis Mitte Dezember bereits 10 Hinrichtungen auf Bundesebene vollstreckt. Während einerseits Menschen<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2021/01/07/donald-trump-will-sich-selbst-begnadigen-ist-das-rechtlich-moeglich-ra-christian-solmecke-beantwortet-die-wichtigsten-fragen/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Donald Trump will sich selbst begnadigen: Ist das rechtlich möglich? RA Christian Solmecke beantwortet die wichtigsten Fragen</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2021/01/07/donald-trump-will-sich-selbst-begnadigen-ist-das-rechtlich-moeglich-ra-christian-solmecke-beantwortet-die-wichtigsten-fragen/" data-wpel-link="internal">Donald Trump will sich selbst begnadigen: Ist das rechtlich möglich? RA Christian Solmecke beantwortet die wichtigsten Fragen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Die Ära Donald Trump endet mit höchst umstrittenen und teilweise skandalösen Hinrichtungen und Begnadigungen. In den vergangenen 131 Jahren war es in den USA Sitte, dass scheidende US-Präsidenten keine Hinrichtungen mehr vollstrecken lassen. Trump jedoch bricht mit dieser Tradition. In den USA wurden bis Mitte Dezember bereits 10 Hinrichtungen auf Bundesebene vollstreckt. Während einerseits Menschen per Giftspritze hingerichtet werden, werden andere Straftäter vom scheidenden Präsidenten begnadigt. Von 94 Menschen wurden die Strafen bereits reduziert oder gestrichen, darunter vier für die Erschießung von Zivilisten in Bagdad verantwortliche Ex-Mitarbeiter der Sicherheitsfirma Blackwater.</p>
<p>Doch der größte Coup könnte noch bevorstehen: Donald Trump erwägt, sich selbst zu begnadigen. Schließlich wiegen die Vorwürfe um eine Wahlmanipulation mit Hilfe der russischen Regierung schwer. Doch ist das rechtlich möglich? Mit seiner eigenen Begnadigung würde er es jedenfalls dem russischen Präsidenten gleichtun. Wladimir Putin hatte erst kürzlich ein Gesetz unterzeichnet, welches ehemaligen russischen Präsidenten und ihren Familien lebenslange Straffreiheit garantiert. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet die wichtigsten Fragen zur Thematik inklusive der Fragestellung, ob eine solche Vorgehensweise auch in Deutschland möglich wäre.</p>
<p><b>1. Warum überlegt Trump sich selbst zu begnadigen? Hat er etwas zu verbergen?</b> </p>
<p>Christian Solmecke: „Das hat mehrere Gründe. Zum einen hat die New York Times recherchiert, dass Trump auf Bundesebene nur sehr wenige Steuern gezahlt haben soll, nämlich 750€ in den Jahren 2016 und 2017. In früheren Jahren sogar gar nichts. Steuervermeidung ist aber nicht per se illegal. Wenn er jedoch Einnahmen in seiner Steuererklärung, die er im Gegensatz zu seinen Vorgängern partout nicht veröffentlichen möchte, verschwiegen hat, könnte er Steuerhinterziehung begangen haben. Ob das der Fall ist, lässt sich erst in einem Ermittlungsverfahren klären, wenn seine Immunität nach Amtsende aufgehoben ist.</p>
<p>Über Trumps Steuer-Tricks haben wir bereits berichtet. Das Video finden Sie unter dem folgenden Link: <a href="https://wbs-law.us6.list-manage.com/track/click?u=01e43900252b7a6ca2f701f34&amp;id=f7060710cc&amp;e=7c43a4cd87" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.youtube.com/watch?v=fEN795I8BS4</a>.  Zum anderen wird Trump vorgeworfen den ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj dazu gedrängt zu haben, Ermittlungen gegen Joe Bidens Sohn – Hunter Biden – einzuleiten. Dabei steht die Frage im Raum, ob Trump daran eine Untersagung von Militärhilfen an die Ukraine im Rahmen des Krim-Konflikts gekoppelt haben soll. Zu guter Letzt gibt es zahlreiche Frauen, die Trump des sexuellen Übergriffs bezichtigen.</p>
<p>Ob Trump Straftaten begangen hat, weiß nur er. Da er jedoch den Gedanken der Selbst-Begnadigung schon mehrfach ins Spiel gebracht hat, scheint er sich seiner weißen Weste nicht ganz sicher zu sein.“</p>
<p><b>2. Wen kann Trump begnadigen und kann er sich selbst begnadigen – auch vorbeugend?</b></p>
<p>Christian Solmecke: „Wen der US-Präsident begnadigen kann, regelt die US-Verfassung. Darin steht, dass der US-Präsident die Befugnis hat, Begnadigungen und Begnadigungen für Vergehen gegen die Vereinigten Staaten zu gewähren, außer Personen im Rahmen eines Amtsenthebungsverfahrens.</p>
<p>Damit ist es Trump ohne Weiteres möglich seine Familienangehörigen zu begnadigen. Zumindest in Bezug auf die Verfahren, die auf Bundesebene laufen.</p>
<p>Ob ein US-Präsident sich selbst begnadigen kann, ist in der US-Verfassung an keiner Stelle grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist auch bisher nicht in der US-Geschichte vorgekommen, dass ein US-Präsident versucht hatte, sich selbst zu begnadigen.</p>
<p>Dagegen spricht jedoch, dass die US-Verfassung das Verb „to grant“, also „gewähren“ verwendet. Darum wird vertreten, dass man nur einer anderen Person etwas gewähren kann und nicht sich selbst. Außerdem kommt eine Begnadigung einem Urteil gleich. Ein Urteil kann man jedoch nicht über sich selbst sprechen – nur eine andere Person kann jemanden verurteilen.</p>
<p>Nimmt man an, dass der US-Präsident sich nicht selbst begnadigen kann, bliebe noch eine alternative Möglichkeit. Die könnte so aussehen, dass Trump noch während seiner verbliebenen Amtszeit zurücktritt, so dass sein Stellvertreter Mike Pence zum US-Präsidenten ernannt wird. Auf diese Weise könnte sich Trump von dem dann neuen US-Präsidenten begnadigen lassen. Dazu gleich mehr.</p>
<p>Eine Begnadigung eliminiert des Weiteren nicht alle Risiken einer Strafverfolgung. Die Begnadigung gilt nur auf Bundesebene – die einzelnen Bundesstaaten der USA können weiterhin strafrechtliche Ermittlungen einleiten.“</p>
<p><b>3. Wie haben es Trumps Vorgänger gemacht? Wen begnadigten Obama und Co.?</b> </p>
<p>Christian Solmecke: „Begnadigungen werden regelmäßig von US-Präsidenten vor allem gegen Ende ihrer Amtszeit gewährt. Berühmt ist zum Beispiel der Fall des republikanischen US-Präsidenten Richard Nixon, der im Zuge der Watergate-Affäre von seinem Amt zurückgetreten ist. Sein Vizepräsident und Nachfolger im Amt – Gerald Ford – hat Nixon begnadigt. Gerald Ford hat im Rahmen der sogenannten „Nixon-Pardon“ eine umfassende Begnadigung in Hinblick auf alle Verstöße gegen die Vereinigten Staaten gewährt, ohne auf konkrete Details zu benennen.</p>
<p>Diese Taktik könnte Donald Trump auch mit Mike Pence vereinbaren. Der damalige Fall von Nixon und Ford wurde vom Supreme Court nie auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Damit ist offen, ob einer Begnadigung grundsätzlich eine Anklage vorausgehen muss, auf die sich die Begnadigung richtet.</p>
<p>Trumps Vorgänger – Barack Obama – hat zahlreiche Strafgefangene freigelassen, die gezeigt haben sollen, dass sie eine zweite Chance verdienen. Darunter die bekannte Whistleblowerin Chelsea Manning. Ebenso hat er Haftstrafen verkürzt.</p>
<p>Auch Bill Clinton sorgte für Wirbel als er den Steuerflüchtling und Wirtschaftskriminellen Marc Rich begnadigte.“</p>
<p><b>4. Wie ist die Situation in Deutschland? </b> </p>
<p>Christian Solmecke: „In Deutschland sind Begnadigungen auf Bundesebene laut Grundgesetz durch den Bundespräsidenten gestattet. In Angelegenheiten auf Länderebene ist dies – abhängig vom Bundesland – entweder der Landesregierung oder dem Ministerpräsidenten gestattet.</p>
<p>Der Bundespräsident als deutsches Staatsoberhaupt genießt immer Immunität während seiner Amtszeit. Die Bundeskanzlerin / der Bundeskanzler besitzt hingegen grundsätzlich keine Immunität. Wenn er jedoch – wie es normalerweise der Fall ist – über ein Bundestagsmandat verfügt, genießt er darüber Immunität.“</p>
<p><b>5. Wen kann der Bundespräsident begnadigen?</b> </p>
<p>Christian Solmecke: „Das Grundgesetz stellt nur klar, dass der Bundespräsident das Begnadigungsrecht innehat. Da es keine Einschränkungen gibt, kommt für eine Begnadigung jeder in Betracht.</p>
<p>Das heißt, dass der Bundespräsident tatsächlich einen Bundeskanzler ohne Bundestagsmandat bzw. ohne politische Immunität vor einer Strafverfolgung begnadigen könnte. Ob das politisch sinnvoll ist, ist jedoch ebenso fraglich, wie ob ein potenzieller Amtsmissbrauch vorläge.</p>
<p>In Deutschland finden Begnadigungen kaum den Weg in die Öffentlichkeit. Dies wird vor allem mit dem Datenschutz begründet. Einzig die Gnadengesuche einiger RAF-Terroristen wurden publik. Davon wurde einigen stattgegeben, andere hingegen wurden abgelehnt.“</p>
<p><b>6. Wäre eine Selbstbegnadigung des Bundespräsidenten in Deutschland zulässig? </b> </p>
<p>Christian Solmecke: „Auch Deutschland bleibt nicht von Politik-Posse verschont. So ist der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff im Februar 2012 aufgrund von Berichten über Vorteilsannahme im Rahmen der „Wulff-Affäre“ von seinem Amt zurückgetreten, nachdem die Staatsanwaltschaft Hannover die Aufhebung seiner Immunität beantragt hatte. Damals stand auch eine mögliche Selbstbegnadigung im Raum. Da diese nicht erfolgte, bleibt offen, ob das rechtlich wirksam gewesen wäre.</p>
<p>Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit sollten Begnadigungen sowieso mit Vorsicht genossen werden. Immerhin setzt sich der Bundespräsident damit über das Urteil eines Gerichts hinweg. Insbesondere eine Selbstbegnadigung würde das Begnadigungsrecht ad absurdum führen, da das Begnadigungsrecht Menschen eine zweite Chance geben soll und nicht um sich selbst unantastbar zu machen.“</p>
<p><b>7. Kann es in Deutschland eine Situation wie bei Richard Nixon und Gerald Ford geben (oder potenziell Trump und Pence)?</b> </p>
<p>Christian Solmecke: „Wenn der Bundespräsident zurücktritt, übernimmt der Stellvertreter die Amtsgeschäfte. Der Stellvertreter des Bundespräsidenten ist der Präsident des Bundesrates. Dieser übernimmt dann die Befugnisse des Bundespräsidenten.</p>
<p>Zum Zeitpunkt des Rücktritts von Christian Wulff war Horst Seehofer der Präsident des Bundesrates und übernahm so kommissarisch die Amtsgeschäfte des Staatsoberhaupts.</p>
<p>Hätte Horst Seehofer Christian Wulff begnadigen können?</p>
<p>Das Grundgesetz führt dazu aus, dass <i>„die Befugnisse des Bundespräsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen werden“.</i> Weitergehende Einschränkungen sind im Grundgesetz nicht vorhanden. Dies wäre auch unpraktikabel, da die Handlungsfähigkeit des Bundespräsidenten jederzeit gewährleistet werden muss.</p>
<p>Somit lässt sich die Frage mit „ja“ beantworten. Horst Seehofer hätte Christian Wulff begnadigen können, wenn die Staatsanwaltschaft während Seehofers kurzer Amtszeit bis zur Bundesversammlung im März 2012 Anklage erhoben hätte. Was sie aber letztlich erst im Frühjahr 2013 getan hat. Natürlich hätte auch Joachim Gauck als nachfolgender gewählter Bundespräsident Christian Wulff begnadigen können. Beides wäre jedoch rechtsstaatlich fraglich gewesen, da es gegenüber der Bevölkerung signalisiert hätte, dass „die Eliten“ sich der Gerichtsbarkeit entziehen würden.“</p>
<p>Ein Video hierzu wird am heutigen Donnerstag, den 7. Januar 2020 auf unserem YouTube-Kanal <a href="https://wbs-law.us6.list-manage.com/track/click?u=01e43900252b7a6ca2f701f34&amp;id=2205508a28&amp;e=7c43a4cd87" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">wbs-law.tv </a>veröffentlicht.</div>
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<p>Die K&ouml;lner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anw&auml;lte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Dar&uuml;ber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. </p>
<p>Neben seiner Kanzleit&auml;tigkeit ist Christian Solmecke auch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des Deutschen Instituts f&uuml;r Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort besch&auml;ftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner T&auml;tigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist f&uuml;r den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.</p>
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		<title>Illegale Abschalteinrichtung: EuGH-Urteil im Abgasskandal löst Erdbeben in der Automobilbranche aus</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/12/17/illegale-abschalteinrichtung-eugh-urteil-im-abgasskandal-loest-erdbeben-in-der-automobilbranche-aus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Dec 2020 11:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach Unionsrecht ist eine Abschalteinrichtung an Dieselmotoren, die die Abgasreinigung des Fahrzeugs verringert oder ganz außer Kraft setzt, nur in Ausnahmefällen zulässig. Wie die EuGH-Richter heute feststellten, darf diese nur aktiviert werden, wenn ein plötzlicher unmittelbarer Schaden am Motor bevorsteht. Wieder einmal kommt mit diesem Richterspruch ein verbraucherfreundliches Sensationsurteil aus Luxemburg, das Auswirkungen auf die gesamte<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/12/17/illegale-abschalteinrichtung-eugh-urteil-im-abgasskandal-loest-erdbeben-in-der-automobilbranche-aus/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Illegale Abschalteinrichtung: EuGH-Urteil im Abgasskandal löst Erdbeben in der Automobilbranche aus</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/12/17/illegale-abschalteinrichtung-eugh-urteil-im-abgasskandal-loest-erdbeben-in-der-automobilbranche-aus/" data-wpel-link="internal">Illegale Abschalteinrichtung: EuGH-Urteil im Abgasskandal löst Erdbeben in der Automobilbranche aus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Nach Unionsrecht ist eine Abschalteinrichtung an Dieselmotoren, die die Abgasreinigung des Fahrzeugs verringert oder ganz außer Kraft setzt, nur in Ausnahmefällen zulässig. Wie die EuGH-Richter heute feststellten, darf diese nur aktiviert werden, wenn ein plötzlicher unmittelbarer Schaden am Motor bevorsteht. Wieder einmal kommt mit diesem Richterspruch ein verbraucherfreundliches Sensationsurteil aus Luxemburg, das Auswirkungen auf die gesamte Automobilbranche hat. Rechtsanwalt Christian Solmecke analysiert das Urteil:</b></p>
<p>„<i>Mit dem Urteil steht fest, dass nicht nur die Abschalteinrichtungen des berüchtigten Motorentyps EA 189 nach EU-Recht unzulässig sind. Auch zahlreiche andere Motoren &#8211; wie zum Beispiel der Motor EA 288 &#8211; sind betroffen. Der Wertung des EuGH nach sind nämlich auch die so genannten Thermofenster unzulässig, welche unter anderem in Motoren des Typs EA 288 und zahlreichen anderen Motoren eingebaut werden. Die Thermofenster werden in den Software-Updates zum Motor EA 189 sowie von zahlreichen anderen Autobauern verwendet. Der EuGH hat sich mit dem Urteil einmal mehr klar verbraucherfreundlich positioniert. Dieses stellt nicht nur die Automobilbranche auf den Kopf. Auch Politik und Zulassungsbehörden in Europa werden wohl zu einem Kurswechsel gezwungen sein. Was die Frage nach der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen angeht, haben sie sich bisher auf die Seite der Autobauer gestellt.</i>“</p>
<p><b>Zum Hintergrund des Verfahrens</b></p>
<p>Das EuGH-Verfahren wurde ursprünglich durch das französische Gericht „Tribunal de Grande Instance de Paris“ initiiert. Dem waren Enthüllungen der französischen Presse im VW-Abgasskandal vorausgegangen, woraufhin die Staatsanwaltschaft von Paris Ermittlungen einleitete. Der Autokonzern soll sich nach französischem Recht strafbar gemacht haben, weil er die Erwerber von Dieselmotorfahrzeugen über wesentliche Eigenschaften dieser Fahrzeuge und über die bereits durchgeführten Prüfungen täuschte. Die Abschalteinrichtungen funktionieren nämlich so, dass bei den staatlichen Zulassungstests die Grenzwerte für den Abgasausstoß eingehalten werden, beim normalem Fahrbetrieb sind die Emissionen aber erheblich höher. Darüber wurden die Käufer nicht aufgeklärt. Der Untersuchungsrichter am „Tribunal de Grande Instance de Paris“ legte dem EuGH nun unter anderem die Frage vor, unter welchen Ausnahmebedingungen eine Abschalteinrichtung in den Dieselmotoren nach Unionsrecht enthalten sein dürfe.</p>
<p>Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist „eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert unzulässig“, es sei denn „die Einrichtung ist notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“. Der EuGH befasste sich nun mit der Frage, ab wann die Ziele des Motorschutzes und sicheren Fahrbetriebs eine Abschalteinrichtung notwendig machen. Muss ein plötzlicher unmittelbarer Schaden am Motor bevorstehen oder reicht ein nach und nach eintretender Motorenverschleiß aus? Auch EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston plädierte dafür, diese Ausnahme eng auszulegen. Die Abschalteinrichtungen dürften nur vor dem Eintritt von unmittelbaren und plötzlichen Schäden schützen. Bestehe die Gefahr, dass wegen der Abgasreinigung der Motor nicht mehr zuverlässig laufe oder die Lenkung beeinträchtigt sei, dürfe eine Abschalteinrichtung vorhanden sein. Die Abschalteinrichtung dürfe aber nicht lediglich eingesetzt werden, um den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern.</p>
<p>Rechtsanwalt Christian Solmecke: “<i>Die EuGH-Richter pflichteten heute der Generalanwältin bei. Nun könnte ein Erdbeben die Folge für Europas Automobilbranche sein. Zahlreiche Automobilhersteller und ihre Motoren sind betroffen. Möglicherweise steht eine große Rückrufwelle bevor.“</i></div>
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<p>Neben seiner Kanzleit&auml;tigkeit ist Christian Solmecke auch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des Deutschen Instituts f&uuml;r Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort besch&auml;ftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner T&auml;tigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist f&uuml;r den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.</p>
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		<title>Sensationsurteile des BGH zu Privaten Krankenversicherungen: Millionen Beitragserhöhungen unwirksam</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/12/16/sensationsurteile-des-bgh-zu-privaten-krankenversicherungen-millionen-beitragserhoehungen-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Dec 2020 16:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[solmecke]]></category>
		<category><![CDATA[verbraucher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vielen Privatversicherten sind sie regelmäßig ein Dorn im Auge: Die Beitragserhöhungen bei den Privaten Krankenversicherungen. Das müssen sich Betroffene aber künftig nicht mehr gefallen lassen. Millionen Beitragserhöhungen der vergangenen Jahre waren illegal. Das haben vor wenigen Minuten zwei BGH-Urteile bestätigt. Wenn eine Private Krankenversicherung ihre Beiträge erhöht, muss sie die genaue Rechtsgrundlage dafür angeben, so<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/12/16/sensationsurteile-des-bgh-zu-privaten-krankenversicherungen-millionen-beitragserhoehungen-unwirksam/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Sensationsurteile des BGH zu Privaten Krankenversicherungen: Millionen Beitragserhöhungen unwirksam</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/12/16/sensationsurteile-des-bgh-zu-privaten-krankenversicherungen-millionen-beitragserhoehungen-unwirksam/" data-wpel-link="internal">Sensationsurteile des BGH zu Privaten Krankenversicherungen: Millionen Beitragserhöhungen unwirksam</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Vielen Privatversicherten sind sie regelmäßig ein Dorn im Auge: Die Beitragserhöhungen bei den Privaten Krankenversicherungen. Das müssen sich Betroffene aber künftig nicht mehr gefallen lassen. Millionen Beitragserhöhungen der vergangenen Jahre waren illegal. Das haben vor wenigen Minuten zwei BGH-Urteile bestätigt. Wenn eine Private Krankenversicherung ihre Beiträge erhöht, muss sie die genaue Rechtsgrundlage dafür angeben, so die Bundesrichter. Zahlreiche Versicherte können nun hohe Beträge zurückerstattet bekommen. RA Christian Solmecke analysiert die Urteile: </b></p>
<p>„<i>Kurz vor Weihnachten kommen aus Karlsruhe nochmal besonders gute Nachrichten für Privatversicherte. Zahlreichen Versicherten winkt die Rückerstattung überhöhter Versicherungsbeiträge. Viele Versicherungen informieren bei ihren Beitragserhöhungen nur allgemein über die Voraussetzungen einer Erhöhung. Einen konkreten Grund, wie etwa das Erreichen eines Schwellenwertes bei der Sterbewahrscheinlichkeit oder den Versicherungsleistungen, geben sie nicht an. Das müssen sie aber. Fehlt eine solche Begründung, ist die betreffende Erhöhung unwirksam. Versicherte haben dann einen Anspruch auf Rückerstattung.</i>“</p>
<p>Laut den beiden aktuellen BGH-Urteilen (Urteile vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) muss eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 VVG zumindest mit der Angabe der Rechnungsgrundlage begründet werden, deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat. Der Versicherer muss allerdings nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er muss auch nicht auf die Veränderung weiterer Faktoren, welche sich auf die Prämienhöhe auswirkten, eingehen.</p>
<p>Daneben versprechen eine Reihe weiterer wichtiger Urteile aus der jüngsten Vergangenheit gute Chancen für Verbraucher, wieder an Ihr Geld zu kommen. Auch gibt es noch weitere Faktoren, die zu einer Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen führen können.</p>
<p>Heute Abend ab 18 Uhr gibt RA Christian Solmecke auf <a href="https://wbs-law.us6.list-manage.com/track/click?u=01e43900252b7a6ca2f701f34&amp;id=474cb24ecc&amp;e=7c43a4cd87" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">www.wbs-law.tv</a> in einem exklusiven Video alle wichtigen Informationen rund um die Ansprüche der Versicherten. Klicken Sie einfach auf den folgenden Link, um direkt zum Video zu gelangen:</p>
<p><a href="https://wbs-law.us6.list-manage.com/track/click?u=01e43900252b7a6ca2f701f34&amp;id=45a73688ff&amp;e=7c43a4cd87" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Private Krankenversicherung: Millionen Beitragserhöhungen unwirksam! Hohe PKV Rückzahlungen</a></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über Wilde Beuger Solmecke Rechtsanw&auml;lte Partnerschaft mbB</div>
<p>Die K&ouml;lner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anw&auml;lte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Dar&uuml;ber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. </p>
<p>Neben seiner Kanzleit&auml;tigkeit ist Christian Solmecke auch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des Deutschen Instituts f&uuml;r Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort besch&auml;ftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner T&auml;tigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist f&uuml;r den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.</p>
</div>
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<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>Wilde Beuger Solmecke Rechtsanw&auml;lte Partnerschaft mbB<br />
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29<br />
50672 K&ouml;ln<br />
Telefon: +49 (221) 9688813186<br />
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<a href="http://www.wbs-law.de" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">http://www.wbs-law.de</a></div>
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		<title>Folgenreiches BGH-Urteil: YouTube darf E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Raubkopierern für sich behalten</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/12/10/folgenreiches-bgh-urteil-youtube-darf-e-mail-adresse-und-telefonnummer-von-raubkopierern-fuer-sich-behalten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Dec 2020 14:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[constantin]]></category>
		<category><![CDATA[daten]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.deutscherpresseindex.de/2020/12/10/folgenreiches-bgh-urteil-youtube-darf-e-mail-adresse-und-telefonnummer-von-raubkopierern-fuer-sich-behalten/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Werden auf YouTube Urheberrechte durch illegale Uploads verletzt, können Betroffene von der Plattform zwar Auskunft über Name und Postanschrift des Uploaders verlangen, nicht aber über dessen E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse. So entschied heute der Bundesgerichtshof in einem Urteil mit weitreichenden Folgen. Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen wird dadurch erheblich erschwert. Rechtsanwalt Christian Solmecke analysiert das Urteil:<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/12/10/folgenreiches-bgh-urteil-youtube-darf-e-mail-adresse-und-telefonnummer-von-raubkopierern-fuer-sich-behalten/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Folgenreiches BGH-Urteil: YouTube darf E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Raubkopierern für sich behalten</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/12/10/folgenreiches-bgh-urteil-youtube-darf-e-mail-adresse-und-telefonnummer-von-raubkopierern-fuer-sich-behalten/" data-wpel-link="internal">Folgenreiches BGH-Urteil: YouTube darf E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Raubkopierern für sich behalten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Werden auf YouTube Urheberrechte durch illegale Uploads verletzt, können Betroffene von der Plattform zwar Auskunft über Name und Postanschrift des Uploaders verlangen, nicht aber über dessen E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse. So entschied heute der Bundesgerichtshof in einem Urteil mit weitreichenden Folgen. Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen wird dadurch erheblich erschwert. Rechtsanwalt Christian Solmecke analysiert das Urteil:</b></p>
<p>„Wenn man sich für Video-Uploads auf YouTube registriert, muss man zwingend Name, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung von Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss zudem eine Telefonnummer hinterlegt werden. An fast alle diese Daten kommt man laut dem heutigen BGH-Urteil nun nicht mehr heran, wenn man sich gegen eine Urheberrechtsverletzung wehren will. Das ist natürlich fatal für die Filmindustrie. Um gegen Raubkopierer effektiv vorzugehen, sind diese auf möglichst viele Nutzerdaten angewiesen. Gerade die E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind besonders wichtig, um die Uploader ausfindig zu machen.</p>
<p>Eine Auskunft über die Postanschrift nützt dagegen nichts, denn diese muss man nicht verpflichtend angeben, wenn man sich auf YouTube registriert. Viele Nutzer geben außerdem eine fiktive Postanschrift an.</p>
<p>Wer von einer Urheberrechtsverletzung betroffen ist, kann praktisch nur noch eine Info über den Namen des illegalen Uploaders bekommen. Das ist gewöhnlich ein Deckname, mit dem sich nicht viel ausrichten lässt. YouTube geht jetzt natürlich als strahlender Sieger aus dem Verfahren. Für die Filmbranche dagegen ist es ein herber Schlag. Große Filmproduktionen werden es in Zukunft schwer haben, Urheberrechtsverletzungen an ihren Filmen auf YouTube effektiv zu verfolgen.“</p>
<p><b>Zum Hintergrund des Verfahrens</b></p>
<p>Wenn auf YouTube eine Raubkopie hochgeladen wird, können Betroffene laut Gesetz Informationen über die Raubkopierer von der Upload-Plattform verlangen. Aber in welchem Umfang? Der BGH entschied heute endgültig über eine Klage von Constantin Film gegen YouTube. Der Filmverleih wollte von YouTube Informationen über drei User haben, die widerrechtlich die Kinofilme „Parkers“ und „Scary Movie 5“ in voller Länge auf YouTube hochgeladen hatten. Der Filmverleih sah sich in seinen Urheberrechten verletzt, was die Gerichte auch bestätigten. Rechtlich umstritten war allerdings, welche Informationen YouTube über die Raubkopierer herausgeben musste. Laut Gesetz muss YouTube Informationen über „Name und Anschrift“ der Uploader herausgeben. Durch die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof wurde allerdings über die Frage gestritten, ob von dem Wort „Anschrift“ auch Daten wie die E-Mail, Telefonnummer und IP-Adresse umfasst seien. Dies lehnte der BGH heute ab und legt damit der Jagd nach Raubkopierern große Steine in den Weg.</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über Wilde Beuger Solmecke Rechtsanw&auml;lte Partnerschaft mbB</div>
<p>Die K&ouml;lner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anw&auml;lte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Dar&uuml;ber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. </p>
<p>Neben seiner Kanzleit&auml;tigkeit ist Christian Solmecke auch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des Deutschen Instituts f&uuml;r Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort besch&auml;ftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner T&auml;tigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist f&uuml;r den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.</p>
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<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
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<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
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		<title>Scheitert Art. 17 der Urheberrechtsreform auf den letzten Metern?</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/11/10/scheitert-art-17-der-urheberrechtsreform-auf-den-letzten-metern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Nov 2020 10:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[abs]]></category>
		<category><![CDATA[daten]]></category>
		<category><![CDATA[digitalen]]></category>
		<category><![CDATA[eugh]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.deutscherpresseindex.de/2020/11/10/scheitert-art-17-der-urheberrechtsreform-auf-den-letzten-metern/</guid>

					<description><![CDATA[<p>In Deutschland ist der Regierungsentwurf zur Umsetzung von Art. 17 der EU-Urheberrechtsreform bereits auf dem Weg. In diesen Tagen soll das Kabinett darüber abstimmen, mit welchen Mechanismen YouTube künftig Uploadfilter einsetzen wird. Auf der Zielgeraden könnte die Reform nun aber teilweise doch nochmal kippen. Am heutigen Dienstag wird vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) über eine Nichtigkeitsklage<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/11/10/scheitert-art-17-der-urheberrechtsreform-auf-den-letzten-metern/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Scheitert Art. 17 der Urheberrechtsreform auf den letzten Metern?</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/11/10/scheitert-art-17-der-urheberrechtsreform-auf-den-letzten-metern/" data-wpel-link="internal">Scheitert Art. 17 der Urheberrechtsreform auf den letzten Metern?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>In Deutschland ist der Regierungsentwurf zur Umsetzung von Art. 17 der EU-Urheberrechtsreform bereits auf dem Weg. In diesen Tagen soll das Kabinett darüber abstimmen, mit welchen Mechanismen YouTube künftig Uploadfilter einsetzen wird. Auf der Zielgeraden könnte die Reform nun aber teilweise doch nochmal kippen. Am heutigen Dienstag wird vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) über eine Nichtigkeitsklage Polens gegen Art. 17 verhandelt. Ein Hoffnungsschimmer für die Meinungsfreiheit im Internet? Rechtsanwalt Christian Solmecke analysiert das Verfahren:</b></p>
<p> „Der eine oder andere mag sich infolge der Urheberrechtsreform schon mit einer scharfen Regulierung der Meinungs- und Informationsfreiheit auf YouTube abgefunden haben. Aber das heutige Verfahren kann alles nochmal auf den Kopf stellen. Wenn Polen mit seiner Nichtigkeitsklage Erfolg hat, können die Upload-Filter auf YouTube erstmal nicht durchgesetzt werden. Auch die Gesetzgebungsverfahren in den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie würden sich erübrigen. Der EuGH hat bereits 2012 einmal entschieden, dass man aufgrund der Einschränkung der Informationsfreiheit ein soziales Netzwerk nicht zur Vorab-Filterung von Inhalten verpflichten kann. Deshalb dürfen wir darauf gespannt sein, wie er nun Stellung beziehen wird.“</p>
<p><b>Polen zog bereits im Mai 2019 vor den EuGH</b></p>
<p>Im Frühjahr 2019 gingen Kritiker der Urheberrechtsreform zu Zehntausenden auf die Straße, um dagegen zu demonstrieren. <a href="https://wbs-law.us6.list-manage.com/track/click?u=01e43900252b7a6ca2f701f34&amp;id=092d98a2ee&amp;e=7c43a4cd87" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Auch unsere Kanzlei veröffentlichte damals eine kritische Stellungnahme zur EU-Urheberrechtsnovelle.</a> Doch der EU-Gesetzgeber war nicht von seinen Reformplänen abzubringen. Nachdem Art. 17 Mitte April dann beschlossene Sache war, wollte es unser osteuropäischer Nachbar nochmal genau wissen. Am 24. Mai 2019 reichte Polen eine Nichtigkeitsklage gegen Art. 17 Abs. 4 der Urheberrechtsrichtlinie ein.</p>
<p><b>Art. 17 nicht mit EU-Grundrechtecharta vereinbar</b></p>
<p>„Die Urheberrechtsrichtlinie sei eine unverhältnismäßige Maßnahme, die die Zensur fördere und die Meinungsfreiheit gefährde“, begründete die Kanzlei des polnischen Ministerpräsident Mateusz Morawiecki die Klage. Die Richtlinie gewährleiste keine Balance zwischen dem Schutz der Rechteinhaber einerseits und den Interessen der EU-Bürger und der EU-Unternehmen andererseits. Ebenso gewährleiste die Richtlinie keine Rechtsklarheit, sondern fördere die Rechtsunsicherheit für Betroffene und gefährde die Rechte aller EU-Bürger. Die EU-Urheberrechtsreform könne negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des digitalen Binnenmarktes für Europäer haben und es bestehe die eklatante Gefahr, dass sie im Ergebnis vielmehr Innovationen behindere, anstatt diese zu fördern.</p>
<p>Rechtsanwalt Christian Solmecke zur Kritik an der Urheberrechtsreform: „Das Vorab-Filtern gerade auch von legalen Inhalten ist meiner Ansicht nach unverhältnismäßig und ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Kommunikationsgrundrechte der EU-Grundrechtecharta.</p>
<p>Schließlich beeinträchtigt die Verpflichtung, Upload-Filter einzurichten, auch die unternehmerische Freiheit, da teure und komplizierte Informatiksysteme dafür notwendig sind.</p>
<p>Insgesamt wird durch eine Verpflichtung zur Einrichtung von Upload-Filtern das Erfordernis nicht beachtet, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.“</p>
<p><b>Welche Folgen hätte ein positives Urteil des EuGH? </b></p>
<p>Sollte die Nichtigkeitsklage Polens erfolgreich sein, würde der EuGH Art. 17 insgesamt oder einen Teil davon aufheben. Der für nichtig erklärte Artikel würde dann als von Anfang an nicht existent gelten. Dies wäre ein Desaster für alle Befürworter und ein später Erfolg für alle Kritiker.</p>
<p>Auch die nationalen Regelungen, welche gerade in Arbeit sind, könnten dann in der aktuellen Form nie geltendes Recht werden. In einem solchen Fall müsste der Gesetzgebungsprozess höchstwahrscheinlich erneut anlaufen. Es müsste unter Beachtung der Vorgaben des EuGH eine neue Lösung geschaffen werden.</p>
<p>Rechtsanwalt Christian Solmecke:“ Wir werden die heutige Verhandlung mit Spannung verfolgen. In den nächsten Wochen werden dann die Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH und ein Urteil erwartet. Gegen dieses gibt es übrigens kein Rechtsmittel. Ein Urteil des EuGH wäre sofort rechtskräftig.“</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
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<p>Die K&ouml;lner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anw&auml;lte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Dar&uuml;ber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. </p>
<p>Neben seiner Kanzleit&auml;tigkeit ist Christian Solmecke auch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des Deutschen Instituts f&uuml;r Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort besch&auml;ftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner T&auml;tigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist f&uuml;r den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/11/10/scheitert-art-17-der-urheberrechtsreform-auf-den-letzten-metern/" data-wpel-link="internal">Scheitert Art. 17 der Urheberrechtsreform auf den letzten Metern?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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		<title>BGH zum Abgasskandal: Vier neue entscheidende Urteile für Diesel-Käufer &#8211; Rechtsanwalt Christian Solmecke analysiert</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/07/30/bgh-zum-abgasskandal-vier-neue-entscheidende-urteile-fuer-diesel-kaeufer-rechtsanwalt-christian-solmecke-analysiert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2020 13:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Spannende Neuigkeiten im Diesel-Abgasskandal! Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) in gleich vier Urteilen brennende Fragen rund um die Rechte von Dieselkäufern geklärt. Haben Dieselkäufer Ansprüche auf Deliktszinsen? Kann die von den Käufern geschuldete Nutzungsentschädigung ihren Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren? Und was ist mit Käufern, die ihren Diesel nach Bekanntwerden des Abgasskandals erworben haben? Rechtsanwalt Christian Solmecke<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/07/30/bgh-zum-abgasskandal-vier-neue-entscheidende-urteile-fuer-diesel-kaeufer-rechtsanwalt-christian-solmecke-analysiert/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about BGH zum Abgasskandal: Vier neue entscheidende Urteile für Diesel-Käufer &#8211; Rechtsanwalt Christian Solmecke analysiert</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/07/30/bgh-zum-abgasskandal-vier-neue-entscheidende-urteile-fuer-diesel-kaeufer-rechtsanwalt-christian-solmecke-analysiert/" data-wpel-link="internal">BGH zum Abgasskandal: Vier neue entscheidende Urteile für Diesel-Käufer &#8211; Rechtsanwalt Christian Solmecke analysiert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Spannende Neuigkeiten im Diesel-Abgasskandal! Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) in gleich vier Urteilen brennende Fragen rund um die Rechte von Dieselkäufern geklärt. Haben Dieselkäufer Ansprüche auf Deliktszinsen? Kann die von den Käufern geschuldete Nutzungsentschädigung ihren Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren? Und was ist mit Käufern, die ihren Diesel nach Bekanntwerden des Abgasskandals erworben haben? Rechtsanwalt Christian Solmecke kommentiert für Sie exklusiv die Entscheidungen der Bundesrichter.  </b></p>
<p><b>Doch dem nicht genug. Passend zur aktuellen BGH-Rechtsprechung ist diese Woche die Broschüre „Meine Rechte als Diesel-Käufer“ von Rechtsanwalt Christian Solmecke im Beck-Verlag erschienen. Die Broschüre enthält die wichtigsten Expertentipps zu Rechtsfragen und Handlungsmöglichkeiten im Dieselskandal. <a href="https://wbs-law.us6.list-manage.com/track/click?u=01e43900252b7a6ca2f701f34&amp;id=12a3a5679c&amp;e=7c43a4cd87" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Ab sofort ist sie hier im Beck-Shop erhältlich. </a></b></p>
<p>Am 25. Mai 2020 hatte der BGH bereits die wichtigste Entscheidung für Betroffene des Dieselskandals getroffen: Volkswagen ist verpflichtet, Schadensersatz zu zahlen, weil der Konzern seine Kunden mit seiner manipulierten Abgasabschalteinrichtung vorsätzlich und sittenwidrig schädigte. Heute bestätigten die Richter dieses Grundsatzurteil. Sie hielten an einem Schaden bei den Dieselkäufern fest, auch wenn am Fahrzeug im Nachhinein ein Software-Update durchgeführt worden war (Az. VI ZR 367/19). Daneben ließ sich der zuständige sechste Senat des BGH aber auch zu weiteren wichtigen Detailfragen aus.</p>
<p><b>Geschuldete Nutzungsentschädigung kann Schadensersatz aufzehren</b></p>
<p>Seit dem Urteil von Ende Mai steht bereits fest, dass Dieselkäufer sich ihre bereits gefahrenen Kilometer als Nutzungsersatz auf den Schadensersatz anrechnen lassen müssen. Allerdings stand noch die brennende Frage im Raum, wie weit dieser vom Käufer geschuldete Nutzungsersatz im Einzelnen gehen kann. Der BGH stellte heute klar: Wenn der Kauf, zum Beispiel bei älteren Fahrzeugen, weit in der Vergangenheit liegt, kann der Nutzungsersatz den Schadensersatz vollständig aufzehren (Az. ZR 354/19).</p>
<p>Rechtsanwalt Christian Solmecke kommentiert:“ Die Nutzungsvorteile eines gekauften Diesels können den Schadensersatzanspruch der Dieselkäufer vollständig aufzehren. Dass der BGH dies annimmt, war vorauszusehen. Aus der Sicht eines vom Abgasskandal Betroffenen kommt es aber immer darauf an, wie viel er seit dem Kauf tatsächlich mit seinem Diesel gefahren ist. Mit unserem auf unserer Homepage verfügbaren <a href="https://wbs-law.us6.list-manage.com/track/click?u=01e43900252b7a6ca2f701f34&amp;id=cdd9702056&amp;e=7c43a4cd87" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Schadensersatzrechner</a> kann man individuell herausfinden, wie hoch der Schadensersatzanspruch ausfallen wird und ob sich ein gerichtliches Vorgehen lohnt.&quot;</p>
<p><b>Keine Deliktszinsen auf Schadensersatz </b></p>
<p>Der BGH hat noch eine weitere besondere Neuigkeit. Dieselkäufer können keine Deliktszinsen auf ihren Schadensersatz verlangen. Es stand die Frage im Raum, ob Betroffene ab dem Zeitpunkt, in dem sie das manipulierte Fahrzeug bezahlt haben, pro Jahr 4 % Zinsen auf den aufgewendeten Kaufpreis entrichten müssen. Das hat der BGH nun abgelehnt. Bereits in der Verhandlung am 21. 7. 2020 ließen die Richter die vorläufige Bewertung erkennen, dass sie Betroffenen einen Anspruch auf Deliktszinsen nicht zugestehen würden. Sie gaben zu bedenken, dass damit auf VW erhebliche Schadensersatzsummen zukommen würden. Heute führten die Richter weiter aus: Der Diesel-Käufer habe als Gegenleistung für seinen gezahlten Kaufpreis bereits ein voll nutzbares Fahrzeug bekommen. Daher sei es nicht sachgerecht, seinen Schadensersatzanspruch zusätzlich noch zu verzinsen (Az. ZR 354/19; ZR 397/19).</p>
<p><b>Kein Schadensersatz bei Erwerb des Fahrzeugs nach Auffliegen des Abgasskandals</b></p>
<p>Zuletzt entschied der BGH am heutigen Tag über den Schadensersatzanspruch eines Mannes, der seinen vom Abgasskandal betroffenen VW erst im August 2016 erworben hatte (VI ZR 5/20). VW hatte aber bereits am 22. September 2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten bei der Abschalteinrichtung informiert. Im Oktober 2015 hatte sich schließlich das Kraftfahrt-Bundesamt zu Wort gemeldet und beim Autohersteller angemahnt, das Problem mit der manipulierten Software zu beheben. In der Folge wurden Software-Updates auf die betroffenen Motoren aufgespielt. Die Thematik war über einen langen Zeitraum in der Medienberichterstattung präsent. Vor diesem Hintergrund ließen die Bundesrichter einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheitern. Um das Verhalten von VW als sittenwidrig zu bewerten, müsse man es hier in einer Gesamtschau betrachten, so die Bundesrichter. Da VW sein Fehlverhalten im Herbst 2015 gegenüber der Öffentlichkeit eingestanden hatte, könne man nicht davon ausgehen, dass der Konzern im August 2016 noch die Arglosigkeit seiner Kunden ausnutzen wollte. Insgesamt bedeutet das: Wer seinen VW erst im Laufe das Jahres 2016 erworben hat, hat wenig Chancen auf Schadensersatz.</p>
<p>Rechtsanwalt Christian Solmecke kommentiert:“ Die BGH-Richter möchten mit ihren Urteilen in den VW-Verfahren die Interessen von VW und der Dieselkäufer in einen angemessenen Ausgleich bringen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen VW. Davon kann es im Einzelnen jedoch auch Ausnahmen geben. Wenn Betroffene des Abgasskandals ein gerichtliches Vorgehen gegen VW erwägen, sollten sie genau darauf achten, wann sie ihr Auto gekauft haben und wieviel sie seit dem Erwerb damit gefahren sind. Um die Erfolgsaussichten genau abschätzen können, sollte man sich früh genug an einen auf den Abgasskandal spezialisierten Anwalt wenden. Zudem empfiehlt sich ein Blick in meine Broschüre „Meine Rechte als Dieselkäufer“.<br />
Sind Sie Journalist und haben Interesse an der kompletten Broschüre? Dann antworten Sie kurz auf diese E-Mail und wir leiten Ihre Anfrage für ein Rezensionsexemplar direkt an den Beck-Verlag weiter.</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über Wilde Beuger Solmecke</div>
<p>Die K&ouml;lner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anw&auml;lte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Dar&uuml;ber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. </p>
<p>Neben seiner Kanzleit&auml;tigkeit ist Christian Solmecke auch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des Deutschen Instituts f&uuml;r Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort besch&auml;ftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner T&auml;tigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist f&uuml;r den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>Wilde Beuger Solmecke<br />
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29<br />
50672 K&ouml;ln<br />
Telefon: +49 (221) 40067550<br />
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<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
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		<title>BGH urteilt zum Recht auf Vergessenwerden &#8211; RA Christian Solmecke klärt die wichtigsten Rechtsfragen</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/07/24/bgh-urteilt-zum-recht-auf-vergessenwerden-ra-christian-solmecke-klaert-die-wichtigsten-rechtsfragen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2020 10:11:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[abwägungskriterien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Darf Google untersagt werden, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen? Über diese hoch spannende Frage zum Recht auf Vergessenwerden wird der Bundesgerichtshof (BGH) am kommenden Montag, den 27. 7. 2020,  entscheiden. Damit urteilen die Bundesrichter erstmalig über Löschungsansprüche gegenüber Google nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Rechtsanwalt Christian Solmecke fasst die bevorstehende Entscheidung<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/07/24/bgh-urteilt-zum-recht-auf-vergessenwerden-ra-christian-solmecke-klaert-die-wichtigsten-rechtsfragen/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about BGH urteilt zum Recht auf Vergessenwerden &#8211; RA Christian Solmecke klärt die wichtigsten Rechtsfragen</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/07/24/bgh-urteilt-zum-recht-auf-vergessenwerden-ra-christian-solmecke-klaert-die-wichtigsten-rechtsfragen/" data-wpel-link="internal">BGH urteilt zum Recht auf Vergessenwerden &#8211; RA Christian Solmecke klärt die wichtigsten Rechtsfragen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Darf Google untersagt werden, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen? Über diese hoch spannende Frage zum Recht auf Vergessenwerden wird der Bundesgerichtshof (BGH) am kommenden Montag, den 27. 7. 2020,  entscheiden. Damit urteilen die Bundesrichter erstmalig über Löschungsansprüche gegenüber Google nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Rechtsanwalt Christian Solmecke fasst die bevorstehende Entscheidung für Sie zusammen und klärt die wichtigsten Rechtsfragen in unserem FAQ. </b></p>
<p>Der BGH wird gleich in zwei Fällen über die Fragen urteilen, ob Google unliebsame Presseberichte aus der Vergangenheit aus seiner Ergebnisliste löschen muss (BGH, AZ. VI ZR 405/18 und Az. VI ZR 476/18). In beiden Fällen geht es um einen Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO, der Vorschriften zum Recht auf Vergessenwerden enthält. Die Norm verlangt eine umfassende Interessensabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Löschungsinteresse des Betroffenen.</p>
<p><b>Darum geht es in den Verfahren:</b></p>
<p><b>1. Verfahren VI ZR 405/18:</b></p>
<p>Im ersten Verfahren hatte ein Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation geklagt. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Kurz zuvor meldete sich der Geschäftsführer krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung seines vollen Namens.  Der Geschäftsführer möchte nunmehr von Google, dass die Suchmaschine es unterlässt, die entsprechenden Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste anzuzeigen.<br />
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen (LG Frankfurt, Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. 2-03 O 190/16).<br />
Die Berufung des Mannes vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte ebenfalls keinen Erfolg (Urteil vom 6. September 2018, Az. 16 U 193/17). Das OLG entschied, dass es Google nicht generell untersagt werden dürfe, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthielten.<br />
Der Ex-Geschäftsführer könne sich im Ergebnis nicht auf einen Unterlassungsanspruch aus Art. <a href="https://wbs-law.us6.list-manage.com/track/click?u=01e43900252b7a6ca2f701f34&amp;id=3d0d17d504&amp;e=7c43a4cd87" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">17</a> DSGVO berufen. Bei einer Abwägung zwischen dem klägerischen Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Informationsfreiheit, müsse das Anonymitätsinteresse des Mannes zurücktreten.<br />
Dabei sei zu beachten, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google aufgrund ihrer besonderen Stellung erst dann handeln müssten, wenn sie durch „einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts … durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt haben“. Zu einer präventiven Kontrolle sei Google nicht verpflichtet. An einer derartigen Rechtsverletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehle es hier. Die ursprüngliche Berichterstattung sei rechtmäßig gewesen.<br />
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom EuGH erstmals anerkannten „Recht auf Vergessenwerden“. Die vom EuGH festgelegten Abwägungskriterien könnten hier nicht schematisch auf die Normen der DSGVO angewendet werden. Stattdessen sei den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.</p>
<p><b>2. Verfahren VI ZR 476/18:</b></p>
<p>Im zweiten Verfahren klagte ein Paar. Der Mann ist in verschiedenen Gesellschaften in führender Position und seine Lebensgefährtin in einer dieser Unternehmen Prokuristin. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben sei, &quot;durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen&quot;, erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos des Paares bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u.a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Das Paar machte in der Folge gerichtlich geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie verlangten von Google, es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste zu verlinken und die Fotos von ihnen als sog. &quot;thumbnails&quot; anzuzeigen. Sie beriefen sich darauf, dass die Berichte unwahr seien.<br />
Das LG Köln hatte die Klage jedoch abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 22. November 2017, Az. 28 O 492/15).<br />
Auch die Berufung vor dem OLG Köln blieb ohne Erfolg (OLG Köln, Urteil vom 8. November 2018, Az. 15 U 178/17). Da ein Suchmaschinenbetreiber, so das OLG, in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in den Ergebnislisten nachgewiesenen Inhalten stehe, sei ihm die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts nicht möglich. Soweit maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache abzustellen sei, treffe die Darlegungs- und Beweislast hierfür daher in jedem Fall den Steller eines Löschungsanspruchs aus der Google-Trefferliste (sog. Auslistungsanspruch). Das Paar hätte Google jedoch keine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung dargelegt.</p>
<p><b>FAQ zum Recht auf Vergessenwerden &#8211; Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt auf!</b></p>
<p><b>Worauf beruht eigentlich dieses Recht auf Vergessenwerden?</b></p>
<p>Christian Solmecke:„ Das Recht auf Vergessenwerden beruht auf Art. 17 DSGVO. Dieser besagt, dass jede Person von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen verlangen kann, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, unverzüglich gelöscht werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn nach Jahren immer noch unangenehme Presseberichte über eine Person über Google zu finden sind. Dann kann die betroffene Person die Löschung der Links in der Google-Ergebnisliste verlangen. Für den Löschungsanspruch müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Beispiel kann die betroffene Person, ihre ursprüngliche Einwilligung in die Datenverarbeitung widerrufen oder die Datenverarbeitung war generell unrechtmäßig.“</p>
<p><b>Warum hat das zu erwartende Urteil eine so große Bedeutung?</b></p>
<p>Christian Solmecke:„ Alle Normen der DSGVO, so auch Art. 17 DSGVO, schützen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Demnach hat der Einzelne das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein sehr hohes Gut. In den zu entscheidenden Fällen ist es mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Die Bundesrichter müssen so entscheiden, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen weiterhin ausreichend geschützt ist.</p>
<p>Das heutige Urteil ist außerdem von besonderer Bedeutung, da Löschungsfragen nach der 2018 in Kraft getretenen DSGVO bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.“</p>
<p><b>Wie weit geht das Urteil und an wen richtet es sich? </b></p>
<p>Christian Solmecke:„ Das Urteil richtet sich erst einmal nur gegen Suchmaschinen wie Google und deren Verlinkungen auf im Internet verfügbare Presseartikel. Mit einem erfolgreichen Löschantrag gegen Google lassen sich unliebsame Ergebnisse zu einem bestimmten Suchbegriff entfernen. Die Suchergebnisse werden dann nicht mehr gelistet. Die Presseartikel auf den Websites, auf die verlinkt wird, werden allerdings nicht gelöscht.  Für Betroffene ist durch die Löschung des Google-Eintrags trotzdem schon viel gewonnen: Was bei Google nicht auftaucht, wird von den meisten Leuten im Internet nicht mehr gefunden.<br />
Natürlich kann es am kommenden Montag auch um allgemeine Auslegungsfragen zu Art. 17 DSGVO gehen. Mit Art. 17 DSGVO können Löschungsansprüche auch in anderen Konstellationen durchgesetzt werden. Die DSGVO ist als EU-Verordnung jedoch Unionsrecht. Geht es daher um ihre Auslegung, muss der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Der BGH kann den EuGH dazu anrufen.&quot;</p>
<p><b>Wie stehen denn die Erfolgschancen, wenn man gegen Google etwas durchsetzen möchte? </b></p>
<p>Christian Solmecke:&quot; Wenn man gegen Google vorgehen und einen Link aus der Suchergebnisliste löschen lassen will, muss man viel Geduld mitbringen. Nicht selten kommt es vor, dass Google bei einem Löschungsantrag erst einmal nicht reagiert oder sich komplett quer stellt.<br />
Wenn Google den Löschungsantrag ablehnt, kann man sich an den Datenschutzbeauftragten seines Bundeslandes wenden. Wenn dieser im Streitfall nicht vermitteln kann, steht einem auch der Klageweg offen.<br />
Spätestens wenn man Klage erhebt, sollte man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.&quot;</div>
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<div>Über Wilde Beuger Solmecke</div>
<p>Die K&ouml;lner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anw&auml;lte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Dar&uuml;ber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. </p>
<p>Neben seiner Kanzleit&auml;tigkeit ist Christian Solmecke auch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des Deutschen Instituts f&uuml;r Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort besch&auml;ftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner T&auml;tigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist f&uuml;r den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.
</p>
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<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Christian Solmecke<br />
Telefon: +49 (221) 951563-0<br />
Fax: +49 (221) 951563-3<br />
E-Mail: &#115;&#111;&#108;&#109;&#101;&#099;&#107;&#101;&#064;&#119;&#098;&#115;&#045;&#108;&#097;&#119;&#046;&#100;&#101;
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<div>Weiterführende Links</div>
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<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/inaktiv/wilde-beuger-solmecke/BGH-urteilt-zum-Recht-auf-Vergessenwerden-RA-Christian-Solmecke-klaert-die-wichtigsten-Rechtsfragen/boxid/808592" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Originalmeldung von Wilde Beuger Solmecke</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/newsroom/wilde-beuger-solmecke" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Alle Meldungen von Wilde Beuger Solmecke</a>
                    </li>
</ul></div>
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		<title>BGH zum Abgasskandal: VW muss Schadensersatz zahlen! Berechnen Sie Ihren Anspruch &#8211; RA Solmecke erklärt die Rechtslage</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/05/25/bgh-zum-abgasskandal-vw-muss-schadensersatz-zahlen-berechnen-sie-ihren-anspruch-ra-solmecke-erklaert-die-rechtslage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 May 2020 12:29:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgasskandal]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stärkt schlagartig die Erfolgsaussichten für alle Betroffenen im Diesel-Abgasskandal (Urteil vom 25. Mai 2020 &#8211; VI ZR 252/19). Endlich! Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erläutert, wer nun von dem Urteil profitieren kann. Betroffene können zur Berechnung des Schadensersatzes unseren Rückerstattungsrechner verwenden.    „Ein<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/05/25/bgh-zum-abgasskandal-vw-muss-schadensersatz-zahlen-berechnen-sie-ihren-anspruch-ra-solmecke-erklaert-die-rechtslage/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about BGH zum Abgasskandal: VW muss Schadensersatz zahlen! Berechnen Sie Ihren Anspruch &#8211; RA Solmecke erklärt die Rechtslage</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/05/25/bgh-zum-abgasskandal-vw-muss-schadensersatz-zahlen-berechnen-sie-ihren-anspruch-ra-solmecke-erklaert-die-rechtslage/" data-wpel-link="internal">BGH zum Abgasskandal: VW muss Schadensersatz zahlen! Berechnen Sie Ihren Anspruch &#8211; RA Solmecke erklärt die Rechtslage</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-video"><iframe loading="lazy" width="560" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/LVhrdKNLrPs" style="border:none" allowfullscreen></iframe></div>
<div class="pb-text"><b>Das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stärkt schlagartig die Erfolgsaussichten für alle Betroffenen im Diesel-Abgasskandal (Urteil vom 25. Mai 2020 &#8211; VI ZR 252/19). Endlich! Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erläutert, wer nun von dem Urteil profitieren kann. Betroffene können zur Berechnung des Schadensersatzes unseren Rückerstattungsrechner verwenden. </b><br />
 <br />
„Ein längst überfälliger Erfolg für tausende Geschädigte. Bislang hatte VW erfolgreich ein höchstrichterliches Urteil durch Vergleiche in unzähligen Verfahren verhindern können. Heute stellte der BGH klar, dass VW seine Kunden mit der illegalen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Das heißt: VW muss klagenden Diesel-Käufern Schadensersatz zahlen. Die Chancen auf einen Erfolg per Individualklage für geprellte Kunden sind damit stark gestiegen. Betroffene können Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei müssen sie sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Dies war so auch erwartet worden.</p>
<p>Gut möglich ist es nun zudem, dass sich das heutige VW-Urteil auch auf andere Hersteller wie Mercedes, BMW, Volvo, Renault oder Toyota übertragen lässt. Betroffene sollten sich daher in ihrem ganz konkreten Fall beraten lassen. Vor allem bei Mercedes dürften aber die Alarmglocken schrillen, schließlich gab es auch schon bei Mercedes verpflichtende Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamtes.</p>
<p><b>Lohnt ein Vorgehen? Rückerstattungsrechner der Kanzlei WBS</b></p>
<p>Ob sich ein Vorgehen gegen VW sowie andere Fahrzeughersteller im Einzelfall lohnt, können Betroffene Kunden ganz leicht mit unserem Rückerstattungsrechner berechnen und anschließend eine kostenfreie Ersteinschätzung durch einen unserer Rechtsexperten im VW-Abgasskandal einholen. Betroffene können sich den Rechner unter dem folgenden Link herunterladen:  </p>
<p><a href="https://wbs-law.us6.list-manage.com/track/click?u=01e43900252b7a6ca2f701f34&amp;id=d5dd0e92f5&amp;e=7c43a4cd87" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external"><b>Wbs.law/diesel-rechner</b></a> </p>
<p><b>Wer profitiert nun von dem BGH-Urteil?</b></p>
<ol class="bbcode_list">
<li>Alle Betroffenen, deren Klagen anhängig sind. Dies sind bundesweit noch über 60.000.</li>
<li>Zudem all diejenigen, die den Vergleich in der Musterfeststellungsklage nicht angenommen haben sowie all diejenigen, die vom Vergleich in der Musterfeststellungsklage ausgenommen waren.</li>
<li>Doch auch alle Betroffenen, die bislang noch nichts unternommen haben, profitieren jetzt und sollten eine Klage keinesfalls wegen vermeintlicher Verjährung ausschließen. Der Grund: Eine ungeklärte Rechtslage kann den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist hinausschieben. <a href="https://wbs-law.us6.list-manage.com/track/click?u=01e43900252b7a6ca2f701f34&amp;id=732c4715c3&amp;e=7c43a4cd87" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Dies hatte zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 3. April 2020 entschieden (<i>Az. 8 U 1956/19</i>)</a>. Die Richter am OLG Koblenz hatten entschieden, das mit der von VW bekanntgegebenen Ad-hoc-Mitteilung im September 2015 das sittenwidrige Verhalten nicht entfallen sei. Mit der Mitteilung habe VW zwar die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten bei der Abgasreinigung des Motors EA 189 informiert. Völlig zu Recht jedoch hielt das Gericht die Mitteilung durch VW für die Verjährungsfrage für gänzlich irrelevant, denn es wäre unangemessen, den Täter (VW) bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich machte. Am Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts. Insofern ist es denkbar, dass die Verjährung erst mit dem heutigen klarstellenden BGH-Urteil zu laufen beginnt. Dann könnten Betroffene noch bis Ende 2023 klagen und ihre Rechte gegenüber VW einfordern. Betroffene sollten diese Chance nutzen.“</li>
</ol>
</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über Wilde Beuger Solmecke Rechtsanw&auml;lte Partnerschaft mbB</div>
<p>Die K&ouml;lner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anw&auml;lte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Dar&uuml;ber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. </p>
<p>Neben seiner Kanzleit&auml;tigkeit ist Christian Solmecke auch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des Deutschen Instituts f&uuml;r Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort besch&auml;ftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner T&auml;tigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist f&uuml;r den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>Wilde Beuger Solmecke Rechtsanw&auml;lte Partnerschaft mbB<br />
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29<br />
50672 K&ouml;ln<br />
Telefon: +49 (221) 9688813186<br />
Telefax: +49 (221) 40067552<br />
<a href="http://www.wbs-law.de" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">http://www.wbs-law.de</a></div>
<div class="pb-contacts">
<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Christian Solmecke<br />
Telefon: +49 (221) 951563-0<br />
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<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
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                        <a href="https://www.lifepr.de/inaktiv/wilde-beuger-solmecke/BGH-zum-Abgasskandal-VW-muss-Schadensersatz-zahlen-Berechnen-Sie-Ihren-Anspruch-RA-Solmecke-erklaert-die-Rechtslage/boxid/800298" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung von Wilde Beuger Solmecke Rechtsanw&auml;lte Partnerschaft mbB</a>
                    </li>
<li>
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                    </li>
</ul></div>
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