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	<title>Firma Trägerverein des Deutschen Presserats, Autor bei Deutscher Presseindex</title>
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	<description> Die beste Pressemitteilung, der beste Content, die interessantesten News…</description>
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		<title>Presserat rügt Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht und den Opferschutz</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2023/12/08/presserat-ruegt-verstoesse-gegen-die-sorgfaltspflicht-und-den-opferschutz-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Trägerverein des Deutschen Presserats]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Dec 2023 12:57:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>  Künstlich generierte Bilder nicht gekennzeichnet Die Zeitschrift LISA erhielt eine Rüge für das mit Hilfe von künstlicher Intelligenz (KI) erstellte „Extraheft Lisa Kochen &#38; Backen“. Das Heft enthielt „99 Pasta-Rezepte zum Nachkochen“. Die Rezepte und Bilder der Gerichte waren mit Hilfe von Software generiert worden. Nach Ansicht des Presserats hätten die Bilder als symbolische Illustrationen<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/12/08/presserat-ruegt-verstoesse-gegen-die-sorgfaltspflicht-und-den-opferschutz-2/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Presserat rügt Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht und den Opferschutz</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/12/08/presserat-ruegt-verstoesse-gegen-die-sorgfaltspflicht-und-den-opferschutz-2/" data-wpel-link="internal">Presserat rügt Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht und den Opferschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"> </p>
<p>Künstlich generierte Bilder nicht gekennzeichnet<br />
Die Zeitschrift LISA erhielt eine Rüge für das mit Hilfe von künstlicher Intelligenz (KI) erstellte „Extraheft Lisa Kochen &amp; Backen“. Das Heft enthielt „99 Pasta-Rezepte zum Nachkochen“. Die Rezepte und Bilder der Gerichte waren mit Hilfe von Software generiert worden. Nach Ansicht des Presserats hätten die Bilder als symbolische Illustrationen im Sinne von Ziffer 2, Richtlinie 2.2 des Pressekodex gekennzeichnet werden müssen. Die fehlende Kennzeichnung führt zu einer Irreführung der Leserinnen und Leser, entschied der Presserat. Hinsichtlich der mit Hilfe von KI generierten Rezepte stellte der Presserat hingegen keinen Verstoß gegen den Pressekodex fest, da in Bezug auf Texte keine Kennzeichnungspflicht besteht.</p>
<p>Verwandte von Verdächtigem hätten nicht genannt werden dürfen<br />
FOCUS.DE wurde gerügt für die Veröffentlichung eines Artikels unter der Überschrift „Mädchen (17) tot, Frau verletzt – was wir über den gesuchten Landwirt wissen“. Der Beitrag informierte über die Fahndung der Polizei nach einem Landwirt wegen eines Tötungsdeliktes. Der Gesuchte wurde detailliert beschrieben. Zudem wurde ausführlich über den Hof des Mannes berichtet, den er gemeinsam mit zwei – namentlich genannten – Familienmitgliedern betreibt. In den Angaben zu den Verwandten des Verdächtigen sah der Presserat eine Verletzung des Schutzes ihrer Persönlichkeit nach Ziffer 8, Richtlinie 8.4 Pressekodex. Wenn wie hier Familienangehörige mit der Fahndung nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig.</p>
<p>Überschrift über Entlassungen war nicht von Fakten gedeckt<br />
DERWESTEN.DE wurde für eine Meldung unter der Überschrift „DHL übernimmt türkischen Paketdienstleister – sofort werden Mitarbeiter wegen Fehlverhaltens entlassen“ gerügt. In dem Beitrag ging es um die Übernahme eines türkischen Paketdienstleisters durch DHL. Die Redaktion berichtete, das türkische Unternehmen habe die Mitarbeiter entlassen, nachdem ein Handyvideo deren Fehlverhalten gezeigt habe. Die Übernahme der Firma war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vollzogen. Die Überschrift suggerierte aber sowohl einen zeitlichen als auch inhaltlichen Zusammenhang zwischen Übernahme und Entlassungen, der nicht von Fakten gedeckt war, und verstieß damit gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.  </p>
<p>Irreführende Überschrift über Diskussion mit Klima-Aktivisten<br />
DERWESTEN.DE wurde gerügt für einen Artikel unter der Überschrift „Letzte Generation in NRW: Pfarrer diskutiert mit Klima-Klebern – und trickst sie SO heimlich aus“. Der Beitrag informierte über eine Diskussion mit Klima-Aktivisten in einer Kölner Kirche. Es hieß, der Pfarrer habe Sicherheitskräfte engagiert, um mögliche Beschädigungen in der Kirche durch die Klima-Kleber zu verhindern und sie dadurch „ausgetrickst“. Zwei Tage später wurde in einer überarbeiteten Version des Beitrages mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte nicht die Kirche vor den Klimaaktivisten, sondern diese vor möglichen Übergriffen von Bürgern schützen sollten. Der Presserat stellte in dem ersten Beitrag eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 Presskodex fest. Die zweite Version erfüllte nicht die Anforderungen einer Richtigstellung nach Ziffer 3 Pressekodex, da die Leserschaft nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Erstmeldung nicht korrekt war.</p>
<p>Redaktion zeigt Moment des Sterbens<br />
BILD.DE erhielt eine Rüge für einen Bericht über einen Autounfall. Unter der Schlagzeile „Sanitäter hält die Hand des sterbenden Opfers“ zeigte die Redaktion das Foto eines im Wrack eingeklemmten Mannes, welcher kurz nach der Bergung aus dem Auto starb. Zu sehen war auch ein Sanitäter, der sich um das Opfer kümmerte. Diese Darstellung eines Sterbenden – auch wenn im vorliegenden Fall sein Gesicht verpixelt war – ist mit dem Schutz der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex nicht vereinbar, entschied der Presserat. Auch mit Blick auf die Gefühle von Angehörigen des Opfers war die Darstellung zu beanstanden. </p>
<p>Foto von Mordopfer veröffentlicht<br />
BILD.DE erhielt eine Rüge wegen eines Verstoßes gegen den Opferschutz. Die Redaktion veröffentlichte in dem Beitrag „Sex-Sklavin (37) erstochen“ ein zunächst unverpixeltes Foto des Mordopfers. Dies verstößt gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Pressekodex, wonach die Identität von Opfern besonders zu schützen ist. Nur weil jemand Opfer eines Verbrechens wird, darf er nicht automatisch identifizierend in der Presse gezeigt werden. Der Artikel zeigte auch ein Foto des mutmaßlichen Täters, dessen Augenpartie lediglich mit einem Balken versehen war. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1 hätte die Redaktion auch ihn ausreichend anonymisieren müssen.  </p>
<p>Opfer in Zusammenhang mit Drogengeschäften gebracht<br />
BILD.DE erhielt eine Rüge wegen Verstößen gegen den Persönlichkeits- sowie den Ehrschutz nach den Ziffern 8 und 9 des Pressekodex. In dem Beitrag „Die 4 Todes-Rätsel von Kalkar“ ging es um die Umstände eines Todesfalls, bei dem ein Mann aus dem Fenster gestürzt war. Die Redaktion stellte die Frage, ob der Mann auf der Flucht gestorben sei und ob Drogengeschäfte etwas damit zu tun hätten. Da es hierfür keine ausreichenden Anknüp-fungspunkte gab und die Redaktion zudem zahlreiche private Details über das Opfer veröffentliche, stellte der Presserat einen schweren Verstoß gegen den Pressekodex fest. </p>
<p>Verurteilte Apothekerin identifizierbar gemacht<br />
BILD.DE erhielt eine Rüge für die identifizierende Berichterstattung über einen Strafprozess. Unter der Überschrift „Bewährung für die Apothekerin des Todes” berichtete die Redaktion über eine Apothekerin, die einer Schwangeren ein verunreinigtes Glukose-Präparat verkauft hatte, an dem diese und das Ungeborene gestorben waren. Die Redaktion nannte persönliche Details und zeigte ein nur mit Augenbalken versehenes Foto der Verurteilten, weiter nannte sie den Namen der Apotheke und zeigte diese mit Bild. Die identifizierende Berichterstattung verstößt gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Hinzu kam, dass die Redaktion auch ein Foto des Ehemanns des Opfers nur mangelhaft verpixelt zeigte und damit gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.4 verstieß. Danach ist die identifizierende Berichterstattung über Angehörige von Opfern in der Regel unzulässig. </p>
<p>Foto von mutmaßlichem Täter gezeigt<br />
BILD.DE wurde gerügt für die identifizierende Darstellung eines Tatverdächtigen. Unter der Überschrift „Um 20.10 Uhr hatten sie den Mädchen-Killer“ berichtete die Redaktion über die Festnahme eines unter Mordverdacht stehenden Mannes und zeigte dabei zwei Fotos, auf denen der mutmaßliche Täter erkennbar war. Ein öffentliches Interesse an einer identifizierbaren Darstellung war jedoch nach beendeter Fahndung nicht mehr gegeben. Die Redaktion verletzte damit die Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Zudem war die Bezeichnung des Verdächtigen als „Killer” in der Überschrift vorverurteilend nach Ziffer 13 des Pressekodex.  </p>
<p>Diskriminierung eines Fußballers<br />
SPORTBILD.DE erhielt eine Rüge für eine Kolumne mit dem Titel „FC Bayern: Julian Nagelsmann muss Mathys Tel einbürgern“. Der Autor äußerte die Auffassung, dass der bei Bayern so erfolgreiche Stürmer für Deutschland spielen sollte und schrieb dazu: „Das Gute vorweg: Tel ist gar kein reinrassiger Franzose, seine Eltern stammen von der Karibik-Insel Guadeloupe, einem Übersee-Department.“ Die Redaktion hatte die Formulierung später geändert. Der Presserat sah in der ursprünglichen Äußerung aber eine rassistische Diskriminierung des Fußballers und stellte einen schweren Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex fest.</p>
<p>Keine Gelegenheit zur Stellungnahme für kritisierte Gutachterin<br />
Die MÄRKISCHE ALLGEMEINE erhielt eine Rüge, weil sie einer Familiengutachterin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Unter den Überschriften „Marko muss sich behaupten“ und „Das Schicksal eines Trennungskindes: Professor zweifelt an Qualität des Gutachtens“ berichtete die Redaktion über ein familienrechtliches Verfahren. Die Kindsmutter und ein Gutachter kritisierten darin die namentlich genannte Gutachterin als nicht ausreichend qualifiziert und das von ihr erstellte Gutachten als mangelhaft. Die Redaktion erklärte gegenüber dem Presserat, sie habe die Betroffene nicht um eine Stellungnahme gebeten, da die Anfrage nur Alibicharakter gehabt hätte. Der Presserat sah darin einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfalt nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Redaktion hätte die Gutachterin zwingend mit den Vorwürfen konfrontieren müssen, da diese geeignet sind, ihre berufliche Existenz zu gefährden. </p>
<p>Kommentare über Politikerin verletzten deren Ehre<br />
WELT.DE erhielt eine Rüge für ehrverletzende Leser-Kommentare unter einem Artikel über die Politikerin Carola Rackete. Unter der Überschrift „Geisterfahrt bei der politischen Führung &#8211; Ärger bei Linken über Carola Rackete” fanden sich abwertende Kommentare, die sich auf das Äußere Racketes und deren körperliche Merkmale bezogen. Die Redaktion löschte die abwertenden Kommentare trotz Kenntnis nicht. Der Presserat sah darin eine Ehrverletzung nach Ziffer 9 des Pressekodex. Nach Ziffer 2, Richtlinie 2.7 tragen Redaktionen Verantwortung auch für die von Nutzern beigesteuerten Inhalte. </p>
<p>Leserschaft Faltencreme empfohlen<br />
Für einen schweren Verstoß gegen das Trennungsgebot von Werbung und Redaktion nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 des Pressekodex wurde die Zeitschrift TINA gerügt. Unter der Überschrift „Natürliche Power gegen Falten“ versprach die Redaktion: „Dank einer speziellen Anti-Aging-Pflanze sehen wir bald wieder um Jahre jünger aus.“ Der Artikel befasste sich sehr positiv mit einer genannten Faltencreme, ohne dass ein Alleinstellungsmerkmal für dieses Produkt erkennbar wäre. Die Produktnennung war daher nicht von öffentlichem Informationsinteresse und überschritt die Grenze zur Schleichwerbung deutlich.</p>
<p>Schleichwerbung für Schönheits-Behandlung<br />
ABENDZEITUNG.DE wurde gerügt für einen Beitrag unter der Überschrift „Verena Kerth und Marc Terenzi: Für die Wiesn geht’s zum Beauty-Doc“. Der Artikel beschäftigte sich mit der Behandlung der beiden Prominenten bei einer Münchner Schönheitschirurgin. Die Behandlung durch die Ärztin und ein von ihr entwickeltes Produkt wurden ausführlich und positiv beschrieben. Zudem enthielt der Beitrag Hinweise auf eine Dirndl-Designerin und einen BH-Hersteller, für die Kerth zu Werbezwecken tätig ist. Die Grenze zur Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 Pressekodex wurde damit deutlich überschritten.</p>
<p>Statistik:<br />
14 öffentliche Rügen, 18 Missbilligungen und 26 Hinweise. 43 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, 1 Beschwerde war begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet. Insgesamt behandelt wurden 111 Beschwerden. Bei 9 Beschwerden handelte es sich um Einsprüche und Wiederaufnahmen.</p>
<p>Eine Liste der aktuellen Rügen finden Sie auf unserer Homepage:<br />
<a href="https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2023" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2023</a></p>
<p>Zum Pressekodex:<br />
<a href="https://www.presserat.de/pressekodex.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/pressekodex.html</a></div>
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<div>Weiterführende Links</div>
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            </div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/12/08/presserat-ruegt-verstoesse-gegen-die-sorgfaltspflicht-und-den-opferschutz-2/" data-wpel-link="internal">Presserat rügt Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht und den Opferschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beschwerden über Aiwanger-Berichterstattung der „Süddeutschen Zeitung“ waren unbegründet</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2023/12/05/beschwerden-ueber-aiwanger-berichterstattung-der-sueddeutschen-zeitung-waren-unbegruendet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Trägerverein des Deutschen Presserats]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Dec 2023 14:20:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Deutsche Presserat hat Beschwerden zur Verdachtsberichterstattung der „Süddeutschen Zeitung“ über die Flugblatt-Affäre um Hubert Aiwanger als unbegründet zurückgewiesen. An dem veröffentlichten Verdacht, Aiwanger habe in seiner Jugend ein antisemitisches Flugblatt verfasst, bestand ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Vorwürfe standen in eklatantem Widerspruch zu Aiwangers Ämtern als Wirtschaftsminister und stellvertretender Ministerpräsident Bayerns. Zwar lag der geschilderte<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/12/05/beschwerden-ueber-aiwanger-berichterstattung-der-sueddeutschen-zeitung-waren-unbegruendet/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Beschwerden über Aiwanger-Berichterstattung der „Süddeutschen Zeitung“ waren unbegründet</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/12/05/beschwerden-ueber-aiwanger-berichterstattung-der-sueddeutschen-zeitung-waren-unbegruendet/" data-wpel-link="internal">Beschwerden über Aiwanger-Berichterstattung der „Süddeutschen Zeitung“ waren unbegründet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Der Deutsche Presserat hat Beschwerden zur Verdachtsberichterstattung der „Süddeutschen Zeitung“ über die Flugblatt-Affäre um Hubert Aiwanger als unbegründet zurückgewiesen.</p>
<p>An dem veröffentlichten Verdacht, Aiwanger habe in seiner Jugend ein antisemitisches Flugblatt verfasst, bestand ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Vorwürfe standen in eklatantem Widerspruch zu Aiwangers Ämtern als Wirtschaftsminister und stellvertretender Ministerpräsident Bayerns. Zwar lag der geschilderte Vorgang bereits 35 Jahre zurück, und Aiwanger war damals noch nicht volljährig. Jedoch waren die Vorwürfe so gravierend, dass darüber berichtet werden durfte, ohne seinen Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex zu verletzen.</p>
<p>Die Mitglieder des Presserats diskutierten, ob die nur schrittweise Offenlegung des Sachverhalts durch die Redaktion in aufeinanderfolgenden Artikeln die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex verletzt haben könnte. Dieses Vorgehen war unter presseethischen Gesichtspunkten jedoch nicht zu beanstanden, weil der Redaktion von Anfang an hinreichende Anhaltspunkte für den geäußerten Verdacht vorlagen.</p>
<p>Auch eine Vorverurteilung nach Ziffer 13 des Pressekodex lag nicht vor, da die Vorwürfe korrekt als solche und nicht als Tatsachen bezeichnet wurden, dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und entlastende Stimmen zu Wort kamen.</p>
<p>Insgesamt 18 Beschwerden über die Verdachtsberichterstattung der „Süddeutschen Zeitung“ waren beim Presserat eingegangen. Die Beschwerdeführer hielten der Redaktion u.a. „Kampagnenjournalismus“ kurz vor der Landtagswahl in Bayern vor. Der Presserat machte jedoch deutlich, dass Redaktionen über den Zeitpunkt der Berichterstattung selbst entscheiden. </p>
<p>Die im Ausschuss des Presserats behandelten Beschwerden betrafen die Artikel „Aiwanger soll als Schüler antisemitisches Flugblatt verfasst haben“, „Das Auschwitz-Pamphlet“ sowie „Lügen, Schweigen, Abtauchen“ und „Söders Dilemma“ in der „Süddeutschen Zeitung“ bzw. auf „sueddeutsche.de“. Sie waren zwischen dem 25. und 28. August 2023 erschienen.</p></div>
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</div>
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/inaktiv/traegerverein-des-deutschen-presserats-ev/Beschwerden-ueber-Aiwanger-Berichterstattung-der-Sueddeutschen-Zeitung-waren-unbegruendet/boxid/969957" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung dem Tr&auml;gerverein des Deutschen Presserats e.V.</a>
                    </li>
<li>
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                    </li>
</ul></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/12/05/beschwerden-ueber-aiwanger-berichterstattung-der-sueddeutschen-zeitung-waren-unbegruendet/" data-wpel-link="internal">Beschwerden über Aiwanger-Berichterstattung der „Süddeutschen Zeitung“ waren unbegründet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Israel: Vor Veröffentlichung von Opfer-Fotos und Videos sorgfältig abwägen</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2023/10/09/israel-vor-veroeffentlichung-von-opfer-fotos-und-videos-sorgfaeltig-abwaegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Trägerverein des Deutschen Presserats]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Oct 2023 11:57:00 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[ziffer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Deutsche Presserat erinnert die Redaktionen daran, vor der Veröffentlichung von Fotos und Videos von Terroropfern aus Israel sorgfältig abzuwägen und sich ihrer Verantwortung für die Wirkung dieser Bilder bewusst zu sein. „An der Berichterstattung über den beispiellosen Angriff der Hamas und die jetzt folgenden Kampfhandlungen besteht zweifellos ein überragendes öffentliches Interesse“, so Presserats-Sprecherin Kirsten<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/10/09/israel-vor-veroeffentlichung-von-opfer-fotos-und-videos-sorgfaeltig-abwaegen/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Israel: Vor Veröffentlichung von Opfer-Fotos und Videos sorgfältig abwägen</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/10/09/israel-vor-veroeffentlichung-von-opfer-fotos-und-videos-sorgfaeltig-abwaegen/" data-wpel-link="internal">Israel: Vor Veröffentlichung von Opfer-Fotos und Videos sorgfältig abwägen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Der Deutsche Presserat erinnert die Redaktionen daran, vor der Veröffentlichung von Fotos und Videos von Terroropfern aus Israel sorgfältig abzuwägen und sich ihrer Verantwortung für die Wirkung dieser Bilder bewusst zu sein.</p>
<p>„An der Berichterstattung über den beispiellosen Angriff der Hamas und die jetzt folgenden Kampfhandlungen besteht zweifellos ein überragendes öffentliches Interesse“, so Presserats-Sprecherin Kirsten von Hutten. „Dennoch müssen Redaktionen vor der Veröffentlichung von Fotos und Videos die Menschenwürde der Opfer und die Gefühle der Angehörigen im Blick behalten“.</p>
<p>Ebenfalls sollten Redaktionen darauf achten, sich mit der Veröffentlichung von Bildmaterial, das die Täter hergestellt haben, nicht instrumentalisieren zu lassen. Gemäß Ziffer 11, Richtlinie 11.1 des Pressekodex verzichtet die Presse auch auf übertrieben sensationelle Darstellungen von Gewalt. Ziffer 8, Richtlinie 8.2 schützt darüber hinaus auch die Identität von Opfern.</p>
<p>„Letztlich müssen die Redaktionen immer im Einzelfall entscheiden, ob sie Fotos oder Videos von Opfern und Gewaltszenen zeigen, weil daran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, oder ob sie aus ethischen Gründen darauf verzichten“, so Kirsten von Hutten.</p>
<p>Der Deutsche Presserat ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Printmedien und deren Online-Auftritte in Deutschland. Anhand von Beschwerden überprüft er die Einhaltung ethischer Regeln im Journalismus, die im Pressekodex festgehalten sind.</p>
<p>Zum Pressekodex: <a href="https://www.presserat.de/pressekodex.html" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/&#8230;</a></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über den Tr&auml;gerverein des Deutschen Presserats e.V.</div>
<p>Der Deutsche Presserat ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Presse. Wir verfolgen keine kommerziellen Interessen. Im Verteiler der Pressemitteilung finden sich Mailadressen und Namen von unseren Mitgliedern sowie an journalistischer Ethik interessierten Personen, die unsere Pressemitteilungen abonniert haben. Diese Daten werden selbstverst&auml;ndlich nicht an Dritte weitergegeben und nur f&uuml;r den Versand unserer Pressemitteilungen genutzt.</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>Tr&auml;gerverein des Deutschen Presserats e.V.<br />
Fritschestr. 27/28<br />
10585 Berlin<br />
Telefon: +49 (30) 367007-0<br />
Telefax: +49 (30) 367007-20<br />
<a href="http://www.presserat.info" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">http://www.presserat.info</a></div>
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<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Sonja Volkmann-Schluck<br />
Telefon: +49 (30) 367007-13<br />
E-Mail: &#118;&#111;&#108;&#107;&#109;&#097;&#110;&#110;&#045;&#115;&#099;&#104;&#108;&#117;&#099;&#107;&#064;&#112;&#114;&#101;&#115;&#115;&#101;&#114;&#097;&#116;&#046;&#100;&#101;
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<div>Weiterführende Links</div>
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<li>
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<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
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		<item>
		<title>Presserat erweitert Zuständigkeit für kostenlose Wochenzeitungen</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2023/08/03/presserat-erweitert-zustaendigkeit-fuer-kostenlose-wochenzeitungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Trägerverein des Deutschen Presserats]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Aug 2023 08:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[anzeigenblätter]]></category>
		<category><![CDATA[beschwerden]]></category>
		<category><![CDATA[bvda]]></category>
		<category><![CDATA[deutsche]]></category>
		<category><![CDATA[freiwilligen]]></category>
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		<category><![CDATA[jörg]]></category>
		<category><![CDATA[journalismus]]></category>
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		<category><![CDATA[wwwpresseratde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Deutsche Presserat öffnet die Freiwillige Selbstregulierung auch für Anzeigenblätter. Dies hat der Trägerverein des Presserats beschlossen. Kostenlose Wochenzeitungen nehmen damit vollumfänglich am Beschwerdeverfahren teil, wenn die Verlage vorher eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung abgegeben haben. Bisher prüfte der Presserat Beschwerden gegen Anzeigenblätter regulär nur wegen Verletzungen des redaktionellen Datenschutzes. „Viele kostenlose Wochenzeitungen bieten hochwertigen Journalismus und<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/08/03/presserat-erweitert-zustaendigkeit-fuer-kostenlose-wochenzeitungen/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Presserat erweitert Zuständigkeit für kostenlose Wochenzeitungen</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/08/03/presserat-erweitert-zustaendigkeit-fuer-kostenlose-wochenzeitungen/" data-wpel-link="internal">Presserat erweitert Zuständigkeit für kostenlose Wochenzeitungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Der Deutsche Presserat öffnet die Freiwillige Selbstregulierung auch für Anzeigenblätter. Dies hat der Trägerverein des Presserats beschlossen.</p>
<p>Kostenlose Wochenzeitungen nehmen damit vollumfänglich am Beschwerdeverfahren teil, wenn die Verlage vorher eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung abgegeben haben. Bisher prüfte der Presserat Beschwerden gegen Anzeigenblätter regulär nur wegen Verletzungen des redaktionellen Datenschutzes.</p>
<p>„Viele kostenlose Wochenzeitungen bieten hochwertigen Journalismus und sind wichtige Quellen für die Lokalberichterstattung“, so der Vorsitzende des Trägervereins des Presserats Volker Stennei. „Wir eröffnen diesen Verlagen die Möglichkeit, durch eine Selbstverpflichtung zum Pressekodex ihren Qualitätsanspruch zu untermauern.”</p>
<p>Aus diesem Grund beteiligt sich auch der Bundesverband kostenloser Wochenzeitungen (BVDA) an der Freiwilligen Selbstkontrolle. Laut einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Presserat setzt sich der BVDA dafür ein, dass sich seine Mitgliedsverlage zum Pressekodex verpflichten. „Wir festigen damit unseren wachsenden journalistischen und presseethischen Anspruch als relevante Medien im Lokalen”, so der Hauptgeschäftsführer des BVDA Dr. Jörg Eggers. </p>
<p>Weitere Informationen zur Selbstverpflichtung unter:<br />
<a href="https://www.presserat.de/selbstverpflichtung-onlinemedien.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/selbstverpflichtung-onlinemedien.html</a></p>
<p>Zum Pressekodex:<br />
<a href="https://www.presserat.de/pressekodex.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/pressekodex.html</a></div>
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<p>Der Deutsche Presserat ist die freiwillige Selbstkontrolle der Presse. Wir verfolgen keine kommerziellen Interessen. Im Verteiler der Pressemitteilung finden sich Mailadressen und Namen von unseren Mitgliedern sowie an journalistischer Ethik interessierten Personen, die unsere Pressemitteilungen abonniert haben. Diese Daten werden selbstverst&auml;ndlich nicht an Dritte weitergegeben und nur f&uuml;r den Versand unserer Pressemitteilungen genutzt.</p>
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                    </li>
<li>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/08/03/presserat-erweitert-zustaendigkeit-fuer-kostenlose-wochenzeitungen/" data-wpel-link="internal">Presserat erweitert Zuständigkeit für kostenlose Wochenzeitungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Presserat rügt Verstöße gegen den Opferschutz</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2023/07/12/presserat-ruegt-verstoesse-gegen-den-opferschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Trägerverein des Deutschen Presserats]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jul 2023 10:19:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[augenbalken]]></category>
		<category><![CDATA[holstein]]></category>
		<category><![CDATA[https]]></category>
		<category><![CDATA[kinder]]></category>
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		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[pressekodex]]></category>
		<category><![CDATA[presserat]]></category>
		<category><![CDATA[rüge]]></category>
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		<category><![CDATA[schule]]></category>
		<category><![CDATA[tatverdächtigen]]></category>
		<category><![CDATA[taxi]]></category>
		<category><![CDATA[ziffer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.deutscherpresseindex.de/2023/07/12/presserat-ruegt-verstoesse-gegen-den-opferschutz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Deutsche Presserat hat am 11. Juli in einem nachgelagerten Sitzungstermin vier Rügen ausgesprochen. Insgesamt standen 15 Beschwerden auf der Tagesordnung, die aus zeitlichen Gründen nicht in der regulären Sitzung am 15. Juni behandelt werden konnten. Zwei Rügen für identifizierbare Darstellung eines Taxifahrers Die B.Z. und BILD.DE erhielten jeweils eine Rüge für die Berichterstattung über<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/07/12/presserat-ruegt-verstoesse-gegen-den-opferschutz/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Presserat rügt Verstöße gegen den Opferschutz</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/07/12/presserat-ruegt-verstoesse-gegen-den-opferschutz/" data-wpel-link="internal">Presserat rügt Verstöße gegen den Opferschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Der Deutsche Presserat hat am 11. Juli in einem nachgelagerten Sitzungstermin vier Rügen ausgesprochen. Insgesamt standen 15 Beschwerden auf der Tagesordnung, die aus zeitlichen Gründen nicht in der regulären Sitzung am 15. Juni behandelt werden konnten.</p>
<p><b>Zwei Rügen für identifizierbare Darstellung eines Taxifahrers</b><br />
Die B.Z. und BILD.DE erhielten jeweils eine Rüge für die Berichterstattung über die Tötung eines Berliner Taxifahrers. Unter den Überschriften „Killer nahm das 4. Taxi – das Todesurteil für Mustafa“ und „Trauer um erstochenen Taxi-Fahrer“ zeigten die Redaktionen jeweils unverpixelte Fotos des späteren Opfers. Die für eine Veröffentlichung notwendige Einwilligung der Angehörigen hatten die Redaktionen jedoch offenbar nicht eingeholt. Die Identität von Opfern ist laut Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex besonders zu schützen. </p>
<p><b>Opferfoto von einer Gedenkstelle veröffentlicht</b><br />
Einen schweren Verstoß gegen den Opferschutz erkannte der Presserat in der Veröffentlichung über die Tötung eines Mannes in Köln. Unter der Schlagzeile „Hat Giuseppe Francesco in den Gully gestopft?“ zeigte BILD.DE ein Foto des Opfers, welches ein Freund am Fundort der Leiche aufgestellt hatte. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex hätte die Redaktion vor der Veröffentlichung jedoch die Erlaubnis von nahen Angehörigen einholen müssen.</p>
<p><b>Foto einer getöteten Frau von Facebook übernommen</b><br />
Ebenfalls gegen den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 verstieß die Übernahme eines Facebook-Fotos einer Frau, die in Schleswig-Holstein tot aufgefunden worden war. Angehörige hatten der Veröffentlichung offenbar nicht zugestimmt. Unter der Schlagzeile „Sie brachte ihre Kinder zur Schule, dann holte sie der Killer“ zeigte BILD.DE zudem den dringend tatverdächtigen geschiedenen Ehemann des Opfers, welcher nur mit einem Augenbalken versehen war. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex hätte die Redaktion auch den Tatverdächtigen ausreichend anonymisieren müssen.  </p>
<p><b>Statistik:</b><br />
Vier öffentliche Rügen, zwei Missbilligungen und zwei Hinweise. Fünf Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, zwei Beschwerden wurden vertagt. Insgesamt standen 15 Beschwerden auf der Tagesordnung.</p>
<p>Eine Liste der aktuellen Rügen finden Sie auf unserer Homepage:<br />
<a href="https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2023" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2023</a><br />
 <br />
Zum Pressekodex:<br />
<a href="https://www.presserat.de/pressekodex.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/pressekodex.html</a></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über den Tr&auml;gerverein des Deutschen Presserats e.V.</div>
<p>Der Deutsche Presserat ist die freiwillige Selbstkontrolle der Presse. Wir verfolgen keine kommerziellen Interessen. Im Verteiler der Pressemitteilung finden sich Mailadressen und Namen von unseren Mitgliedern sowie an journalistischer Ethik interessierten Personen, die unsere Pressemitteilungen abonniert haben. Diese Daten werden selbstverst&auml;ndlich nicht an Dritte weitergegeben und nur f&uuml;r den Versand unserer Pressemitteilungen genutzt.</p>
</div>
<div class="pb-company">
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Fritschestr. 27/28<br />
10585 Berlin<br />
Telefon: +49 (30) 367007-0<br />
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<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/inaktiv/traegerverein-des-deutschen-presserats-ev/Presserat-ruegt-Verstoesse-gegen-den-Opferschutz/boxid/953614" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung dem Tr&auml;gerverein des Deutschen Presserats e.V.</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/newsroom/traegerverein-des-deutschen-presserats-ev" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Meldungen dem Tr&auml;gerverein des Deutschen Presserats e.V.</a>
                    </li>
</ul></div>
<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
            </div>
<p>        <img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.lifepr.de/presscorner/cpix/tp---1/953614.gif" alt="counterpixel" width="1" height="1" /></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/07/12/presserat-ruegt-verstoesse-gegen-den-opferschutz/" data-wpel-link="internal">Presserat rügt Verstöße gegen den Opferschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Presserat rügt Clickbaiting, Schleichwerbung und Sensationsberichterstattung</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/16/presserat-ruegt-clickbaiting-schleichwerbung-und-sensationsberichterstattung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Trägerverein des Deutschen Presserats]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Jun 2023 12:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[benidorm]]></category>
		<category><![CDATA[beschwerdeausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[frauen]]></category>
		<category><![CDATA[hamburg]]></category>
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		<category><![CDATA[kiel]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
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		<category><![CDATA[rügen]]></category>
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		<category><![CDATA[springer]]></category>
		<category><![CDATA[trans]]></category>
		<category><![CDATA[verräter??]]></category>
		<category><![CDATA[ziffer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/16/presserat-ruegt-clickbaiting-schleichwerbung-und-sensationsberichterstattung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rüge für Verletzung des Informantenschutzes durch Verleger der BERLINER ZEITUNG / PM vom 15.6.: Der Deutsche Presserat rügt die Verletzung des Informantenschutzes nach Ziffer 5 des Pressekodex durch den Verleger der BERLINER ZEITUNG Holger Friedrich. Dieser hatte den Namen eines Informanten, des ehemaligen BILD-Chefredakteurs Julian Reichelt, an den Springer-Verlag weitergegeben. Zur vollständigen PM: https://www.presserat.de/presse-nachrichten-details/berliner-zeitung.html Angebliches Interview<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/16/presserat-ruegt-clickbaiting-schleichwerbung-und-sensationsberichterstattung/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Presserat rügt Clickbaiting, Schleichwerbung und Sensationsberichterstattung</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/16/presserat-ruegt-clickbaiting-schleichwerbung-und-sensationsberichterstattung/" data-wpel-link="internal">Presserat rügt Clickbaiting, Schleichwerbung und Sensationsberichterstattung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Rüge für Verletzung des Informantenschutzes durch Verleger der BERLINER ZEITUNG / PM vom 15.6.:<br />
Der Deutsche Presserat rügt die Verletzung des Informantenschutzes nach Ziffer 5 des Pressekodex durch den Verleger der BERLINER ZEITUNG Holger Friedrich. Dieser hatte den Namen eines Informanten, des ehemaligen BILD-Chefredakteurs Julian Reichelt, an den Springer-Verlag weitergegeben. Zur vollständigen PM: <a href="https://www.presserat.de/presse-nachrichten-details/berliner-zeitung.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/presse-nachrichten-details/berliner-zeitung.html</a></p>
<p>Angebliches Interview mit Michael Schumacher verletzt Wahrhaftigkeitsgebot<br />
Für einen schweren Verstoß gegen das Wahrhaftigkeitsgebot nach Ziffer 1 des Pressekodex wurde DIE AKTUELLE gerügt. Unter der Schlagzeile „Michael Schumacher: Das erste Interview!“ hatte die Zeitschrift auf ihrer Titelseite eine „Welt-Sensation“ angekündigt. Im Artikel hieß es, der Rennfahrer stünde „zum ersten Mal seit seinem schweren Skiunfall Rede und Antwort“. Erst im letzten Drittel informierte die Redaktion darüber, dass dessen angebliche Antworten von einer Künstlichen Intelligenz stammten. Diese schwere Irreführung der Leserschaft ist dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit der Presse zu schädigen. Darüber hinaus sah der Presserat durch das angebliche Interview auch die Würde Michael Schumachers verletzt.</p>
<p>Irreführende Überschrift zu geplantem Terroranschlag<br />
FOCUS.DE wurde gerügt für einen Beitrag unter dem Titel „Mutmaßlicher Dschihadist geht mit Maschinengewehren auf Badegäste los“. In dem Artikel wurde über die Festnahme eines Mannes in Spanien berichtet, der geplant haben soll, Badegäste am Strand von Benidorm mit Schusswaffen anzugreifen. Zur Ausführung der Tat kam es jedoch nicht. Der Presserat erkannte hier einen gravierenden Verstoß gegen das Wahrheitsgebot nach Ziffer 1 und die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex, da in der Überschrift der geplante Angriff als tatsächlich erfolgt dargestellt wurde und die Leserschaft dadurch grob getäuscht wurden.</p>
<p>Redaktion suggeriert Trennung Angela Merkels von ihrem Mann<br />
PRIMA WOCHE wurde gerügt für eine irreführende Überschrift über die ehemalige Bundeskanzlerin. Unter der Schlagzeile „Angela Merkel: Sie verlässt ihren Mann“ kündigte die Zeitschrift deren angeblichen „geheimen Neuanfang in Brandenburg“ an. Im Artikel wurden jedoch nur Spekulationen über die angebliche Trennung angestellt. In dieser Art der Berichterstattung sah der Beschwerdeausschuss eine schwerwiegende Verletzung des Wahrhaftigkeitsgebots nach Ziffer 1 des Pressekodex.</p>
<p>Schwere Vorwürfe gegen Diplomaten waren nicht belegt<br />
Der STERN erhielt eine Rüge für einen Bericht über die Flucht des ehemaligen afghanischen Präsidenten Aschraf Ghani nach der Machtübernahme durch die Taliban. Unter der Schlagzeile „Der Verräter” hatte die Redaktion behauptet, es habe gegen einen afghanischen Diplomaten und Vertrauten Ghanis ein Amtsenthebungsverfahren gegeben und er verfüge über Immobilien in Großbritannien. Diese Vorwürfe konnte die Redaktion jedoch nicht belegen. Das Magazin veröffentlichte eine Richtigstellung. Dennoch sah der Presserat in der unbelegten Darstellung der schwerwiegenden Vorwürfe einen erheblichen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.</p>
<p>Einzelheiten eines Missbrauchs geschildert<br />
Der NORDKURIER erhielt eine Rüge für die Beschreibung eines sexuellen Missbrauchs, welcher in einem Gerichtsprozess verhandelt wurde. Die Schilderung von Einzelheiten ging über das öffentliche Interesse hinaus und stellte das Opfer noch einmal auf entwürdigende Weise dar. Dies verletzt die Grenze zur Sensationsberichterstattung nach Ziffer 11 und Richtlinie 11.1 des Pressekodex. Außerdem verstieß der Artikel gegen den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex, da die Betroffene durch die Schilderung für einen weiteren Personenkreis erkennbar wurde.</p>
<p>Detaillierte Schilderung sexueller Gewalt war nicht von öffentlichem Interesse<br />
Die SÄCHSISCHE ZEITUNG wurde gerügt wegen einer Berichterstattung über einen Gerichtsprozess. Darin wurden Einzelheiten eines sexuellen Missbrauchs an einem Geschwisterpaar geschildert. Die detaillierte Darstellung sexueller Gewalt geht über das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinaus und ist unangemessen sensationell, stellte der Presserat fest und sah einen schweren Verstoß gegen Ziffer 11, Richtlinie 11.1 des Pressekodex. Durch die detaillierte Beschreibung wurden die Betroffenen zum zweiten Mal zum Opfer.</p>
<p>Details aus einem Gerichtsprozess waren nicht von öffentlichem Interesse<br />
Der MÜNCHNER MERKUR wurde gerügt wegen einer übertrieben sensationellen Berichterstattung über einen Gerichtsprozess. Die Redaktion schilderte entgegen Ziffer 11 und Richtlinie 11.1 des Pressekodex in allen Einzelheiten die schweren Verletzungen im Intimbereich eines Kleinkindes. Diese Schilderungen gingen weit über das öffentliche Interesse hinaus und ließen die Folgen der Berichterstattung für das Opfer und dessen Familie außer Acht. Außerdem verletzte der Bericht den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen nach Ziffer 8 des Pressekodex, da das Kind und dessen Familie aufgrund der Schilderungen für einen erweiterten Personenkreis erkennbar wurden.</p>
<p>Gewaltdarstellung macht Betroffene erneut zum Opfer<br />
Die Online-Ausgabe der SAARBRÜCKER ZEITUNG wurde gerügt für die Veröffentlichung von Screenshots aus einem Handy-Video, das die Misshandlung einer 13-Jährigen zeigt. Unter der Überschrift „Schülerin (13) misshandelt – alle hatten Spaß, meine Tochter zu quälen“, zeigte die Redaktion, wie das Mädchen von anderen Jugendlichen angegriffen wurde. Darin und in der zusätzlichen Schilderung von Einzelheiten der Misshandlung sah der Beschwerdeausschuss die Grenzen zur Sensationsberichterstattung nach Ziffer 11 und Richtlinie 11.1 verletzt. Außerdem verstieß der Bericht gegen den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex, da die Betroffene im Teaserfoto nur unzureichend verpixelt war.</p>
<p>Falsche Tatsachenbehauptung über Selbstbestimmungsgesetz<br />
CICERO.DE erhielt eine Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Frauen wehren sich gegen Hass und Hetze“ in einem Kommentar über Kritik am geplanten Selbstbestimmungsgesetz berichtet. In einer Passage des Artikels hieß es, das „Nein heißt Nein“-Postulat emanzipierter Frauen solle nach der gesetzlichen Regelung nicht für Trans-Personen gelten. Hierin sah der Presserat eine falsche Tatsachenbehauptung.</p>
<p>Einzelheiten über Kindheit eines Pflegebruders verletzten Persönlichkeitsschutz<br />
SPIEGEL.DE erhielt eine Rüge für die detaillierte Schilderung der Kindheit des verschwundenen Pflegebruders der Autorin des Artikels. Unter der Überschrift „Wo ist mein Bruder Samuel?”  beschreibt der Text das Zusammenleben mit dem aus Eritrea stammenden Jugendlichen in den Achtzigerjahren und beleuchtet dabei auch Details aus dessen Intimsphäre. Diese Darstellung verletzt den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen nach Ziffer 8 des Pressekodex.</p>
<p>Redaktion schafft sich eigene Nachricht <br />
Die Berichterstattung von BILD und BILD.de unter der Überschrift „‚König von Deutschland‘ aus Theater geworfen“ verletzt nach Ansicht des Beschwerdeausschusses das Ansehen der Presse gemäß Ziffer 1 des Pressekodex. Die Beiträge informierten über die Premiere eines Theaterstückes über das „Königreich Deutschland“, dessen Anhänger dem Reichsbürger-Milieu zugerechnet werden. Das Gremium sah es als erwiesen an, dass der Autor des Artikels einem realen Reichsbürger Eintrittskarten zum Theaterstück über dessen „Königreich“ verschafft hatte. Er hatte insofern Einfluss auf den Berichterstattungsgegenstand genommen und die Nachricht selbst produziert, ohne dies der Leserschaft transparent zu machen. Die Redaktion hatte die Beiträge später von sich aus gelöscht.</p>
<p>Redaktion verbreitet Spekulationen über Suizid<br />
Die NORDWEST-ZEITUNG erhielt eine Rüge für den Bericht über einen Suizid einer Jugendlichen. In der Print- und Onlineausgabe hatte sie nicht belegte Annahmen über das mögliche Motiv des Opfers veröffentlicht und verstieß damit gegen die Ziffer 2 des Pressekodex. Diese Gerüchte waren dazu geeignet, die Würde des Opfers nach Ziffer 1 des Pressekodex zu verletzen. Die im Rahmen einer Suizidberichterstattung nach Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.7 gebotene Zurückhaltung wurde aufgrund der veröffentlichten Gerüchte ebenfalls verletzt.</p>
<p>Irreführender Bericht über angeblichen „Wahl-Klau“<br />
BILD.DE erhielt eine Rüge für einen Bericht unter der Überschrift „Rot-Grün bereitet Wahl-Klau gegen die CDU vor“. Die Redaktion hatte über die Prognosen zur Parlamentswahl im vergangenen Februar in Berlin berichtet. Die Formulierung „Wahl-Klau“ suggeriert, die Bildung einer rot-grün-roten Regierung nach einem Wahlsieg der CDU sei illegal. Dies stellt nach Auffassung des Beschwerdeausschusses eine falsche Tatsachenbehauptung nach Ziffer 2 des Pressekodex dar.</p>
<p>Irreführende Angaben über angebliche Schließung einer Freizeitpark-Kette<br />
MOIN.DE erhielt eine Rüge für die Berichterstattung über eine Kette von Freizeitparks. In der Überschrift und in einer Bildunterschrift hieß es: „Hier ist jetzt alles dicht“ und „Hier geht nichts mehr“. Wie sich im Verlauf des Textes herausstellte, ging es jedoch lediglich um die vorübergehende Schließung des Online-Shops des Unternehmens. Der Presserat sah einen Fall von „Clickbaiting“ gegeben und einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Kodex.</p>
<p>Medizinische Mindermeinung nicht hinreichend eingeordnet <br />
Einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex erkannte der Beschwerdeausschuss in der Berichterstattung von NORDKURIER.DE unter der Überschrift „‚Die Betroffenen bilden sich das doch nicht ein‘“. Darin kommt ein namentlich genannter Arzt zu Wort, der Menschen mit „Post-Vac-Syndrom“ behandelt. Ein von ihm bereitgestellter Leitfaden „Post-Vakzin-Syndrom“ wird vorgestellt und verlinkt. Die Redaktion stellt die Auffassungen des Mediziners zur Gefahr von Impfrisiken sowie zur Behandlung von Impffolgen umfangreich dar, ohne diese als medizinische Mindermeinungen einzuordnen.</p>
<p>Redaktion berichtet vorverurteilend über Geschäftsstellenleiter<br />
Einen schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 und die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 des Pressekodex sah der Ausschuss in den Artikeln „‚Rabenschwarze Zeiten‘ für den Sportkreis“ (Print) bzw. „Sportkreis Marburg-Biedenkopf: Gelder über Jahre veruntreut – Leiter der Geschäftsstelle ist gekündigt“ (online) in der OBERHESSISCHEN PRESSE. Die Redaktion hatte darin massive Vorwürfe des Sportkreises gegen den ehemaligen Geschäftsstellenleiter wiedergegeben, zum Teil auch in Form eigener Tatsachenbehauptungen, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</p>
<p>Unkritisches Interview mit Chef eines Zigarettenkonzerns<br />
Wegen der Verletzung des Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung nach Ziffer 7 des Pressekodex gerügt wurde GONG. Unter der Überschrift „Wir sind ein Hightech-Unternehmen geworden“ hatte die Zeitschrift ein Interview mit dem Deutschlandchef eines internationalen Tabakkonzerns zu dem Unternehmen, seinen Zielen und der von ihm vertriebenen E-Zigarette veröffentlicht. Der Presserat sah hier die Grenze zur Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 überschritten, da die Antworten des Unternehmensvertreters &#8211; ohne sie zu hinterfragen &#8211; in unkritischer und undistanzierter Form wiedergegeben wurden.</p>
<p>Redaktioneller Test von Abnehm-Mitteln gerät zur werblichen Anpreisung<br />
Einen massiven Fall von Schleichwerbung gemäß Ziffer 7, Richtlinie 7.2 des Pressekodex sah der Ausschuss in der Berichterstattung von ADEL HEUTE unter der Überschrift „So schmelzen die Fettpölsterchen“. Die Redaktion hatte in der Rubrik „Gesundheit“ drei Mittel zum Abnehmen getestet. Ein Großteil des Artikels bestand in einer Anpreisung des Testsiegers ohne jegliche journalistische Distanz, die in der Kaufempfehlung mündete: „Wer Wert auf eine gesunde Lebensführung legt, kommt an den [Produktname]-Tropfen … nicht vorbei. Sie sollten daher auch in keinem Haushalt fehlen. Verlangen Sie in Ihrer Apotheke nach…“ Eine solche werbliche Darstellung ist nicht von einem anzunehmenden Interesse der Leserschaft gedeckt.</p>
<p>Immobilie werblich vorgestellt<br />
Die DORSTENER ZEITUNG wurde für den Beitrag unter dem Titel „Rosemarie Franzen zeigt freistehendes Haus für 449.000 Euro“ gerügt. Der Artikel beschäftigte sich mit einer zum Verkauf stehenden Immobile, die ausführlich beschrieben wurde. Darin kam auch die Maklerin zu Wort. Außerdem wurde ein Foto von Maklerin und Objekt veröffentlicht. Der Presserat sah kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über dieses kommerzielle Angebot. Die Grenze zur Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 wurde hier deutlich überschritten.</p>
<p>Fotos von abgebissenem Finger waren übertrieben sensationell<br />
BILD.DE wurde gerügt für einen Beitrag unter der Überschrift „‚Eine Russin biss meiner Freundin den Finger ab‘“. Eine ehemalige deutsche Olympiateilnehmerin erzählt, dass eine Russin ihrer Freundin in Thailand ein Stück des Mittelfingers abgebissen habe. Beigestellt sind der Berichterstattung zwei Fotos des Fingers. Der Presserat erkannte in den beiden &#8211; sehr drastischen &#8211; Bildern eine unangemessen sensationelle Darstellung im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex und in der nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckten Nennung der Nationalität der Täterin eine Diskriminierung nach Ziffer 12, Richtlinie 12.1.</p>
<p>Opferschutz in Bericht über Tötungsdelikt in Regionalzug verletzt<br />
BILD und BILD.DE wurden für die Veröffentlichung eines unverpixelten Opferfotos gerügt. Die Redaktion hatte in der Berichterstattung über den im Januar geschehenen Messerangriff auf Fahrgäste in einem Zug von Kiel nach Hamburg das Foto eines späteren Todesopfers gezeigt. Offensichtlich lag keine Einwilligung der Angehörigen vor. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex ist die Identität von Opfern besonders zu schützen.</p>
<p>Statistik:<br />
22 öffentliche Rügen, 21 Missbilligungen und 26 Hinweise. 37 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, 5 Beschwerden waren begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet. Insgesamt behandelt wurden 126 Beschwerden.  Bei 15 Beschwerden handelte es sich um Einsprüche und Wideraufnahmen.</p>
<p>Eine Liste der aktuellen Rügen und den Stand der Rügen-Veröffentlichungen finden Sie auf unserer Homepage:<br />
<a href="https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2023" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2023</a></p>
<p>Zum Pressekodex:<br />
<a href="https://www.presserat.de/pressekodex.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/pressekodex.html</a></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/16/presserat-ruegt-clickbaiting-schleichwerbung-und-sensationsberichterstattung/" data-wpel-link="internal">Presserat rügt Clickbaiting, Schleichwerbung und Sensationsberichterstattung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Presserat weist Beschwerden zu ZEIT-Artikel über Nachrichten von Mathias Döpfner zurück</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/15/presserat-weist-beschwerden-zu-zeit-artikel-ueber-nachrichten-von-mathias-doepfner-zurueck/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Trägerverein des Deutschen Presserats]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jun 2023 14:37:00 +0000</pubDate>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/15/presserat-weist-beschwerden-zu-zeit-artikel-ueber-nachrichten-von-mathias-doepfner-zurueck/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Deutsche Presserat hat Beschwerden über die Veröffentlichung von Textnachrichten von Mathias Döpfner in der ZEIT und bei ZEIT.DE als unbegründet zurückgewiesen. Am Inhalt der Nachrichten des Springer-Chefs an leitende Angestellte besteht in dem konkreten Fall nach Ziffer 8 des Pressekodex ein überwiegendes öffentliches Interesse. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses waren sich einig, dass die von<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/15/presserat-weist-beschwerden-zu-zeit-artikel-ueber-nachrichten-von-mathias-doepfner-zurueck/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Presserat weist Beschwerden zu ZEIT-Artikel über Nachrichten von Mathias Döpfner zurück</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/15/presserat-weist-beschwerden-zu-zeit-artikel-ueber-nachrichten-von-mathias-doepfner-zurueck/" data-wpel-link="internal">Presserat weist Beschwerden zu ZEIT-Artikel über Nachrichten von Mathias Döpfner zurück</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Der Deutsche Presserat hat Beschwerden über die Veröffentlichung von Textnachrichten von Mathias Döpfner in der ZEIT und bei ZEIT.DE als unbegründet zurückgewiesen. Am Inhalt der Nachrichten des Springer-Chefs an leitende Angestellte besteht in dem konkreten Fall nach Ziffer 8 des Pressekodex ein überwiegendes öffentliches Interesse.</p>
<p>Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses waren sich einig, dass die von der ZEIT veröffentlichten Passagen politische und publizistisch-redaktionelle Einschätzungen enthalten, die Döpfner als Vorstandsvorsitzender und Verleger eines der größten Medienhäuser Europas geschrieben hat. An seiner Denkweise und seinem Weltbild besteht ein öffentliches Interesse. Teilweise knüpfen die Nachrichten auch an die öffentlich geführte Diskussion über die Absetzung des ehemaligen Chefredakteurs Julian Reichelt an.</p>
<p>Relevant für die Öffentlichkeit ist nach Ansicht des Presserats auch der Widerspruch zwischen der Rolle Döpfners als Vorstandsvorsitzendem sowie Verleger und seinen von der ZEIT veröffentlichten Äußerungen. Die in den Nachrichten dokumentierten Versuche, auf die Berichterstattung Einfluss zu nehmen, stehen im Konflikt mit dem „Code of Conduct“ des Springer-Verlags, welcher die redaktionelle Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung betont.</p>
<p>Über die Veröffentlichung der Nachrichten im Artikel „Aber das ist dennoch die einzige Chance, um den endgültigen Niedergang des Landes zu vermeiden“ hatten sich drei Personen beim Presserat beschwert.</p>
<p>Zum Pressekodex:<br />
<a href="https://www.presserat.de/pressekodex.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/pressekodex.html</a></p>
<p> </p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/15/presserat-weist-beschwerden-zu-zeit-artikel-ueber-nachrichten-von-mathias-doepfner-zurueck/" data-wpel-link="internal">Presserat weist Beschwerden zu ZEIT-Artikel über Nachrichten von Mathias Döpfner zurück</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Rüge für Verletzung des Informantenschutzes durch Verleger der BERLINER ZEITUNG</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/15/ruege-fuer-verletzung-des-informantenschutzes-durch-verleger-der-berliner-zeitung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Trägerverein des Deutschen Presserats]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jun 2023 14:25:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Deutsche Presserat rügt die Verletzung des Informantenschutzes nach Ziffer 5 des Pressekodex durch den Verleger der BERLINER ZEITUNG Holger Friedrich. Dieser hatte den Namen eines Informanten, des ehemaligen BILD-Chefredakteurs Julian Reichelt, an den Springer-Verlag weitergegeben. Laut Ziffer 5 des Pressekodex gibt die Presse Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung jedoch nicht preis. Als Verleger ist<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/15/ruege-fuer-verletzung-des-informantenschutzes-durch-verleger-der-berliner-zeitung/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Rüge für Verletzung des Informantenschutzes durch Verleger der BERLINER ZEITUNG</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/06/15/ruege-fuer-verletzung-des-informantenschutzes-durch-verleger-der-berliner-zeitung/" data-wpel-link="internal">Rüge für Verletzung des Informantenschutzes durch Verleger der BERLINER ZEITUNG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Der Deutsche Presserat rügt die Verletzung des Informantenschutzes nach Ziffer 5 des Pressekodex durch den Verleger der BERLINER ZEITUNG Holger Friedrich. Dieser hatte den Namen eines Informanten, des ehemaligen BILD-Chefredakteurs Julian Reichelt, an den Springer-Verlag weitergegeben.</p>
<p>Laut Ziffer 5 des Pressekodex gibt die Presse Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung jedoch nicht preis. Als Verleger ist Holger Friedrich Teil der Presse, unabhängig davon, ob er noch weitere unternehmerische Funktionen innehat. Die Mitglieder waren mehrheitlich der Meinung, dass es unbeachtlich ist, ob der Informantenschutz ausdrücklich vereinbart wurde.</p>
<p>Der Presserat betont, dass der Schutz von Informanten ein zentraler Bestandteil der Pressefreiheit ist. Können sich Hinweisgeber darauf nicht verlassen, werden das Vertrauen in die Presse und deren Glaubwürdigkeit insgesamt beschädigt.</p>
<p>Im Gegensatz zu ihrem Verleger hat die Redaktion der BERLINER ZEITUNG jedoch den Informantenschutz gewahrt. Die Mitglieder des Ausschusses wiesen einstimmig eine Beschwerde über einen Artikel aus der BERLINER ZEITUNG ab, in dem der Chefredakteur über die Preisgabe des Informanten durch seinen Verleger berichtete. Dass Reichelt der Hinweisgeber war, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits bekannt.</p>
<p>Zum Pressekodex:<br />
<a href="https://www.presserat.de/pressekodex.html" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/&#8230;</a></div>
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<p>Der Deutsche Presserat ist die freiwillige Selbstkontrolle der Presse. Wir verfolgen keine kommerziellen Interessen. Im Verteiler der Pressemitteilung finden sich Mailadressen und Namen von unseren Mitgliedern sowie an journalistischer Ethik interessierten Personen, die unsere Pressemitteilungen abonniert haben. Diese Daten werden selbstverst&auml;ndlich nicht an Dritte weitergegeben und nur f&uuml;r den Versand unserer Pressemitteilungen genutzt.</p>
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		<item>
		<title>Geleakte Chats von Springer-Chef Döpfner</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2023/05/15/geleakte-chats-von-springer-chef-doepfner/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Trägerverein des Deutschen Presserats]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 May 2023 09:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Deutsche Presserat hat ein Beschwerdeverfahren gegen DIE ZEIT zum Artikel „Aber das ist dennoch die einzige Chance, um den endgültigen Niedergang des Landes zu vermeiden“ eingeleitet. Unter dieser Überschrift hatte die Redaktion im April Inhalte aus internen Chats und Mails des Springer-Chefs Mathias Döpfner veröffentlicht. Über den Fall wird der Presserat auf seiner nächsten Sitzung<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/05/15/geleakte-chats-von-springer-chef-doepfner/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Geleakte Chats von Springer-Chef Döpfner</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/05/15/geleakte-chats-von-springer-chef-doepfner/" data-wpel-link="internal">Geleakte Chats von Springer-Chef Döpfner</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Der Deutsche Presserat hat ein Beschwerdeverfahren gegen DIE ZEIT zum Artikel „Aber das ist dennoch die einzige Chance, um den endgültigen Niedergang des Landes zu vermeiden“ eingeleitet. Unter dieser Überschrift hatte die Redaktion im April Inhalte aus internen Chats und Mails des Springer-Chefs Mathias Döpfner veröffentlicht.</p>
<p>Über den Fall wird der Presserat auf seiner nächsten Sitzung am 15. Juni 2023 entscheiden. Grundlage für das Verfahren ist eine Beschwerde, die Ende vergangener Woche beim Presserat eingegangen war.</p>
<p>„Im Mittelpunkt unseres Verfahrens steht die Frage, ob die internen Nachrichten Döpfners von überwiegend öffentlichem Interesse sind oder ob die Veröffentlichung dessen Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt“, so die Sprecherin des Presserats Kirsten von Hutten.</p>
<p>Ebenfalls am 15. Juni entscheidet der Presserat über die Frage, ob die BERLINER ZEITUNG den Informantenschutz nach Ziffer 5 des Pressekodex verletzt hat. Deren Verleger Holger Friedrich hatte nach eigenen Angaben den Namen eines Informanten, des ehemaligen BILD-Chefredakteurs Julian Reichelt, an den Springer-Verlag weitergegeben. Reichelt hatte Friedrich demnach zuvor vertrauliche Informationen angeboten.</p>
<p>Der Deutsche Presserat ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Printmedien und deren Online-Auftritte in Deutschland. Anhand von Beschwerden überprüft er die Einhaltung ethischer Regeln im Journalismus, die im Pressekodex festgehalten sind.</p>
<p>Zum Pressekodex:<br />
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/05/15/geleakte-chats-von-springer-chef-doepfner/" data-wpel-link="internal">Geleakte Chats von Springer-Chef Döpfner</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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		<item>
		<title>Presserat rügt Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht und den Opferschutz</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2023/03/24/presserat-ruegt-verstoesse-gegen-die-sorgfaltspflicht-und-den-opferschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Trägerverein des Deutschen Presserats]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Mar 2023 12:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[bmw]]></category>
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		<category><![CDATA[ziffer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Deutsche Presserat hat zwischen dem 21. und 23. März 17 Rügen ausgesprochen. Handyvideo von Gewalttat unter Minderjährigen FOCUS.DE wurde gerügt für einen Bericht über eine Gewalttat unter Jugendlichen. Die Redaktion veröffentlichte Ausschnitte eines Handyvideos, in dem zwei 13-Jährige auf eine 14-Jährige eintraten. Der Presserat kritisierte, dass das minderjährige Opfer durch das Zeigen des Videos<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/03/24/presserat-ruegt-verstoesse-gegen-die-sorgfaltspflicht-und-den-opferschutz/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Presserat rügt Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht und den Opferschutz</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2023/03/24/presserat-ruegt-verstoesse-gegen-die-sorgfaltspflicht-und-den-opferschutz/" data-wpel-link="internal">Presserat rügt Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht und den Opferschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Der Deutsche Presserat hat zwischen dem 21. und 23. März 17 Rügen ausgesprochen.</p>
<p>Handyvideo von Gewalttat unter Minderjährigen<br />
FOCUS.DE wurde gerügt für einen Bericht über eine Gewalttat unter Jugendlichen. Die Redaktion veröffentlichte Ausschnitte eines Handyvideos, in dem zwei 13-Jährige auf eine 14-Jährige eintraten. Der Presserat kritisierte, dass das minderjährige Opfer durch das Zeigen des Videos erneut zum Opfer gemacht wurde. Er sah darin eine unangemessen sensationelle Darstellung und einen Verstoß gegen den Jugendschutz nach Ziffer 11 sowie gegen die Menschenwürde des Opfers und das Ansehen der Presse nach Ziffer 1 des Pressekodex.</p>
<p>Redaktion ließ Kläger über eigenes Gerichtsverfahren schreiben<br />
Die VOLKSSTIMME wurde wegen eines schweren Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex und eines Verstoßes gegen die in Ziffer 6 geforderte Trennung von Tätigkeiten gerügt. Ein freier Mitarbeiter der Zeitung hatte unter geändertem Namen über ein Gerichtsverfahren berichtet, an dem er als Kläger beteiligt war. Die Redaktion hatte später in einer Kolumne unter der Überschrift „Die Transparenz im Journalismus“ den Vorgang öffentlich gemacht, u.a. mit dem Hinweis, der Redaktion sei der Interessenkonflikt nicht bekannt gewesen. Dabei lagen Nachweise vor, dass der Mitarbeiter die Redaktion im Voraus auf seinen Interessenkonflikt hingewiesen hatte.</p>
<p>Einseitige Vorwürfe gegen Gewerkschaftsfunktionär<br />
Die Online-Ausgabe der BERLINER ZEITUNG wurde wegen eines Beitrags innerhalb eines Live-Tickers über den 1. Mai 2022 gerügt. In diesem zitierte die Redaktion sehr ausführlich die schweren Vorwürfe, die auf einer linksradikalen Plattform gegen einen namentlich genannten Gewerkschaftsfunktionär geäußert wurden. Die Vorwürfe wurden für die Leserschaft weder eingeordnet, noch wurde der Betroffene selbst dazu gehört. Der Presserat sah darin einen schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.</p>
<p>Redaktion unterstellte Klimaaktivsten Antisemitismus<br />
BILD.DE erhielt für einen Bericht unter der Überschrift „Klima-Chaoten wollen Auslöschung Israels“ sowie einen Folgeartikel eine Rüge wegen eines Verstoßes gegen das Wahrhaftigkeitsgebot nach Ziffer 1 des Pressekodex. Während einer Hörsaalbesetzung von Klimaaktivisten in der Frankfurter Universität hatte eine Person israelfeindliche Flyer verteilt. Diese Aktion rechnete die Redaktion jedoch fälschlicherweise den Klimaaktivisten zu und unterstellte ihnen, sie forderten die Auslöschung Israels. Dies verstößt gegen die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Ziffer 1 des Pressekodex.</p>
<p>Vorzeitiger Nachruf auf den emeritierten Papst<br />
Der Presserat rügte TAZ.DE für die frühzeitige Veröffentlichung eines Nachrufs auf den verstorbenen emeritierten Papst Benedikt XVI. Die Redaktion hatte den Nachruf bereits vor dessen Tod online gestellt. Der Presserat sah in der Tatsache, dass die Redaktion einen noch Lebenden für tot erklärt, einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß nach Ziffer 2 des Pressekodex &#8211; auch wenn es sich offenbar um ein redaktionelles Versehen handelte und der Artikel zügig gelöscht wurde.   </p>
<p>
Formulierungen verherrlichen den Zweiten Weltkrieg<br />
Das TRAUNSTEINER TAGBLATT erhielt eine Rüge für den Bericht „Den Ruhpoldinger Soldaten ein Denkmal gesetzt“ wegen eines Verstoßes gegen das Wahrhaftigkeitsgebot nach Ziffer 1 des Pressekodex. Die Redaktion hatte Erinnerungen und Briefe aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs gesammelt und dabei nationalsozialistische und kriegsverherrlichende Formulierungen veröffentlicht. Eine ausreichende Distanzierung der Redaktion fand nicht statt. Dies ist nach Ansicht des Presserats mit dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Presse nicht vereinbar. Ein in einer späteren Ausgabe erfolgter Hinweis der Redaktion war aus Sicht des Presserats zu unspezifisch und nicht ausreichend in Anbetracht des presseethischen Verstoßes. </p>
<p>Politikerin unbelegt als „Autohasserin” bezeichnet<br />
Eine Verletzung der Ziffern 2 und 9 des Pressekodex sah der Presserat in der Berichterstattung von BILD und BILD.DE über die stellvertretende niedersächsische Ministerpräsidentin Julia Willie Hamburg und ihre Position als Mitglied des Aufsichtsrats bei VW. Die Politikerin wurde in den Überschriften von zwei Artikeln als „Autohasserin“ tituliert. Der Presserat sah in dieser Bezeichnung, für die keine hinreichenden Belege geliefert wurden, eine ehrverletzende Darstellung, mit der Hamburg in Misskredit gebracht wurde, und sprach eine Rüge aus.</p>
<p>Getötete Mutter eines Geiselnehmers war identifizierbar<br />
BILD.DE erhielt eine Rüge für einen Verstoß gegen den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „David W. erschlug seine Mutter“ über einen Geiselnehmer berichtet, der vor der Geiselnahme in der Dresdner Innenstadt seine Mutter getötet hatte. In den Bericht war ein unverpixeltes Foto des Opfers eingebettet. Nach Richtlinie 8.2 ist die Identität von Opfern jedoch besonders zu schützen. Eine Einwilligung für eine identifizierbare Abbildung konnte die Redaktion nicht vorlegen.</p>
<p>Zustimmung des Cousins zur Verwendung eines Opferfotos reichte nicht aus<br />
BILD und BILD.DE erhielten eine weitere Rüge für einen Verstoß gegen den Opferschutz. Die Redaktion hatte in mehreren Artikeln über ein Tötungsdelikt in Nürnberg berichtet und dabei mehrfach das unverpixelte Foto des Opfers gezeigt. Die Identität von Opfern muss laut Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex jedoch besonders geschützt werden. Die für eine identifizierbare Berichterstattung notwendige Einwilligung eines nahen Angehörigen konnte die Redaktion nicht vorlegen, lediglich die eines Cousins.</p>
<p>Getötete Lehrerin identifizierend dargestellt<br />
Eine Rüge erteilte der Presserat BILD und BILD.DE für die Berichterstattung „Nach der 8. Stunde erstach Sinan (17) seine Lehrerin“. Die Redaktion berichtete, dass ein Schüler seine Lehrerin getötet hatte. Die Berichterstattung enthielt ein unverpixeltes Bild der Lehrerin. Auch hier wurde der Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 in Verbindung mit dem Opferschutz nach Richtlinie 8.2 verletzt. Das Wissen um die Identität des Opfers ist in der Regel unerheblich. Eine Einwilligung der Angehörigen lag nicht vor, es handelte sich auch nicht um eine Person des öffentlichen Lebens.  </p>
<p>Täter und Opfer erkennbar dargestellt<br />
BILD und BILD.DE wurden gerügt für die Berichterstattung über Frauen, die von ihren Männern getötet wurden. U.a. unter der Schlagzeile „Milena gestalkt… und mit 41 Messerstichen niedergemetzelt“ zeigte die Redaktion das Porträt des Opfers, für das offenbar keine Einwilligung der Angehörigen vorlag. Neben dieser Verletzung des Opferschutzes nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 verstieß die Redaktion auch gegen den Persönlichkeitsschutz eines Tatverdächtigen nach Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Sie hatte dessen Bild nicht hinreichend anonymisiert, sodass er für einen erweiterten Personenkreis erkennbar wurde.</p>
<p>Foto von der Homepage eines Bestatters übernommen<br />
BILD.DE wurde gerügt für eine schwere Verletzung des Opferschutzes nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Unter der Überschrift „Verrät ihr Handy den Täter?“ zeigte die Redaktion das Foto einer jungen Frau, die in ihrer eigenen Wohnung getötet worden war. Das Bild stammte von der Gedenkseite eines Bestattungsunternehmens. Eine Einwilligung der Angehörigen zur Veröffentlichung bei BILD.DE lag offenbar nicht vor.</p>
<p>Vorverurteilung eines Basketball-Profis<br />
Gerügt für eine vorverurteilende Überschrift wurde BILD.DE. Die Redaktion hatte unter dem Titel „NBA-Profi (19) zog sich mehrfach vor Psychologin aus“ über die Vorwürfe gegen einen amerikanischen Basketball-Profi berichtet, er habe eine Team-Psychologin sexuell belästigt. In der Überschrift wurde ein Verdacht als Tatsachenbehauptung formuliert und damit gegen Ziffer 13 des Pressekodex verstoßen. </p>
<p>Schleichwerbung für Therapeutin<br />
Wegen Schleichwerbung gerügt wurde die Online-Ausgabe des NORDKURIER. Unter dem Titel „Therapeutin setzt auf Selbstheilungskräfte“ berichtete die Redaktion über eine Therapeutin und ihre seit 2020 bestehende Praxis. Ihr Behandlungsspektrum wurde vorgestellt, und sie kam in der Berichterstattung ausführlich zu Wort. Am Ende des Artikels wurden ihre Telefonnummer und zwei Webadressen veröffentlicht. Eine solche Hervorhebung einer einzelnen Praxis ist nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt und stellt Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 des Pressekodex dar.</p>
<p>Productplacement für Automarke<br />
Die Grenze zur Schleichwerbung überschritt auch ein Artikel unter der Überschrift „24 Stunden 4 Stationen“ in der Zeitschrift GAULT &amp; MILLAU. In dem Beitrag wurde eine Tagestour des Mitherausgebers des Magazins mit einem BMW i7 durch Südtirol und der Besuch eines Hotels, eines Weinguts und zweier Restaurants geschildert. Dabei wurde im Text und mit Foto auch der BMW vorgestellt und positiv beschrieben. Der Presserat sah in dieser Präsentation des Fahrzeuges Productplacement und sprach eine Rüge aus.</p>
<p>Artikel über Lotterie hätte als Anzeige gekennzeichnet werden müssen<br />
EXPRESS.DE wurde gerügt für einen Artikel unter dem Titel „Millionenkracher 2022 zurück“, der sich mit einem Angebot eines Lotterieanbieters beschäftigte. Der Presserat sah in der sprachlichen Gestaltung einen eindeutig werblichen Charakter des Beitrags, aufgrund dessen eine Kennzeichnung als Anzeige notwendig gewesen wäre. Diese wurde jedoch nicht vorgenommen, sodass eine Verletzung der Ziffer 7, Richtlinie 7.1 Pressekodex vorlag.</p>
<p>Werblicher und unkritischer Artikel über Homöopathie<br />
Die Zeitschrift CLOSER wurde wegen Schleichwerbung nach Ziffer 7 und übertrieben sensationeller Medizin-Berichterstattung nach Ziffer 14 des Pressekodex gerügt. Unter der Überschrift „Homöopathische Festtags-Apotheke“ hatte die Redaktion homöopathische Wirkstoffe gegen Beschwerden empfohlen. Dabei ließ sie jede journalistische Distanz zur wissenschaftlich nicht belegten Wirksamkeit der Mittel vermissen. Im Ergebnis war die Berichterstattung geeignet, bei der Leserschaft unbegründete Hoffnungen im Sinne von Ziffer 14 zu wecken. Die Nennung eines einzelnen Anbieters der beschriebenen Mittel überschritt zudem die Grenze zur Schleichwerbung gemäß Richtlinie 7.2 des Pressekodex.</p>
<p>Statistik:<br />
17 öffentliche Rügen, 32 Missbilligungen und 30 Hinweise. 65 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet,  8 Beschwerden waren begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet. Insgesamt behandelt wurden 160 Beschwerden.  Bei 8 Beschwerden handelte es sich um Einsprüche und Wideraufnahmen.</p>
<p>Eine Liste der aktuellen Rügen finden Sie auf unserer Homepage:<br />
<a href="https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2023" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2023</a></p>
<p>Den aktuellen Stand der Rügen-Veröffentlichungen aus den vergangenen Sitzungen können Sie hier einsehen: <a href="https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2022" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html#2022</a></p>
<p>Zum Pressekodex:</p>
<p><a href="https://www.presserat.de/pressekodex.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.presserat.de/pressekodex.html</a></div>
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<div class="pb-contact-item">Sonja Volkmann-Schluck<br />
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<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/inaktiv/traegerverein-des-deutschen-presserats-ev/Presserat-ruegt-Verstoesse-gegen-die-Sorgfaltspflicht-und-den-Opferschutz/boxid/940135" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung dem Tr&auml;gerverein des Deutschen Presserats e.V.</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/newsroom/traegerverein-des-deutschen-presserats-ev" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Meldungen dem Tr&auml;gerverein des Deutschen Presserats e.V.</a>
                    </li>
</ul></div>
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