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	<title>Firma Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Autor bei Deutscher Presseindex</title>
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	<title>Firma Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Autor bei Deutscher Presseindex</title>
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		<title>Richtungsweisende Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19: Volkswagen haftet im Abgasskandal auf Schadensersatz</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/05/28/richtungsweisende-entscheidung-des-bgh-vom-25-05-2020-vi-zr-252-19-volkswagen-haftet-im-abgasskandal-auf-schadensersatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 May 2020 05:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist ein großer Sieg für alle Geschädigten des Dieselskandals. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen. „Die Rechtslage ist damit endlich grundsätzlich geklärt. Nachdem sich der BGH verbraucherfreundlich positioniert hat, sollten<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/05/28/richtungsweisende-entscheidung-des-bgh-vom-25-05-2020-vi-zr-252-19-volkswagen-haftet-im-abgasskandal-auf-schadensersatz/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Richtungsweisende Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19: Volkswagen haftet im Abgasskandal auf Schadensersatz</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/05/28/richtungsweisende-entscheidung-des-bgh-vom-25-05-2020-vi-zr-252-19-volkswagen-haftet-im-abgasskandal-auf-schadensersatz/" data-wpel-link="internal">Richtungsweisende Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19: Volkswagen haftet im Abgasskandal auf Schadensersatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Es ist ein großer Sieg für alle Geschädigten des Dieselskandals. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer </b><b>vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen. </b><b>„Die Rechtslage ist damit endlich grundsätzlich geklärt. Nachdem sich der BGH verbraucherfreundlich positioniert hat, sollten nicht nur Kunden von VW, sondern alle vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer ihre Ansprüche spätestens jetzt mit aller Konsequenz verfolgen“, empfehlen</b><b> Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.</b></p>
<p> </p>
<p>Es ist geschafft. Der Volkswagen AG ist es dieses Mal nicht gelungen, eine Entscheidung des BGH in einem sogenannten „Dieselfall“ zu verhindern. Dies dürfte auch dem Durchhaltevermögen des dortigen Klägers zu verdanken sein, der sämtliche Vergleichsangebote von VW abgelehnt hat. Bereits zuvor waren Verfahren vor dem BGH anhängig, die sodann jedoch durch die Parteien ohne einen ersichtlichen rechtlichen Grund beendet worden sind. Jetzt liegt die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Abgasskandal vor. Der VI. Zivilsenat des BGH bestätigte in seinem Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, im Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte im gesamten Bundesgebiet, dass Volkswagen auf Schadensersatz haftet.</p>
<p>Der dortige Kläger hatte im Jahr 2014 einen gebrauchten VW Sharan 2.0 TDI gekauft, der mit einem Motor des Typs EA189 ausgestattet ist. Das Kraftfahrtbundesamt stellte fest, dass die Motorsteuerung eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält und gab der Volkswagen AG auf, diese zu beseitigen. Der Kläger ließ im Februar 2017 ein „Software-Update“ aufspielen. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von VW die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe des Kfz. Das OLG Koblenz hatte VW mit Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18, zu Schadensersatz verurteilt. Danach konnte der Kläger die Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Rückgabe des Kfz verlangen; er musste sich aber für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Sowohl die Volkswagen AG als auch der Kläger hatten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Revision zum BGH eingelegt.</p>
<p>„Nach unserer Auffassung wurde bereits in dem ersten Verhandlungstermin am 05.05.2020 klar, dass der Bundesgerichtshof die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilen wird. Denn die Argumente des Volkswagen-Konzerns konnten den Vorsitzenden Richter Stephan Seiters schon in seinem ausführlichen, einleitenden Vortrag nicht überzeugen“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.</p>
<p>Dies hat sich nunmehr bestätigt, wobei der BGH in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, insbesondere im Hinblick auf das „objektiv sittenwidrige Verhalten“ von VW sehr deutliche Worte fand. Die Beklagte habe auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Ein solches Verhalten ist nach dem Rechtsempfinden der Bundesrichter „besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“. Daher habe das OLG Koblenz zu Recht eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB angenommen.</p>
<p>Ein kleiner Wermutstropfen bleibt für geschädigte Verbraucher. Der Kläger muss sich nach Auffassung des BGH die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. „Der Abzug einer sogenannten Nutzungsentschädigung ist mehr als fragwürdig, weil der Autohersteller hierdurch jedenfalls einen Teil der wirtschaftlichen Vorteile aus seinem sittenwidrigen Handeln einbehalten darf. Andererseits entspricht ein solcher Vorteilsausgleich zu Lasten des Geschädigten dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Das letzte Wort zur Frage der Nutzungsentschädigung wird voraussichtlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben.</p>
<p>Aber auch im deutschen Recht lässt sich das Dilemma nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte ohne weiteres über den Anspruch auf sogenannte Deliktszinsen gemäß § 849 BGB lösen. Beispielsweise in dem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner erstrittenen Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2019 zum Az.: 9 O 7966/18, wurde deren Mandanten antragsgemäß auch ein Verzinsungsanspruch in Höhe von 4 Prozent aus dem &#8211; vereinfacht gesagt &#8211; „Nettokaufpreis“ zugesprochen, wobei die Verzinsungspflicht bereits mit dem Kaufzeitpunkt eintritt. Was zunächst wenig spektakulär klingt, führte im wirtschaftlichen Ergebnis dazu, dass der Kläger sage und schreibe rund 98 Prozent des Bruttokaufpreises zurückerhält. Damit ist der VW-Kunde in den letzten sieben Jahren praktisch kostenlos gefahren.</p>
<p>Ein solcher Zinsanspruch des Autokäufers, als unausweichliche Kompensation für den Nutzungsersatzanspruch des Herstellers, muss indessen auch explizit geltend gemacht werden. Falls Deliktszinsen nicht beantragt werden, können sie vom Gericht auch nicht zugesprochen werden. Ebenso verhielt es sich leider in dem Verfahren vor dem BGH zum Az.: VI ZR 252/19. Hier wurde ein entsprechender Antrag schlicht versäumt, so dass sich der Bundesgerichtshof zur Frage des Deliktszinses auch nicht äußern konnte. In diesem Punkt bleibt es also spannend.</p>
<p>Von dem aktuellen Urteil des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, profitieren nicht nur Geschädigte, die sich der VW-Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, sondern auch all diejenigen, die bisher noch überhaupt keine rechtlichen Schritte unternommen haben. „Denn entgegen der durch den VW-Konzern vertretenen Meinung sind Schadensersatzansprüche auch für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA189 mit Nichten bereits mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt. Vielmehr können diese nach unserer klaren Rechtsmeinung auch im Jahr 2020 noch erfolgversprechend durchgesetzt werden“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann heraus.</p>
<p>Darüber hinaus ist die Entscheidung des BGH nicht nur für Käufer von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren relevant. Vielmehr haben die Feststellungen des Bundesgerichtshofs auch für die Haftung anderer Hersteller von Fahrzeugen mit verschiedensten Dieselmotoren richtungsweisende Bedeutung. Wenn &#8211; wie bei so vielen Modellen und Motoren &#8211; eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden ist, wird man eine Schadensersatzhaftung nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte kaum mehr verneinen können.</p>
<p>Alle Geschädigten des sogenannten Dieselskandals sollten daher spätestens jetzt handeln und ihre Ansprüche mit aller Konsequenz verfolgen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko.</p></div>
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		<item>
		<title>VW Abgasskandal 2.0 bei Motoren des Typs EA288: Vorsicht bei sogenannten freiwilligen Servicemaßnahmen!</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/05/14/vw-abgasskandal-2-0-bei-motoren-des-typs-ea288-vorsicht-bei-sogenannten-freiwilligen-servicemassnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 May 2020 13:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zahlreiche VW Golf-Besitzer bekommen derzeit Schreiben des Volkswagenkonzerns, die ihnen über das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden. Darin wird den Haltern unter dem Aktionscode 23X4 „nahegelegt“, ein Software-Update an ihren Fahrzeugen vornehmen zu lassen, um eine Reduzierung der Stickoxidemissionen zu bewirken. „Betroffene sollten im Zusammenhang mit der Durchführung derartiger Service-Maßnahmen äußerst vorsichtig sein und sich unbedingt rechtlichen<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/05/14/vw-abgasskandal-2-0-bei-motoren-des-typs-ea288-vorsicht-bei-sogenannten-freiwilligen-servicemassnahmen/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about VW Abgasskandal 2.0 bei Motoren des Typs EA288: Vorsicht bei sogenannten freiwilligen Servicemaßnahmen!</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/05/14/vw-abgasskandal-2-0-bei-motoren-des-typs-ea288-vorsicht-bei-sogenannten-freiwilligen-servicemassnahmen/" data-wpel-link="internal">VW Abgasskandal 2.0 bei Motoren des Typs EA288: Vorsicht bei sogenannten freiwilligen Servicemaßnahmen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Zahlreiche VW Golf-Besitzer bekommen derzeit Schreiben des Volkswagenkonzerns, die ihnen über das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden. Darin wird den Haltern unter dem Aktionscode 23X4 „nahegelegt“, ein Software-Update an ihren Fahrzeugen vornehmen zu lassen, um eine Reduzierung der Stickoxidemissionen zu bewirken. </b><b>„Betroffene sollten im Zusammenhang mit der Durchführung derartiger Service-Maßnahmen äußerst vorsichtig sein und sich unbedingt rechtlichen Rat einholen“, </b><b>warnen </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.</b></p>
<p>Die mehr als vier Millionen Besitzer von neueren Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit der Abgasnorm Euro 6, in welchen der Nachfolge-Motor des berüchtigten EA189 mit der Bezeichnung EA288 verbaut worden ist, hofften oftmals noch, dass sie von dem VW-Dieselskandal verschont geblieben sind. Die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner hatte indessen bereits Anfang diesen Jahres darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Hinweise mehr und mehr verdichten, dass VW auch bei dem Nachfolgemodell EA288 erneut „getrickst“ hat<b>.</b> „In zahlreichen durch unsere Kanzlei gegen die Volkswagen AG geführten Gerichtsverfahren wurde unser Vortrag zu einer dem Grunde nach bereits aus den EA189-Motoren bekannten und nach dem gleichen Muster arbeitenden Zykluserkennung durch VW gar nicht in Abrede gestellt“, weiß Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus der Praxis zu berichten.</p>
<p>Dieser Verdacht hat sich nunmehr erhärtet. Unter dem Aktionscode 23X4 bittet VW derzeit viele Golf-Fahrer ihre Fahrzeuge zu einem autorisierten Volkswagen-Partner zu bringen, um im Rahmen einer freiwilligen und kostenlosen Service-Maßnahme ein Software-Update des Motorsteuergeräts vornehmen zu lassen. Dass Hintergrund für die aktuellen Schreiben das rund eineinhalb Jahre zuvor durch die Bundesregierung beschlossene „Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ vom 24.10.2018 oder der „Diesel-Gipfel“ aus dem Jahr 2017 sein sollen, ist nach dem Dafürhalten der Nürnberger Rechtsanwälte nicht so wirklich nachvollziehbar.</p>
<p>Wie bereits den Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamts und dem dort jeweils genannten Ansprechpartner „Bereich Marktüberwachung“ zu entnehmen ist, werden die Maßnahmen durch das KBA überwacht. „Daher liegt der Verdacht nahe, dass VW einen verpflichtenden Rückruf vermeiden will und in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zunächst freiwillige Servicemaßnahmen durchführt. Falls es VW nicht gelingt, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Fahrzeuge im Rahmen der „Aktion 23X4“ mit einem Software-Update zu versehen, kann aus dem „freiwilligen Rückruf“ sodann auch schnell ein verpflichtender Rückruf werden“, meint Rechtsanwalt Göpfert.</p>
<p>Auch ansonsten lauern in den zunächst harmlos klingenden Schreiben erhebliche Gefahren. So berichteten viele Besitzer von Fahrzeugen mit dem Vorgängermotor EA189 von negativen Auswirkungen nach dem Software-Update, wie etwa nachlassender Leistung, einem erhöhten Spritverbrauch bis hin zu einer Versottung des Motors. Hinzu kommt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei den &#8211; derzeit &#8211; „nur“ von einer freiwilligen Servicemaßnahme betroffenen Modellen &#8211; jedenfalls bislang &#8211; keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat. Anders als bei VW-Motoren des Typs EA 189 wäre bei den neueren Motoren des Typs EA288 im Zweifel durch eine Beweisaufnahme zu klären, ob und ggf. welche Manipulationen vorgenommen worden sind. Wenn das Software-Update bereits aufgespielt worden ist, dürfte es ungleich schwieriger werden, den Beweis zu erbringen.</p>
<p>Nachdem die Manipulationen bei Dieselfahrzeugen mit Motoren des Typs EA288 erst unlängst aufgedeckt worden sind, kann es natürlich noch nicht die „Urteilsflut“ wie gegen die Volkswagen AG in Bezug auf EA189-Motoren geben. „Die haftungsbegründenden Tatsachen sind indessen hier wie dort die gleichen“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar. So stellte das OLG Köln bereits im Rahmen eines Verhandlungstermins am 12.09.2019 zum Az.: 15 U 234/18, heraus, dass die Implementierung einer Software zur Zykluserkennung in dem dort verfahrensgegenständlichen Motor EA288 zwischen den Parteien unstreitig sei. Vor diesem Hintergrund äußerte der Senat, dass nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung eine Haftung von VW an sich nicht von der Hand zu weisen sei. Ebenso verhielt es sich in einem Verfahren vor dem LG Duisburg. In dem weitgehend unbekannten Urteil des LG Duisburg vom 30.10.2018, 1 O 231/18, wurde die Volkswagen AG im Hinblick auf ein ebenfalls mit einem EA288-Motor ausgestattetes Kfz, welches keinem offiziellen Rückruf unterlag, vollumfänglich zu Schadensersatz verurteilt.</p>
<p>Es zeigt sich also, dass sich Autobesitzer an freiwilligen Kundendienstmaßnahmen nicht vorschnell beteiligen, sondern unbedingt rechtlichen Rat einholen sollten. Nachdem auch hier Verjährungsfristen zu beachten sind, empfiehlt sich rasches Handeln. Gerade wenn Betroffene über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin so gut wie kein Kostenrisiko.</p></div>
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		<title>Bahnbrechende Verhandlung vor dem BGH, VI ZR 252/19, im Abgasskandal: VW-Fahrer biegt auf die Siegerstraße ein</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/05/07/bahnbrechende-verhandlung-vor-dem-bgh-vi-zr-252-19-im-abgasskandal-vw-fahrer-biegt-auf-die-siegerstrasse-ein/</link>
		
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		<pubDate>Thu, 07 May 2020 05:14:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich gestern erstmals mit der Haftung von Volkswagen im Dieselskandal befasst. In dem Verhandlungstermin am 05. Mai 2020 ist deutlich geworden, dass der VI. Zivilsenat des BGH aller Voraussicht nach die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilen wird. „Die Rechtslage kann bereits jetzt als grundsätzlich geklärt erachten werden.<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/05/07/bahnbrechende-verhandlung-vor-dem-bgh-vi-zr-252-19-im-abgasskandal-vw-fahrer-biegt-auf-die-siegerstrasse-ein/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Bahnbrechende Verhandlung vor dem BGH, VI ZR 252/19, im Abgasskandal: VW-Fahrer biegt auf die Siegerstraße ein</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/05/07/bahnbrechende-verhandlung-vor-dem-bgh-vi-zr-252-19-im-abgasskandal-vw-fahrer-biegt-auf-die-siegerstrasse-ein/" data-wpel-link="internal">Bahnbrechende Verhandlung vor dem BGH, VI ZR 252/19, im Abgasskandal: VW-Fahrer biegt auf die Siegerstraße ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich gestern erstmals mit der Haftung von Volkswagen im Dieselskandal befasst. In dem Verhandlungstermin am 05. Mai 2020 ist deutlich geworden, dass der VI. Zivilsenat des BGH aller Voraussicht nach die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilen wird. </b><b>„Die Rechtslage kann bereits jetzt als grundsätzlich geklärt erachten werden. Nachdem sich der BGH verbraucherfreundlich positioniert hat, sollten Betroffene ihre Ansprüche spätestens jetzt mit aller Konsequenz durchsetzen“, empfehlen</b><b> Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.</b></p>
<p>Endlich war es so weit. Der Bundesgerichtshof verhandelte am 05. Mai 2020 zum ersten Mal einen Schadensersatzprozess gegen Volkswagen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal. Der dortige Kläger hatte im Jahr 2014 einen gebrauchten VW Sharan 2.0 TDI gekauft, der mit einem Motor des Typs EA189 ausgestattet ist. Das Kraftfahrtbundesamt stellte fest, dass die Motorsteuerung eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält und gab der Volkswagen AG auf, diese zu beseitigen. Der Kläger ließ im Februar 2017 ein „Software-Update“ aufspielen. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von VW die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe des Kfz. Das OLG Koblenz hatte VW mit Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18, zu Schadensersatz verurteilt.</p>
<p>„Die Ausführungen des Senats in dem gestrigen Verhandlungstermin dürften VW sicherlich nicht gefallen haben, nachdem sich der BGH gemäß seiner vorläufigen aber ebenso klaren Rechtsauffassung deutlich auf die Seite der durch den Dieselskandal geschädigten Verbraucher gestellt hat“, meint Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Die Argumente des Volkswagen-Konzerns konnten den Vorsitzenden Richter Stephan Seiters in seinem ausführlichen, einleitenden Vortrag nicht überzeugen. Große Zweifel hatten die Bundesrichter insbesondere an der Darstellung von VW, den Kunden wäre durch den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung kein Schaden entstanden. Dieser bestehe in der Gefahr der Stilllegung des Kfz, den höheren Kosten einer Nachrüstung sowie in der enttäuschten Erwartung, mit einem sauberen Diesel einen Teil zum Umweltschutz beitragen zu wollen. Zudem müsse sich der Konzern das Handeln leitender Angestellter zurechnen lassen, auch wenn diese nicht im Vorstand sind.</p>
<p>„Nach unserer Auffassung wurde bereits zum Verhandlungsauftakt klar, dass der BGH die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilen wird“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert. Das endgültige Urteil wird am 25.05.2020 verkündet werden. Es ist nachvollziehbar, dass der Konzern versucht, die Auswirkungen der sich abzeichnenden höchstrichterlichen Entscheidung möglichst klein zu reden. Anlass für neue Klagen werde es kaum geben, ließ VW prompt verlautbaren, und verwies auf die hohe Annahmequote im „Massenvergleich“ in dem Musterfeststellungsklageverfahren und die Verjährung von Ansprüchen, die nicht zu der VW-Musterfeststellungsklage angemeldet worden waren.</p>
<p>Ist die Verzögerungstaktik von VW also aufgegangen und die weit überwiegende Mehrheit der vom VW-Dieselskandal Betroffenen, die bislang noch keine gerichtlichen Maßnahmen ergriffen haben, bleibt auf den Schäden sitzen? Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte Dr. Hoffmann &amp; Partner lässt sich diese Frage glücklicherweise mit „Nein“ beantworten.</p>
<p>Dies betrifft zunächst diejenigen Autobesitzer, die trotz Anmeldung zu der Musterfeststellungsklage kein Vergleichsangebot von VW erhalten haben.  In der weit überwiegenden Mehrheit der rund 100.000 nicht für einen Vergleich „qualifizierten“ Fälle erfolgte der Erwerb des manipulierten Kfz nach dem 31.12.2015. In diesen Sachverhalten lehnen einige Gerichte eine Schadensersatzhaftung der Volkswagen AG ab. VW sah daher ein geringeres Haftungsrisiko und damit keinen Anlass für eine Vergleichszahlung.</p>
<p>Die circa 100.000 Geschädigten, die durch das Sieb gefallen sind, müssen dennoch nicht leer ausgehen. Denn nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte bestehen auch für Betroffene, die ihr Kfz erst nach dem 31.12.2015 gekauft haben, gute Chancen, ihre Ansprüche erfolgreich gerichtlich durchzusetzen, wie etwa die Entscheidungen des OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, des OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2020, 14 U 166/19, und des OLG Koblenz, Urteil vom 03.04.2020, 8 U 1956/19, zeigen.</p>
<p>Verbraucher sollten ihre Schadensersatzansprüche daher unbedingt mit einer Einzelklage weiter verfolgen. Dies gilt nicht nur für Geschädigte, die sich der VW-Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, sondern auch für all diejenigen, die bisher noch überhaupt keine rechtlichen Schritte unternommen haben. „Denn entgegen der durch den VW-Konzern vertretenen Meinung sind Schadensersatzansprüche auch für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 mit Nichten bereits mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt. Vielmehr können diese nach unserer klaren Rechtsmeinung auch im Jahr 2020 noch erfolgversprechend durchgesetzt werden“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann heraus.</p>
<p>Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Rechtsauffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.</p></div>
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		<title>OLG Koblenz, Urteil vom 03.04.2020, 8 U 1956/19, stellt klar: VW haftet im Abgasskandal auch bei Autokauf ab 2016</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/04/10/olg-koblenz-urteil-vom-03-04-2020-8-u-1956-19-stellt-klar-vw-haftet-im-abgasskandal-auch-bei-autokauf-ab-2016/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Apr 2020 06:14:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mindestens 100.000 der circa 366.000 zu der VW Musterfeststellungsklage angemeldeten VW-Kunden bekommen trotz des außergerichtlichen Vergleichs keinerlei Entschädigung. Es ist natürlich enttäuschend, dass die Interessen von fast einem Drittel der Verbraucher für die Einigung geopfert worden sind. Umso bedeutsamer ist das aktuelle Urteil des OLG Koblenz vom 03.04.2020, 8 U 1956/19. „Diese Entscheidung zeigt erneut,<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/04/10/olg-koblenz-urteil-vom-03-04-2020-8-u-1956-19-stellt-klar-vw-haftet-im-abgasskandal-auch-bei-autokauf-ab-2016/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about OLG Koblenz, Urteil vom 03.04.2020, 8 U 1956/19, stellt klar: VW haftet im Abgasskandal auch bei Autokauf ab 2016</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/04/10/olg-koblenz-urteil-vom-03-04-2020-8-u-1956-19-stellt-klar-vw-haftet-im-abgasskandal-auch-bei-autokauf-ab-2016/" data-wpel-link="internal">OLG Koblenz, Urteil vom 03.04.2020, 8 U 1956/19, stellt klar: VW haftet im Abgasskandal auch bei Autokauf ab 2016</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Mindestens 100.000 der circa 366.000 zu der VW Musterfeststellungsklage angemeldeten VW-Kunden bekommen trotz des außergerichtlichen Vergleichs keinerlei Entschädigung. </b><b>Es ist natürlich enttäuschend, dass die Interessen von fast einem Drittel der Verbraucher für die Einigung geopfert worden sind. Umso bedeutsamer ist das aktuelle Urteil des OLG Koblenz vom 03.04.2020, 8 U 1956/19. „Diese Entscheidung zeigt erneut, dass all diejenigen, die durch das Raster gefallen sind, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz weiter verfolgen sollten. Das gilt auch für Geschädigte, die sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten“, empfehlen</b><b> Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.</b></p>
<p>In dem VW-Musterfeststellungsklageverfahren vor dem OLG Braunschweig wurde eine Einigung zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und der Volkswagen AG verkündet. Von einem echten Vergleich im Sinne der Musterfeststellungsklage kann freilich keine Rede sein. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte wurden die aus gutem Grunde geschaffenen gesetzlichen Vorschriften vielmehr umgangen.</p>
<p>Dies betrifft insbesondere die gesetzlich festgeschriebene 30-Prozent-Grenze. Von dieser hätten genau die rund 100.000 Geschädigten profitiert, die trotz der Einigung gerade kein Vergleichsangebot von VW erhalten. Das Verfahren wäre sodann mangels Zustandekommens eines wirksamen Vergleichs schlicht fortzuführen gewesen. Jetzt nimmt der vzbv jedoch in jedem Fall – selbst wenn kein einziger Verbraucher das Vergleichsangebot von VW annehmen sollte – die Klage Ende April 2020 zurück und circa 100.000 Verbraucher schauen zunächst einmal in die Röhre. „Dies war ersichtlich nicht die gesetzgeberische Intention bei der Einführung der Musterfeststellungsklage“, meint Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.</p>
<p>In der weit überwiegenden Mehrheit der rund 100.000 nicht für einen Vergleich „qualifizierten“ Fälle erfolgte der Erwerb des manipulierten Kfz nach dem 31.12.2015. In diesen Sachverhalten lehnen einige Gerichte eine Schadensersatzhaftung der Volkswagen AG ab, weil VW bereits mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 die Öffentlichkeit über die „Softwareproblematik“ informiert habe. Volkswagen sah daher ein geringeres Haftungsrisiko und damit keinen Anlass für eine Vergleichszahlung.</p>
<p>Die circa 100.000 Geschädigten, die durch das Sieb gefallen sind, müssen dennoch nicht leer ausgehen. Die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner empfiehlt dringend, auch in diesen Fällen Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz weiter zu verfolgen. Denn nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte bestehen auch für Betroffene, die ihr Kfz erst nach dem 31.12.2015 gekauft haben, gute Chancen, ihre Ansprüche erfolgreich gerichtlich durchzusetzen.</p>
<p>So stellte bereits das OLG Hamm in seinem Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, zutreffend fest, dass VW auch im Falle des Erwerbs eines manipulierten Kfz im Jahr 2016 auf Schadensersatz haftet. Ebenso entschied das OLG Oldenburg mit Urteil vom 16.01.2020, 14 U 166/19. Das Oberlandesgericht erachtet die Ad-hoc-Mitteilung von VW Ende 2015 für irrelevant, nachdem der Schaden bereits eingetreten war. „Der Senat des OLG Oldenburg hält es völlig zu Recht für unangemessen, den Täter bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich macht. Am Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.</p>
<p>Mit seinem aktuellen Urteil vom 03.04.2020, 8 U 1956/19, hat sich nun auch der 8. Zivilsenat des OLG Koblenz dieser zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung  angeschlossen. So vermochte der Senat entgegen einiger anderer Meinungen gerade nicht zu erkennen, dass die Volkswagen AG ihr vorausgegangenes Verhalten nicht (mehr) vertuscht, sondern sich mit der Aufarbeitung der Problematik befasst und die Öffentlichkeit informiert hat.</p>
<p>Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Denn VW habe weder in der Ad-hoc-Mitteilung vom September 2015 noch bei der Erteilung von Informationen, die die von dem Konzern eingerichtete Suchmaske begleiteten, offen gelegt und eingeräumt, dass durch die Verwendung der Abschaltsoftware die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Die Volkswagen AG habe auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag auch insoweit klargestellt, zu keinem Zeitpunkt in solcher Weise informiert zu haben und habe betont, dass sie den Bescheid des KBA (Kraftfahrt-Bundesamtes) in der Sache weiterhin für falsch halte und sich dem letztlich aus unternehmenspolitischer Verantwortung gebeugt habe. Die Volkswagen AG bagatellisiere nicht nur bis heute den Schaden für die Umwelt und die hierauf bezogene Individualbetroffenheit, sondern sie trage weiterhin vor und behauptet, dass sie gar keine unerlaubte Abschalteinrichtung eingebaut habe und dass die der Zulassung zugrunde zu legenden Schadstoffwerte richtigerweise unter Laborbedingungen hätten ermittelt werden dürfen.</p>
<p>Diesen gut begründeten Ausführungen ist nach Auffassung der Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte wenig hinzuzufügen. Es zeigt sich also, dass Verbraucher ihre Schadensersatzansprüche unbedingt mit einer Einzelklage weiter verfolgen sollten. Dies gilt nicht nur für Geschädigte, die sich der VW-Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, sondern auch für all diejenigen, die bisher noch überhaupt keine rechtlichen Schritte unternommen haben. „Denn entgegen der nahezu einhelligen öffentlichen Meinung sind Schadensersatzansprüche auch für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 mit Nichten bereits mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt. Vielmehr können diese nach unserer klaren Rechtsmeinung auch im Jahr 2020 noch erfolgversprechend durchgesetzt werden“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann heraus.</p>
<p>Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Rechtsauffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.</p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/04/10/olg-koblenz-urteil-vom-03-04-2020-8-u-1956-19-stellt-klar-vw-haftet-im-abgasskandal-auch-bei-autokauf-ab-2016/" data-wpel-link="internal">OLG Koblenz, Urteil vom 03.04.2020, 8 U 1956/19, stellt klar: VW haftet im Abgasskandal auch bei Autokauf ab 2016</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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		<title>Vergleich in der VW Musterfeststellungsklage: Rosinenpickerei am Gesetz vorbei</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/03/20/vergleich-in-der-vw-musterfeststellungsklage-rosinenpickerei-am-gesetz-vorbei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Mar 2020 06:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachdem die Vergleichsgespräche zwischen dem Volkswagen-Konzern und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) zunächst für gescheitert erklärt worden sind, wurde nunmehr eine Einigung verkündet. Mindestens 100.000 der circa 366.000 angemeldeten VW-Kunden bekommen jedoch keinerlei Entschädigung. Die Musterfeststellungsklage  gegen Volkswagen wird durch den vzbv dennoch Ende April zurückgenommen werden. „Es ist natürlich enttäuschend, dass die Interessen von fast einem<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/03/20/vergleich-in-der-vw-musterfeststellungsklage-rosinenpickerei-am-gesetz-vorbei/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Vergleich in der VW Musterfeststellungsklage: Rosinenpickerei am Gesetz vorbei</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/03/20/vergleich-in-der-vw-musterfeststellungsklage-rosinenpickerei-am-gesetz-vorbei/" data-wpel-link="internal">Vergleich in der VW Musterfeststellungsklage: Rosinenpickerei am Gesetz vorbei</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Nachdem die Vergleichsgespräche zwischen dem Volkswagen-Konzern und dem </b><b>Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) zunächst für gescheitert erklärt worden sind, wurde nunmehr eine Einigung verkündet. Mindestens 100.000 der circa 366.000 angemeldeten VW-Kunden bekommen jedoch keinerlei Entschädigung. Die Musterfeststellungsklage  gegen Volkswagen wird durch den vzbv dennoch Ende April zurückgenommen werden. </b><b>„Es ist natürlich enttäuschend, dass die Interessen von fast einem Drittel der Verbraucher für die Einigung geopfert werden. Umso mehr sollten all diejenigen, die durch das Raster gefallen sind, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz weiter verfolgen“, empfehlen</b><b> Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.</b></p>
<p>In den Medien wird oftmals über einen Vergleich in dem VW-Musterfeststellungsklageverfahren vor dem OLG Braunschweig berichtet. Es existieren klare gesetzliche Regelungen für eine Beendigung der Musterfeststellungsklage durch einen gerichtlichen Vergleich. So muss das Gericht den Vergleich zunächst genehmigen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass es sich um eine für den Verbraucher angemessene vergleichsweise Regulierung handelt. Danach ist der Vergleich jedem einzelnen Verbraucher zuzustellen. Betroffene haben sodann einen Monat Zeit, um ihren Austritt aus dem Vergleich zu erklären. Schlussendlich kommt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Vergleich nur dann wirksam zustande, falls weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben.</p>
<p>Die außergerichtliche Einigung zwischen demVerbraucherzentrale Bundesverband e.V und der Volkswagen AG erfüllt diese Anforderungen in entscheidenden Punkten gerade nicht. „Von einem echten Vergleich im Sinne der Musterfeststellungsklage kann keine Rede sein“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte wurden die aus gutem Grunde gesetzlich festgeschriebenen Mechanismen vielmehr umgangen. Dies betrifft insbesondere die gesetzlich festgeschriebene 30-Prozent-Grenze. Von dieser hätten genau die rund 100.000 Geschädigten profitiert, die trotz der Einigung gerade keine Vergleichsangebot von VW erhalten. Das Verfahren wäre sodann mangels Zustandekommens eines wirksamen Vergleichs schlicht fortzuführen gewesen. Jetzt  nimmt der Verbraucherverband jedoch in jedem Fall – selbst wenn kein einziger Verbraucher das Vergleichsangebot von VW annehmen sollte – die Klage Ende April 2020 zurück und circa 100.000 Verbraucher schauen in die Röhre. Dies war ersichtlich nicht die gesetzgeberische Intention bei der Einführung der Musterfeststellungsklage.</p>
<p>Vielmehr sollte ein gerichtlicher Vergleich mit Wirkung für alle angemeldeten Verbraucher geschlossen werden. Demgegenüber pickte sich die Volkswagen AG in den Vergleichsverhandlungen offensichtlich die Rosinen heraus. Nur bestimmte „qualifizierte“ Anmelder erhalten Vergleichsangebote. „In all diesen Fällen bestehen nach der aktuellen Rechtsprechung ohnehin Haftungsansprüche gegenüber VW, wobei die Entschädigungen oftmals deutlich höher ausfallen als die außergerichtlichen Vergleichsangebote“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.</p>
<p>In der weit überwiegenden Mehrheit der rund 100.000 „nicht qualifizierten“ Fälle erfolgte der Erwerb des manipulierten Kfz nach dem 31.12.2015. In diesen Sachverhalten lehnen einige Gerichte eine Schadensersatzhaftung der Volkswagen AG ab, weil VW bereits mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 die Öffentlichkeit über die „Softwareproblematik“ informiert habe. Volkswagen sah daher ein geringeres Haftungsrisiko und damit keinen Anlass für eine Vergleichszahlung. Nach Sinn und Zweck der Musterfeststellungsklage sollte jedoch gerade auch bei einem Vergleich nicht die „Rosinentheorie“, sondern die „Krötentheorie“ herrschen.</p>
<p>Die circa 100.000 Geschädigten, die durch das Raster gefallen sind, müssen dennoch nicht leer ausgehen. Die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner empfiehlt dringend, auch in diesen Fällen Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz weiter zu verfolgen. Denn nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte bestehen auch für Betroffene, die ihr Kfz erst nach dem 31.12.2015 gekauft haben, gute Chancen, ihre Ansprüche erfolgreich gerichtlich durchzusetzen.</p>
<p>So stellte bereits das OLG Hamm in seinem Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, zutreffend fest, dass VW auch im Falle des Erwerbs eines manipulierten Kfz im Jahr 2016 auf Schadensersatz haftet. Ebenso entschied jüngst das OLG Oldenburg mit Urteil vom 16.01.2020, 14 U 166/19. Das Oberlandesgericht erachtet die Ad-hoc-Mitteilung von VW Ende 2015 für irrelevant, nachdem der Schaden bereits eingetreten war. „Der Senat des OLG Oldenburg hält es völlig zu Recht für unangemessen, den Täter bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich macht. Am Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.</p>
<p>Es zeigt sich also, dass Verbraucher ihre Schadensersatzansprüche mit einer Einzelklage weiter verfolgen sollten. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko. Es empfiehlt sich rasches Handeln. Ganz abgesehen davon, dass Betroffene nicht weiter sinnlos Zeit verschwenden sollten, müssen auch Verjährungsfristen beachtet werden. Nachdem der vzbv die Klage gegen VW Ende April zurücknehmen wird, läuft ab dem Tag der Rücknahme grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 6 Monaten.  </p></div>
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		<title>Sensationeller Beschluss des BGH vom 28.01.2020: Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte im  Abgasskandal</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/03/05/sensationeller-beschluss-des-bgh-vom-28-01-2020-bundesgerichtshof-staerkt-verbraucherrechte-im-abgasskandal/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Mar 2020 17:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einer für vom Dieselskandal betroffene Verbraucher kaum hoch genug einzuschätzenden Entscheidung des BGH vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, rügte der Bundesgerichtshof mit deutlichen Worten die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Klägers, der ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz erworben hatte. „Die Entscheidung ist bahnbrechend und ebnet den Weg für erfolgversprechende Klagen auch in<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/03/05/sensationeller-beschluss-des-bgh-vom-28-01-2020-bundesgerichtshof-staerkt-verbraucherrechte-im-abgasskandal/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Sensationeller Beschluss des BGH vom 28.01.2020: Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte im  Abgasskandal</span>[...]</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>In einer für vom Dieselskandal betroffene Verbraucher kaum hoch genug einzuschätzenden Entscheidung des BGH vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, rügte der Bundesgerichtshof mit deutlichen Worten die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Klägers, der ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz erworben hatte.</b><b> „Die Entscheidung ist bahnbrechend und ebnet den Weg für erfolgversprechende Klagen auch in den Fällen, wenn für das Fahrzeug noch kein offizieller Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ausgesprochen worden ist</b><b>“, halten </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest. </b></p>
<p>Die Rechtsprechung dreht sich weiter zugunsten der vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer. Bundesweit geben immer mehr Gerichte den Geschädigten Recht. Neben einer Flut von landgerichtlichen Entscheidungen sehen auch die Oberlandesgerichte den Hersteller in jüngerer Zeit in der Verantwortung. In diesem Sinne entschieden das OLG München, Urteil vom 15.10.2019, 24 U 797/19, das OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, das OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, das OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18, das OLG Köln mit Hinweisbeschluss vom 27.09.2019, 19 U 150/19, und das OLG Koblenz mit Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18. Die positiven Entscheidungen betrafen grundsätzlich Fahrzeuge, für welche das KBA bereits einen verpflichtenden Rückruf angeordnet hatte.</p>
<p>Viele Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Mercedes, Audi, VW und Porsche, die keine Rückrufschreiben bekamen, meinen daher oftmals, dass ihr Fahrzeug von dem Dieselskandal verschont geblieben ist. Dies ist jedoch leider in vielen Fällen ein Irrglaube. „Gerade in letzter Zeit verdichteten sich die Anzeichen, dass auch bei diesen Fahrzeugen geschummelt worden ist. Im Prozess genügt es nach allgemeinen Grundsätzen die Tatsachen für das  Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.</p>
<p>So berief sich auch in dem der Entscheidung des BGH vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, zugrundeliegenden Sachverhalt der Erwerber eines mit einem Motor des Typs OM651 ausgestatteten Mercedes-Benz unter anderem darauf, dass das KBA bereits bestimmte Modelle mit diesem Motor zurückgerufen habe und die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Jahr 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingeleitet habe. Zum Beweis bot er die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Sowohl das LG Verden als auch das OLG Celle meinten, den Vortrag als Behauptung „ins Blaue hinein“ abtun zu müssen und hielten eine Beweisaufnahme für nicht erforderlich.</p>
<p>Dieser Vorgehensweise hat der BGH in seinem aktuellen Beschluss vom 28.01.2020 jetzt eine klare Absage erteilt. Obwohl der BGH wegen formaler Versäumnisse die Beschwerde des Klägers im Ergebnis zurückweisen musste, ließen es sich die Karlsruher Richter nicht nehmen, die Vorinstanzen mit deutlichen Worten zu rügen. Gerade vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der Bescheide des KBA unter Verschluss gehalten werden, stellte der BGH völlig zu Recht fest, dass der Kläger keine genauen Sachkenntnisse haben könne, wie der streitgegenständliche Motor mit seinem Abgaskontrollsystem im Einzelnen funktioniere. Der Kläger habe jedoch genügend Anhaltspunkte vorgetragen, die seinen Vorwurf stützen.</p>
<p>„Wichtig ist insbesondere die Feststellung des BGH, dass entgegen der Auffassung so manch eines Gerichts greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht etwa erst dann gegeben sind, wenn das KBA bezüglich des Fahrzeugtyps eine Rückrufaktion angeordnet hat. Damit bestätigt der BGH unsere seit jeher vertretene Auffassung, dass bei hinreichenden Indizien auch Besitzer von Kfz, die noch kein Rückrufschreiben erhalten haben, mit guten Erfolgsaussichten Schadensersatz fordern können“, hält Rechtsanwalt Dr. Hoffmann fest.</p>
<p>Es zeigt sich also, dass durch die Entscheidung des BGH vom 28.01.2020 die Erfolgschancen für eine gerichtliche Inanspruchnahme der Autohersteller aufgrund des Dieselskandals weiter deutlich gestiegen sind. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko. Aufgrund der Rechtsprechung des BGH werden sich Rechtsschutzversicherer zudem nicht mehr darauf berufen können, dass für das Vorliegen illegaler Abschalteinrichtungen angeblich nicht genügend Anhaltspunkte vorliegen.  </p></div>
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		<title>Paukenschlag im Abgasskandal: OLG Düsseldorf verurteilt Porsche mit Urteil vom 30.01.2020 wegen sittenwidriger Schädigung</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/02/28/paukenschlag-im-abgasskandal-olg-duesseldorf-verurteilt-porsche-mit-urteil-vom-30-01-2020-wegen-sittenwidriger-schaedigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Feb 2020 05:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch für Porsche wird es im Dieselskandal immer enger. Nachdem bereits verschiedene Landgerichte feststellten, dass der Premium-Autohersteller haftet, verurteilte nunmehr das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 30.01.2020, 13 U 81/19, die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Porsche Cayenne mit einem 3,0 Liter V6 Motor. „Spätestens jetzt ist<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/02/28/paukenschlag-im-abgasskandal-olg-duesseldorf-verurteilt-porsche-mit-urteil-vom-30-01-2020-wegen-sittenwidriger-schaedigung/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Paukenschlag im Abgasskandal: OLG Düsseldorf verurteilt Porsche mit Urteil vom 30.01.2020 wegen sittenwidriger Schädigung</span>[...]</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Auch für Porsche wird es im Dieselskandal immer enger. Nachdem bereits verschiedene Landgerichte feststellten, dass der Premium-Autohersteller haftet, verurteilte nunmehr das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 30.01.2020, 13 U 81/19, die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Porsche Cayenne mit einem 3,0 Liter V6 Motor. </b><b>„Spätestens jetzt ist </b><b>es für Autobesitzer an der Zeit, ihre Forderungen mit aller Konsequenz geltend zu machen</b><b>“, empfehlen</b><b> Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.</b></p>
<p>Der Volkswagen-Konzern hat nicht nur bei den durch die Volkswagen AG hergestellten Dieselmotoren des Typs EA189 „getrickst“. Bereits seit einiger Zeit erhalten auch Besitzer von Fahrzeugen der Marken Porsche und Audi, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Motoren mit der Typenbezeichnung EA897 verbaut sind, unter dem Betreff „Rückruf 23X6 – Nox-Emissionen bei V-TDI-Motoren“ Rückrufschreiben. „Gerade wenn man sich bewusst für ein hochpreisiges Fahrzeug aus dem Premiumsegment entschieden hat, möchte man sich natürlich nicht mit einem in seiner Wirkungsweise und seinen Folgen nicht genauer spezifizierten Software-Update abspeisen lassen“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.</p>
<p>Zahlreiche Betroffene wollen ihre manipulierten Kfz daher zurückgeben und verklagen den jeweiligen Hersteller auf Schadensersatz. Nachdem die Manipulationen bei 3,0 Liter V6 Dieselfahrzeugen erst unlängst aufgedeckt worden sind, kann es noch nicht die „Urteilsflut“ wie gegen die Volkswagen AG in Bezug auf EA189-Motoren geben. „Die haftungsbegründenden Tatsachen sind indessen hier wie dort die gleichen“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar. Nachdem bereits das LG Stuttgart mit Urteil vom 08.01.2019, Az.: 7 O  265/18, die Audi AG zu Schadenersatz verurteilte, entschied auch das LG Offenburg, Urteil vom 29.03.2019, 3 O 94/18, zugunsten eines geschädigten Audi-Besitzers. Jüngst sprachen zudem das LG Wuppertal mit Urteil vom 07.08.2019, 3 O 426/18, und das LG Köln mit Urteil vom 23.01.2020, 36 O 265/18 den Besitzern eines Porsche Cayenne und eines Porsche Macan Schadensersatz zu.</p>
<p>Erstmals urteilte jetzt auch ein Oberlandesgericht gegen Porsche: Nach der aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.01.2020, 13 U 181/19, haftet Porsche dem Käufer eines Porsche Cayenne mit einem 3,0-Liter-V6 Motor des Typs EA897 (Euro 6) wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf Schadensersatz. In seiner gut begründeten Entscheidung findet das OLG Düsseldorf sehr deutliche Worte. „Für die Richter des Oberlandesgerichts lag es auf der Hand, dass das im Rahmen des sog. Dieselskandals zutage getretene Verhalten einzig und allein dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne in nicht unerheblicher Art und Weise zu steigern“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Auch dem Versuch von Porsche, die Verantwortlichkeit auf die Audi AG, als Herstellerin des Motors, zu schieben, erteilte der Senat des OLG Düsseldorf ein klare Absage. Denn spätestens nach dem Schreiben der US-Umweltbehörde EPA vom 02.11.2015 hätte Porsche die in ihren Fahrzeugen verbauten Motoren des Herstellers Audi nochmals genau auf ihre Funktionsweise und Gesetzmäßigkeit überprüfen müssen.</p>
<p>Es zeigt sich also, dass auch Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Porsche und Audi mit 3,0 Liter Motoren ihre Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen sollten. Wegen der auch in diesen Fällen drohenden Verjährung ist rasches Handeln erforderlich. Gerade wenn Betroffene über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko</p></div>
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		<title>VW Musterfeststellungsklage im Abgasskandal: Was sollten Betroffene nach dem geplatzten Vergleich jetzt tun?</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/02/20/vw-musterfeststellungsklage-im-abgasskandal-was-sollten-betroffene-nach-dem-geplatzten-vergleich-jetzt-tun/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Feb 2020 16:25:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Vergleichsgespräche zwischen dem Volkswagen-Konzern und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) wurden Ende letzter Woche abgebrochen. Seitdem beschimpfen sich beide Parteien öffentlich und schieben sich gegenseitig die Schuld zu. Was aber sollten die mehr als 400.000 Geschädigten, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, jetzt tun, nachdem Volkswagen außergerichtliche Entschädigungszahlungen angekündigt hat? „In diesem Zusammenhang gibt<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/02/20/vw-musterfeststellungsklage-im-abgasskandal-was-sollten-betroffene-nach-dem-geplatzten-vergleich-jetzt-tun/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about VW Musterfeststellungsklage im Abgasskandal: Was sollten Betroffene nach dem geplatzten Vergleich jetzt tun?</span>[...]</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Die Vergleichsgespräche zwischen dem Volkswagen-Konzern und dem </b><b>Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) wurden Ende letzter Woche abgebrochen. Seitdem beschimpfen sich beide Parteien öffentlich und schieben sich gegenseitig die Schuld zu. Was aber sollten die mehr als 400.000 Geschädigten, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, jetzt tun, nachdem Volkswagen außergerichtliche Entschädigungszahlungen angekündigt hat? </b><b>„In diesem Zusammenhang gibt es keine pauschalen Lösungen. Vielmehr sollte jeder Betroffene seinen Einzelfall unter Einholung von fachkundigem Rat überprüfen lassen“, empfehlen</b><b> Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.</b></p>
<p>Der Dieselskandal ist seit dem Valentinstag im Jahr 2020 um eine weitere Posse reicher. Am 14.02.2020 verkündete der Volkswagen-Konzern das Scheitern der Vergleichsverhandlungen in dem Musterfeststellungsklagverfahren vor dem OLG Braunschweig. So habe es zwar bereits eine Einigung über Zahlungen von bis zu 830 Millionen Euro gegeben. Ein Vergleich scheiterte jedoch ausweislich der Pressemitteilung von VW an unbegründeten hohen Forderungen der Prozessanwälte des vzbv, die pauschal 50 Millionen Euro für die Abwicklung der Vergleiche verlangt hätten. Der Vorstand des vzbv Klaus Müller erkennt demgegenüber in einem Interview mit dem Handelsblatt am 16.02.2020 einen zweiten Betrug des VW-Konzerns und fühlt sich „derbe gefoult“.</p>
<p>Fakt ist jedenfalls, dass das streitige Verfahren vor dem OLG Braunschweig jetzt fortgeführt werden muss. „Unsere bereits mehrfach angestellte Prognose, dass sich die VW-Musterfeststellungsklage für vom Dieselskandal betroffenen Verbraucher im Ergebnis als reine Mogelpackung erweisen wird, hat sich damit leider erneut bestätigt“, meint Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Denn mit einer abschließenden Entscheidung ist frühestens im Jahr 2023 zu rechnen. Doch damit nicht genug. Wenn das Musterverfahren sodann durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen ist, sind im besten Falle lediglich Vorfragen zu Gunsten des Verbrauchers geklärt. An sein Geld kommt er noch lange nicht. Wer einen Schadenersatzanspruch individuell durchsetzen will, muss danach erneut klagen.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund mag das durch den VW-Konzern in Aussicht gestellte Vergleichspaket in Höhe von insgesamt 830 Millionen Euro zunächst als Lichtblick erscheinen. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte, die eine Vielzahl von Geschädigten im Dieselskandal vertreten, sollten sich Betroffene jedoch nicht von der Aussicht auf „schnelles Geld“ blenden lassen. „Nachdem Volkswagen die Vergleichszahlungen seinen Kunden ohne Beteiligung des vzbv oder deren anwaltliche Vertreter im außergerichtlichen Bereich anbieten will, wird der jeweilige Verbraucher regelmäßig nicht einmal ansatzweise beurteilen können, ob die angebotene Vergleichssumme in seinem Fall angemessen ist oder nicht“, warnt Rechtsanwalt Göpfert.</p>
<p>Um ein Vergleichsangebot überprüfen zu können, muss man zunächst wissen, welche Summe im besten und im schlechtesten Fall überhaupt rauskommen kann. Hier gilt es verschiedene, in der sich stets wandelnden aktuellen Rechtsprechung teils noch nicht abschließend geklärte Fragen, wie beispielsweise der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung oder eines Anspruchs des Verbrauchers auf sog. Deliktszinsen, zu berücksichtigen. In die Abwägung mit einzubeziehen sind ferner auch die wirtschaftlichen und nicht zuletzt auch die persönlichen Verhältnisse des jeweils Betroffenen.</p>
<p>„Erst nach einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls können die Besitzer eine sachgerechte Entscheidung treffen“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar. Es zeigt sich also, dass Verbraucher bei Vergleichsangeboten von VW sehr vorsichtig sein und sich fachkundigen Rechtsrat einholen sollten.</p></div>
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		<title>Daimler Abgasskandal: Seit Januar 2020 sorgen weitere Tausende Rückrufschreiben bei Mercedes-Fahrern für Alarmstimmung</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/02/13/daimler-abgasskandal-seit-januar-2020-sorgen-weitere-tausende-rueckrufschreiben-bei-mercedes-fahrern-fuer-alarmstimmung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Feb 2020 14:02:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Erneut bekommen Tausende Besitzer von Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz derzeit Post. Anders als in den zuvor teils versandten Schreiben lautet der Betreff in den Schreiben aktuell nicht „Freiwillige Kundendienstmaßnahme – Software-Update für Ihren Dieselmotor“, sondern erneut „Rückrufaktion – Software-Update für Ihren Dieselmotor“. „Betroffene sollten das Update nicht vorschnell aufspielen lassen, sondern Schadensersatz fordern. Dabei ist<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/02/13/daimler-abgasskandal-seit-januar-2020-sorgen-weitere-tausende-rueckrufschreiben-bei-mercedes-fahrern-fuer-alarmstimmung/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Daimler Abgasskandal: Seit Januar 2020 sorgen weitere Tausende Rückrufschreiben bei Mercedes-Fahrern für Alarmstimmung</span>[...]</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/02/13/daimler-abgasskandal-seit-januar-2020-sorgen-weitere-tausende-rueckrufschreiben-bei-mercedes-fahrern-fuer-alarmstimmung/" data-wpel-link="internal">Daimler Abgasskandal: Seit Januar 2020 sorgen weitere Tausende Rückrufschreiben bei Mercedes-Fahrern für Alarmstimmung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.deutscherpresseindex.de" data-wpel-link="internal">Deutscher Presseindex</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Erneut bekommen Tausende Besitzer von Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz derzeit Post. Anders als in den zuvor teils versandten Schreiben lautet der Betreff in den Schreiben aktuell nicht „Freiwillige Kundendienstmaßnahme – Software-Update für Ihren Dieselmotor“</b><b>, sondern erneut </b><b>„Rückrufaktion – Software-Update für Ihren Dieselmotor“. </b><b>„Betroffene sollten das Update nicht vorschnell aufspielen lassen, sondern Schadensersatz fordern. Dabei ist es egal, ob es sich um eine freiwillige Maßnahme oder einen verpflichtenden Rückruf handelt</b><b>“, empfehlen </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.</b></p>
<p>Bereits ab Mitte 2017 kursierten Meldungen um vermeintliche Abgasmanipulationen bei Fahrzeugen von Mercedes-Benz, nachdem die Staatsanwaltschaft Stuttgart diesbezügliche Ermittlungen eingeleitet und auch Geschäftsräume des Herstellers durchsucht hatte. Aus den Verdachtsmomenten wurde mehr und mehr Gewissheit, als das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sodann in den Jahren 2018 und 2019 verpflichtende Rückrufe für rund eine Million Fahrzeuge anordnete. Seitdem erhielten bereits viele Besitzer der betroffenen Fahrzeuge entsprechende Rückrufschreiben.</p>
<p>Auch für Tausende weitere Mercedes-Fahrer hat das Jahr 2020 nicht gut begonnen. Nachdem seit Mitte Januar 2020 erneut eine Vielzahl von Briefen durch die Mercedes-Benz AG verschickt worden ist, wissen auch sie jetzt definitiv, dass die Motoren ihrer Fahrzeuge aus der Sicht des KBA unzulässig manipuliert worden sind. „Auch viele unserer Mandanten erhielten bereits Post von Mercedes, womit sie zur Durchführung eines in seiner Wirkungsweise und seinen Folgen nicht genauer spezifizierten Software-Updates aufgefordert werden“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.</p>
<p>Es kristallisiert sich in diesem Zusammenhang immer mehr heraus, dass von dem sogenannten Dieselskandal auch Fahrzeuge betroffen sind, die wohl von den meisten wegen der AdBlue-Technologie bislang als unbedenklich angesehen wurden. Nach Auffassung der Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte, die eine Vielzahl von Geschädigten im Dieselskandal gegen Autohersteller vertritt, sind mit den Software-Updates indessen nicht unerhebliche Risiken verbunden. „So berichteten viele Autobesitzer von negativen Auswirkungen nach Durchführung der Maßnahme, wie etwa nachlassender Leistung, einem erhöhten Spritverbrauch bis hin zu einer Versottung des Motors“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.</p>
<p>Hinzu kommt, dass anders als bei VW-Motoren des Typs EA 189 bei einigen Mercedes-Motoren im Zweifel durch eine Beweisaufnahme zu klären sein wird, ob und ggf. welche Manipulationen vorgenommen worden sind. Rechtsanwalt Dr. Hoffmann warnt: „Wenn das Software-Update bereits aufgespielt worden ist, dürfte es ungleich schwieriger werden, den Beweis zu erbringen.“ Manche Gerichte meinen ferner, dass aufgrund der Durchführung des Software-Updates kein Schaden bei den Autobesitzern eingetreten sei und weisen deshalb Klagen gegen die Autohersteller ab. Auch wenn diese Rechtsauffassung sicherlich nicht überzeugend ist, resultiert aus den Umrüstungsmaßnahmen auch insoweit ein rechtliches Risiko.</p>
<p>Ein weiteres, wenn nicht für viele Betroffene gar das maßgebliche Problem schildert die Mercedes-Benz AG am Ende der Rückrufschreiben in erfrischender Offenheit gar selbst: den erhöhten AdBlue-Verbrauch. „Nach den bisherigen Erfahrungen unserer Mandanten werden nach der Durchführung des Updates bestenfalls lediglich circa 25 % der bisherigen Reichweite erreicht. Das muss unsere Mandantschaft sicherlich nicht hinnehmen“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.</p>
<p>Es zeigt sich also, dass Autobesitzer das Software-Update nicht vorschnell aufspielen lassen, sondern zuvor und zeitnah rechtlichen Rat einholen sollten. Wenn die Maßnahme bereits durchgeführt worden ist, sollte man seine Rechte ebenfalls mit aller Konsequenz verfolgen. Erfolgsaussichten für eine Inanspruchnahme der Daimler AG sind vor dem Hintergrund vieler positiver Entscheidungen zugunsten von Geschädigten des Abgasskandals hinreichend gegeben. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko.</p></div>
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		<title>Opel Abgasskandal: Rückrufwelle für Tausende Diesel-Fahrzeuge der Modelle Zafira, Cascada und Insignia rollt an</title>
		<link>https://www.deutscherpresseindex.de/2020/01/23/opel-abgasskandal-rueckrufwelle-fuer-tausende-diesel-fahrzeuge-der-modelle-zafira-cascada-und-insignia-rollt-an/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Dr. Hoffmann &#38; Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jan 2020 13:12:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nächster und zugleich neuer Akt im Abgasskandal. Jetzt geht es auch bei Opel richtig los. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigte, dass der im Oktober 2018 durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordnete Rückruf rechtmäßig war, werden Tausende Besitzer von Opel-Fahrzeugen der Modelle Zafira, Cascada und Insignia unter Androhung von Betriebsuntersagungen aufgefordert, Softwareupdates vornehmen zu lassen. „Betroffene sollten<a class="moretag" href="https://www.deutscherpresseindex.de/2020/01/23/opel-abgasskandal-rueckrufwelle-fuer-tausende-diesel-fahrzeuge-der-modelle-zafira-cascada-und-insignia-rollt-an/" data-wpel-link="internal"><span class="screen-reader-text">Read more about Opel Abgasskandal: Rückrufwelle für Tausende Diesel-Fahrzeuge der Modelle Zafira, Cascada und Insignia rollt an</span>[...]</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Nächster und zugleich neuer Akt im Abgasskandal. Jetzt geht es auch bei Opel richtig los. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigte, dass der im Oktober 2018 durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordnete Rückruf rechtmäßig war, werden Tausende Besitzer von Opel-Fahrzeugen der Modelle Zafira, Cascada und Insignia unter Androhung von Betriebsuntersagungen aufgefordert, Softwareupdates vornehmen zu lassen. „Betroffene sollten das Update nicht vorschnell aufspielen lassen, sondern Schadensersatz fordern. Letzteres gilt auch, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt worden ist</b><b>“, empfehlen </b><b>Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.</b></p>
<p>Der verpflichtende Rückruf war durch das KBA bereits im Oktober 2018 mit der Begründung angeordnet worden, dass die eingebauten Systeme zur Reduzierung der Stickoxide in den Abgasen unter anderem schon bei Außentemperaturen unter 17 Grad in ihrer Wirksamkeit gedrosselt würden (sog. Thermofenster). Denn mit solchen Abschalteinrichtungen würden mehr Stickstoffoxide emittiert als nach EU-Recht zulässig. Hiergegen setzte sich der Rüsselsheimer Autobauer erfolglos gerichtlich zur Wehr. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 06.11.2019 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig bestätigt, dass die Opel Automobile GmbH verpflichtet ist, Diesel-Fahrzeuge der Modelle Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi umgehend zurückzurufen.</p>
<p>Daher gehen seitdem an Tausende von Opel-Besitzern Rückrufschreiben raus. „Auch zahlreiche unserer Mandanten erhielten bereits Post von Opel, womit sie zur Durchführung eines in seiner Wirkungsweise und seinen Folgen nicht näher spezifizierten Software-Updates aufgefordert werden“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Es kristallisiert sich in diesem Zusammenhang immer mehr heraus, dass von dem sogenannten Dieselskandal auch Fahrzeuge betroffen sind, die wohl von den meisten wegen der AdBlue-Technologie bislang als unbedenklich angesehen wurden.</p>
<p>Die Rückrufschreiben haben es in sich. Bereits eingangs wird darauf hingewiesen, dass die Zulassungsbehörde die Betriebsuntersagung des Fahrzeugs einleiten kann, falls das Softwareupdate nicht bis zum 06. März 2020 installiert wird. Nach Auffassung der Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanwälte, die eine Vielzahl von Geschädigten im Dieselskandal gegen Autohersteller vertritt, sind mit den Software-Updates indessen nicht unerhebliche Risiken verbunden. „So berichteten viele Autobesitzer von negativen Auswirkungen nach Durchführung der Maßnahme, wie etwa nachlassender Leistung, einem erhöhten Spritverbrauch bis hin zu einer Versottung des Motors“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.</p>
<p>Hinzu kommt, dass anders als bei VW-Motoren des Typs EA 189 bei einigen Opel-Motoren im Zweifel durch eine Beweisaufnahme zu klären sein wird, ob und ggf. welche Manipulationen vorgenommen worden sind. Rechtsanwalt Dr. Hoffmann warnt: „Wenn das Software-Update bereits aufgespielt worden ist, dürfte es ungleich schwieriger werden, den Beweis zu erbringen.“ Manche Gerichte meinen ferner, dass aufgrund der Durchführung des Software-Updates kein Schaden bei den Autobesitzern eingetreten sei und weisen deshalb Klagen gegen die Autohersteller ab. Auch wenn diese Rechtsauffassung sicherlich nicht überzeugend ist, resultiert aus den Umrüstungsmaßnahmen auch insoweit ein rechtliches Risiko.</p>
<p>Ein weiteres, wenn nicht für viele Betroffene gar das maßgebliche Problem schildert Opel am Ende der Rückrufschreiben in erfrischender Offenheit gar selbst. Die Opel Automobile GmbH weist darauf hin, dass nach dem Software-Update mit einer AdBlue-Reagens-Tankfüllung lediglich noch rund 3.900 km gefahren werden könne. „Nach den bisherigen Erfahrungen unserer Mandanten werden damit nach der Durchführung des Updates bestenfalls lediglich circa 25 % der bisherigen Reichweite erreicht. Das muss unsere Mandantschaft sicherlich nicht hinnehmen“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.</p>
<p>Es zeigt sich also, dass Autobesitzer das Software-Update nicht vorschnell aufspielen lassen, sondern zuvor und zeitnah rechtlichen Rat einholen sollten. Wenn die „Verbesserungsmaßnahme“ bereits durchgeführt worden ist, sollte man seine Rechte ebenfalls mit aller Konsequenz verfolgen. Erfolgsaussichten für eine Inanspruchnahme von Opel sind vor dem Hintergrund einer Vielzahl von positiven Entscheidungen zugunsten von Geschädigten des Abgasskandals hinreichend gegeben. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko.</p></div>
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