Warum es gefährlich ist, den Begriff sexueller Missbrauch durch „sexualisierte Gewalt“ zu ersetzen

Mit dem (im Juli 2021 in Kraft getretenen) Gesetz „zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ soll sexueller Missbrauch von Kindern künftig als Verbrechen, d. h. mit einer Mindeststrafe nicht unter einem Jahr, geahndet werden. Bisher war sexueller Missbrauch im Grundtatbestand ein „Vergehen“, weshalb Täter in bestimmten Fällen mit Freiheitsstrafen unter einem Jahr oder bloßen Geldstrafen davonkommen konnten.

Es ist bemerkenswert, dass diese Gesetzesverschärfung (weitgehend) im Konsens beschlossen wurde. Denn die Reform des Sexualstrafrechts der 1970er Jahre wird damit in einem zentralen Tatbestand revidiert. Tatsächlich wurde Sexueller Kindesmissbrauch erst 1973 mit dem „Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts“ vom Verbrechen zum Vergehen herabgestuft (in § 176 Abs. 1). Damals wurden mildere Strafen gefordert. Es wurde bemängelt, dass die Gerichte „in der Vergangenheit bei Verurteilungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB überwiegend Gefängnisstrafen verhängt“ hätten. Die meisten dieser Gefängnisstrafen hätten auf drei bis einschließlich neun Monate gelautet. Daraus müsse man den Schluss ziehen, dass „in der Mehrzahl relativ leichte Fälle zur Aburteilung“ gelangten, während „besonders schwere Fälle, die eine Einstufung des Delikts als Verbrechen rechtfertigen“ würden, die „Ausnahme“ bildeten. 

Als Regelbeispiele für besonders schwere Fälle definiert wurden der „Vollzug des Beischlafs sowie die schwere körperliche Misshandlung des Kindes“(1). Sofern nicht manifeste physische Gewalt angewandt wurde, sollten „sexuelle Handlungen“ an oder mit Kindern (so die damalige Definition von Missbrauch in § 176) deutlich milder bestraft werden, wenn überhaupt bestraft. 

In der „Allgemeinen Vorbemerkung“ hieß es, dass es an „gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen“ fehle, zum „Schutzalter bei den Jugendschutztatbeständen“ wie auch zur „Schwere, der mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern verbundenen Schäden“. Die Entscheidung, an diesem Straftatbestand festzuhalten, werde zu überprüfen sein, „so bald eindeutigeres wissenschaftliches Material vorliegt“(2). Zu welchen Ergebnissen diese Prüfungen voraussichtlich führen sollten, erschließt sich aus dem schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform: „Sexuelle Handlungen an oder vor Kindern – das zahlenmäßig häufigste Delikt aus dem Bereich des Sexualstrafrechts – zählt zu den Straftaten, auf welche die Öffentlichkeit mit besonderer Empörung und mit Abscheu reagiert. Diese Reaktionen entsprechen mehr den in der Gesellschaft verwurzelten moralischen Standards als einem tatsächlichen Wissen über Ursachen, Begleitumstände und Wirkungen des Delikts“. Insbesondere fehle es „an gesicherten Erkenntnissen über die Strafbedürftigkeit der Handlungen“ und darüber, „welche schädlichen Wirkungen von einer sexuellen Handlung auf das hiervon betroffene Kind ausgehen“. Dies habe die öffentliche Anhörung vom 23. bis 25. November 1970 zum Sexualstrafrecht „erneut bestätigt“. Von den Sachverständigen seien die Gefahren „einer langanhaltenden Beeinträchtigung“ der kindlichen Opfer „sehr zurückhaltend beurteilt“ worden. Übereinstimmung herrsche darin, dass bei „aggressiven Handlungen des Täters“ aufgrund des „damit verbundenen Angsterlebnisses“ Gefahren für die Entwicklung der Kinder bestünden. „Aggressionsfreie sexuelle Handlungen“ würden dagegen „nach Auffassung zahlreicher Wissenschaftler (u. a. Frau Prof. Schönfelder, Prof. Hallermann, Dr. Wille, Dr. Schorsch) von normal entwickelten, gesunden Kindern in intakter Umgebung nach relativ kurzer Zeit gut verarbeitet“(3). 

Zu den Tatumständen hieß es, dass sich die sexuellen Handlungen an oder mit Kindern oft „vor dem Hintergrund eines erheblich gestörten häuslichen Milieus“. Das Fehlen von „Geborgenheit“ bedinge ein „erhöhtes Zuwendungsbedürfnis“ der Kinder, das „auch sexuelle Kontakte zu Erwachsenen“ erleichtere. Der „Prozentsatz der Kinder, welche den erwachsenen Täter bei den sexuellen Handlungen nicht nur keinen Widerstand entgegensetzten, sondern ihm sogar aktiv entgegenkommen“, sei „außerordentlich hoch“. Der Täter werde „häufig als Partner akzeptiert, der das Zärtlichkeitsbedürfnis des Kindes befriedigt“(4). Zu den Sachverständigen bei dieser Anhörung gehörte auch Helmut Kentler. Nicht zufällig erinnern diese Aussagen an seine Romantisierung von Pädophilen als „Erzieher“, mit der er auch seine jahrzehntelang im Auftrag des Berliner Senats betriebene Vermittlung von Pflegekindern an Missbrauchstäter begründete(5).

Auf solche Einschätzungen bezog sich der SPIEGEL 1970 in einem Interview mit dem Justizstaatssekretär, in dem die Strafbarkeit „gewaltloser sexueller Handlungen an Kindern“ in Frage gestellt wurde. Hierzu zitierte der SPIEGEL den Tübinger Medizinprofessor Reinhard Lempp: „Die selbstverständliche Annahme einer seelischen Schädigung der Kinder durch sexuelle Delikte“ gehe „in Wirklichkeit auf eine tradierte besondere Tabuisierung des Sexuellen und auf die bemerkenswerte Überbewertung der Verwerflichkeit sexueller Handlungen außerhalb der Ehe“ zurück. „Allein über solche sexuellen Dinge vor einem Kreis erwachsener Menschen reden zu müssen, belastet solche Kinder mehr als die Tat selbst, ja es belastet die Kinder oft ganz allein“. Mit dieser Aussage konfrontiert verwies der Justizstaatssekretär vorsichtig auf die geringe Zahl der Kinder, die Lempp untersucht hatte. Er unterstütze aber die vom SPIEGEL vorgebrachte Ansicht, dass nicht die sexuellen Handlungen an sich, sondern ihre nachträgliche Thematisierung für die Kinder das eigentliche Problem seien. „Verhängnisvoll“ für das Kind seien die „vielen Vernehmungen bei Polizei und Gericht“(6).

Diese Auffassung, nach der die Thematisierung des Missbrauchs in Vernehmungen oft schädlicher wirke als der Missbrauch selbst, war bis in die 1980er und sogar 1990er Jahre in der sogenannten Sexualwissenschaft, aber auch der Pädagogik und Kriminologie, verbreitet, wenn nicht sogar vorherrschend. So wurde in einer erstmals 1983 erschienenen Publikation des Bundeskriminalamtes über „Sexualität, Gewalt und psychische Folgen“ kritisiert, dass die strafrechtliche Behandlung sexueller „Kontakte“ zwischen Erwachsenen und Kindern „im Rahmen fester Altersgrenzen“ für angeblich nur vermeintlichen „Opfer“ oft mehr Leid bedeute als die Übergriffe selbst. Dies schriebe ein Autor, der als Referent für „Viktimologie“ im Bundeskriminalamt tätig war. Er behauptete, dass Kinder „durch das Gesetz nicht geschützt, sondern erst zum Opfer gemacht“ würden. Als Beispiel dienten ihm unter anderem Fälle inzestuös von ihren Vätern missbrauchter Töchter(7).

Das skandalöse Werk wurde erst 2013 (!) von der Homepage des Bundeskriminalamts (BKA) entfernt, nachdem der „FOCUS“ die Schrift kritisiert hatte. Die Verharmlosung von Pädophilie ist seit den 1990er Jahren nach und nach überwunden worden. Es hat sich ein neuer Konsens herausgebildet. Demnach sind sexuelle Handlungen Erwachsener an Kindern per se Gewalt, weil sie ein Machtgefälle ausnutzen und Kinder tief verstören. Gerade deshalb ist der Begriff der neue Begriff der „sexualisierten Gewalt“ problematisch. Denn während der Missbrauchsbegriff unmissverständlich besetzt ist, gibt der Begriff der „sexualisierten Gewalt“ doch wieder dem Missverständnis Raum, dass nur „Gewalt“ und nicht per se sexuelle Handlungen an Kindern verbrecherisch sind. Dagegen macht der Begriff Missbrauch klar, dass die Kinder für die sexuellen Gelüste Erwachsener instrumentalisiert und ausgenutzt werden. Eben auf diese klare Benennung des Verbrechens kommt es an.

(1) PA-DBT 4000 Gesetzesdokumentation, VII 1075 A1, Nr. 1, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, Bonn 1970, S. 16-17.

 (2) Ebenda, S. 10.

 (3) PA-DBT 4000 Gesetzesdokumentation, VI 1075 A3, Nr. 99, (Deutscher Bundestag Drucksache VI/3521), S. 34-35.

(4) Ebenda.

(5) Siehe hierzu: Meike S. Baader, Carolin Oppermann, Julia Schröder, Wolfgang Schröer: Ergebnisbericht „Helmut Kentlers Wirken in der Berliner Kinder- und Jugendhilfe, Hildesheim 2020.

(6) „Kein Mensch kann im Schlaf so was machen“. SPIEGEL-Gespräch mit Staatssekretär Dr. Alfons Bayerl über die Reform des Sexualstrafrechts; https://www.spiegel.de/….

(7) Michael C. Baurmann: Sexualität, Gewalt und psychische Folgen, Wiesbaden 1983, S. 75-76 sowie S. 65.

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